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   BGH, 09.04.1987 - III ZR 171/86   

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https://dejure.org/1987,1845
BGH, 09.04.1987 - III ZR 171/86 (https://dejure.org/1987,1845)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1987 - III ZR 171/86 (https://dejure.org/1987,1845)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1987 - III ZR 171/86 (https://dejure.org/1987,1845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtspflicht zur Ausstattung eines Beruhigungsraums mit genügend sicheren Fenstern in einem Landeskrankenhaus - Möglichkeit des Schadenseintritts unruhiger Patienten durch unzulänglich gesicherte Fenster in einem Beruhigungsraum

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 985
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 09.04.1987 - III ZR 171/86
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12

    Amtshaftung des Trägers einer Städtischen Klinik: Fenstersturz eines Patienten

    Insofern sind etwa an die Ausstattung eines Schutz- und Beruhigungsraums, in dem typischer Weise auch und gerade hochgradig erregte suizidgefährdete Patienten untergebracht werden, andere Anforderungen zu stellen als an normale Patientenzimmer, in denen nicht suizidgefährdete Patienten untergebracht werden und zu denen suizidgefährdete Patienten keinen Zugang haben (zur Ausstattung eines Beruhigungsraums eine Landeskrankenhauses mit genügend sicheren Fenstern vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 1987 - III ZR 171/86, BGHR BGB § 839 Dritter 8 - mangelhafte Fenster in Heilanstalt; Staudinger/Hager aaO; zur Ausstattung von Fenstern in einem Wachsaal vgl. BayObLG, …
  • BGH, 20.06.2000 - VI ZR 377/99

    Sorgfaltspflichten in psychiatrischer Klinik

    In der Entscheidung vom 9. April 1987 ging es um die Ausgestaltung der Fenster eines Beruhigungsraumes (III ZR 171/86 - VersR 1987, 985), während vorliegend die Sicherung eines Aufenthaltsraumes mit Balkonzugang zur Nachtzeit in einer offenen Station in Frage steht.
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 107/92

    Sorgfaltspflichten gegenüber suizidgefährdeten Patienten in psychiatrischem

    Notwendig hierfür war eine Überwachung und Sicherung der Kranken (vgl. BGHZ 96, 98, 101/102 und Senatsbeschluß vom 9. April 1987 - III ZR 171/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 8 = VersR 1987, 985, sowie OLG Frankfurt VersR 1979, 451 f. mit Nichtannahmebeschluß des BGH und BayObLG VersR 1980, 872).
  • OLG Koblenz, 03.03.2008 - 5 U 1343/07

    Pflichten einer psychiatrischen Klinik gegenüber einem suizidalen Patienten

    Notwendig hierfür war eine Überwachung und Sicherung der Kranken (vgl. BGH in BGHZ 96, 98, 101/102; sowie VersR 1987, 985 ; ebenso OLG Frankfurt VersR 1979, 451 f. mit Nichtannahmebeschluß des BGH und BayObLG VersR 1980, 872).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.1999 - 5 U 8/99

    Krankenhaushaftung: Grundsicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen dem

    Ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall besteht die Pflicht, zumindest die Beruhigungsräume mit hinreichend sicheren Fenstern ausstatten zu lassen; denn es muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass unruhige Patienten, die in einen solchen Raum verbracht werden, auf unvorhersehbare Weise und daher ohne besondere Aufsicht ein solches Fenster öffnen und dabei zu Schaden kommen könnten (BGH BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Dritter 8).

    Dazu bedarf es einer Überwachung und Sicherung der Kranken, jedoch nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren (vgl. BGHZ 96, 98, 101; BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 8, 50), weil ein Suizid während des Aufenthalts in einem Psychiatrischen Krankenhaus niemals mit absoluter Sicherheit vermieden werden kann, gleich, ob die Behandlung auf einer offenen oder auf einer geschlossenen Station unter Beachtung aller realisierbaren Überwachungsmöglichkeiten erfolgt.

  • OLG Hamburg, 14.02.2003 - 1 U 186/00

    Pflichtenstellung des Krankenhausträgers gegenüber einem wegen Suizidgefahr in

    Der Kläger war aber gerade wegen der akuten Selbstmordgefahr, die eine Fachärztin bei ihm diagnostiziert hatte und die auch nach der Erkenntnis der Ärzte des AK Harburg noch am Abend des 13. August 1997 bestand, so unter zu bringen, dass er sich nicht durch den Sturz aus dem Fenster im zweiten Stock des Hauses der Klinik gefährden konnte (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 09.04.1987, VersR 1987 S. 985, 986).
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