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   BGH, 28.09.1955 - III ZR 171/55   

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https://dejure.org/1955,656
BGH, 28.09.1955 - III ZR 171/55 (https://dejure.org/1955,656)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1955 - III ZR 171/55 (https://dejure.org/1955,656)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1955 - III ZR 171/55 (https://dejure.org/1955,656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 219
  • NJW 1955, 1635
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.01.2018 - III ZR 561/16

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung;

    Ob im Rahmen des Einstellungsantrags als "minus" auch eine einstweilige Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass möglich wäre (vgl. zur Beschränkung der Einstellung der Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen bzw. auf die Vollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände im Rahmen des § 719 Abs. 2 ZPO: Senat, Beschluss vom 28. September 1955 - III ZR 171/55, BGHZ 18, 219 f und BGH, Beschluss vom 10. November 1955 - V ZR 211/55, BGHZ 18, 398, 400), kann dahinstehen.
  • BGH, 10.11.1955 - V ZR 211/55

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Berufungsurteil in bestimmte Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners diesem einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann die Zwangsvollstreckung durch Freistellung einzelner Vermögenswerte (z.B. Konten bei Kreditinstituten) beschränkt werden (Bestätigung von BGHZ vom 28.9.1955 - III ZR 171/55).

    Außerdem wird durch eine Zwangsvollstreckung in diese Konten die Kreditwürdigkeit eines Kaufmanns bei den Kreditinstituten, bei denen er Konten unterhält, so erschüttert, daß sein Schaden dem gleich kommen kann, den er durch eine Ladung zum Offenbarungseid erleiden kann (vgl. BGHZ v. 28.9.1955 - III ZR 171/55 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen - in NJW 1955, 1635).

  • BGH, 09.12.2003 - XI ZR 254/02
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung war daher unter Zurückweisung des Antrags im übrigen auf Maßnahmen der Insolvenzvollstreckung zu beschränken (vgl. zur Beschränkung der Einstellung auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen: BGHZ 18, 219, 220; BAG NJW 1958, 1940, 1941).
  • LAG Niedersachsen, 19.03.2009 - 10 Sa 1681/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Nicht zu

    Zwar ist denkbar, dass in Ausnahmefällen die Abgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung einen unersetzlichen Nachteil mit sich bringen kann (vgl. BGH 28.09.1955 - III ZR 171/55 - BGHZ 18, 219 = WM 1955, 1617; Creutzfeldt, in: Bader/Creutzfeldt/Friedrich, ArbGG, 5. Aufl., Rz. 18).
  • BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98

    Einstellungsantrag - Zwangsvollstreckung - Vorläufig vollstreckbares Urteil -

    Soweit Sicherheit geleistet ist, läßt sich nicht ersehen, weshalb der Beklagten ein solcher Nachteil drohen soll (vgl. BGHZ 18, 219, 220; BAG, Beschl. v. 24. September 1958 - 2 AZR 395/58, NJW 1958, 1940).
  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 222/83

    Glaubhaftmachung der Geschäftsaufgabe und die damit verbundene Unerreichbarkeit

    Die teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist rechtlich möglich (BGHZ 18, 219 [BGH 28.09.1955 - III ZR 171/55] ).
  • BGH, 08.04.1982 - VIII ZR 46/82

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung trozt unterbliebener Stellung

    Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Abs. ZPO) war hier aber auf den Teil der Urteilssumme zu beschränken, der durch die von den Klägerinnen geleistete Sicherheit nicht gedeckt wird; denn nur insoweit ist ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGHZ 18, 219 [BGH 28.09.1955 - III ZR 171/55]).
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