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   BGH, 20.03.1961 - III ZR 172/59   

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https://dejure.org/1961,1334
BGH, 20.03.1961 - III ZR 172/59 (https://dejure.org/1961,1334)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1961 - III ZR 172/59 (https://dejure.org/1961,1334)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1961 - III ZR 172/59 (https://dejure.org/1961,1334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldhafte Vereitelung der Durchsetzung begründeter Schadensersatzansprüche in einem Unfallprozess durch eigenmächtigen Vergleichsabschluss eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts - Pflichten eines Anwalts - Auslegung einer Erklärung der Unmöglichkeit der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 578
  • VersR 1961, 467
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1960 - III ZR 141/59

    Unfall bei einem Trainingsboxkampf - Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter

    Auszug aus BGH, 20.03.1961 - III ZR 172/59
    Weiter muß der Anwalt bei mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen immer diejenige anraten, die sicherer und gefahrloser ist; mindestens muß er den Auftraggeber über die Gefahren eindeutig belehren (BGH DRiZ 1960, 366; III ZR 141/59 vom 15. Dezember 1960).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts trotz Mandatsniederlegung

    a) Dabei ist davon auszugehen, dass der Anwalt während eines bestehenden Mandats grundsätzlich an Weisungen des Mandanten gebunden ist (BGH VersR 1961, 467, 468).

    Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Rücknahme von Rechtsmitteln (BGH VersR 1961, 467).

    Eine "zentrale Verpflichtung", den Bundesgerichtshof vor aussichtslosen Rechtsmitteln zu bewahren, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten aus der hervorgehobenen Stellung dieser Anwälte nicht (vgl. auch BGH VersR 1961, 467, 470).

  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

    Sogar wenn sich die gegenteilige, im Recht der Amtshaftung entwickelte Richtlinie auf vertragliche Ansprüche übertragen ließe, was dahingestellt bleiben mag (verneinend BGH, Urt. v. 20. März 1961 - III ZR 172/59, LM § 675 BGB Nr. 28 a.E.; Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 202 f unter II 4), scheitert ihre Anwendung hier jedenfalls daran, daß das Berufungsgericht wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat, nämlich die Möglichkeit, daß das im Vorprozeß zur Entscheidung berufene Landgericht die Voraussetzungen für einen gerichtlichen Hinweis nach den gegebenen Umständen enger beurteilen konnte.
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

    Abgesehen davon, daß ein solcher Rechtssatz für die Haftung eines Rechtsanwalts nicht anerkannt ist (vgl. BGH, VersR 1961, 467 (470); vgl. auch OLG Celle, AnwBl 1982, 22 (23)), der ja u. U. gerade berufen sein kann, die Unrichtigkeit der Entscheidung eines Kollegialgerichts geltend zu machen, hat kein Gericht das Verhalten des Drittbekl., nämlich die Beratung, als objektiv richtig angesehen.
  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 175/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Vergütung; Einlassung auf die Klage ohne die

    Der Anwalt, der die Beratung einer Partei in einem Zivilprozeß übernimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, daß die Partei einen Prozeß verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urt. v. 20. März 1961 - III ZR 172/59, LM BGB § 675 Nr. 28; ständig, zuletzt Senatsurt. v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, WM 1985, 203).

    Im übrigen gilt der Grundsatz überhaupt nur dann, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers als objektiv rechtmäßig bezeichnet, nicht schon, wenn es sein Verschulden verneint hat (BGH, Urt. v. 20. März 1961 aaO).

  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 176/63

    ZVG-Einstellung wg. Deckung durch Versicherungssumme

    Offen bleiben kann, ob ein für die Amtshaftung entwickelter einschlägiger Grundsatz (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1963, III ZR 153/62, WM 1964, 63/64 sowie BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48) überhaupt auch für die Anwaltshaftung anzuerkennen ist (vgl. Urteil vom 20. März 1961, III ZR 172/59, LM BGB § 675 Nr. 28).
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 6/84

    Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag - Anspruch auf Schadensersatz -

    Im Regelfall kann zwar - wie es das Berufungsgericht tut - ein Vermögensschaden der Partei schon dann bejaht werden, wenn diese den Prozeß verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urt. v. 20. März 1961 - III ZR 172/59 = VersR 1961, 467, 470).
  • BGH, 20.11.1984 - IX ZR 9/84

    Versäumen verjährungsunterbrechender Maßnahmen durch den Anwalt - Kostenlast des

    In der Regel kann ein solcher Schaden der Partei dann bejaht werden, wenn sie einen Prozeß verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urt. v. 20. März 1961 - III ZR 172/59, VersR 1961, 467, 470); denn der Mandant ist bei der Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts stände (Steffen in RGRK-BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 78).
  • BGH, 12.12.1985 - IX ZR 1/85

    Begriff des nahen Angehörigen im Konkurs einer natürlichen Person

    Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (BGH Urt. v. 20. März 1961 - III ZR 172/59, LM Nr. 28 zu § 675 BGB; ständig).
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