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   BGH, 01.10.1987 - III ZR 175/86   

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BGH, 01.10.1987 - III ZR 175/86 (https://dejure.org/1987,1487)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1987 - III ZR 175/86 (https://dejure.org/1987,1487)
BGH, Entscheidung vom 01. Januar 1987 - III ZR 175/86 (https://dejure.org/1987,1487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit und Sittenwidrigkeit - Krankhafte Störung der Geistesfähigkeit - Täuschung über die Verwendung eines Darlehens - Würdigung von Sachverständigengutachten durch das Gericht - Berücksichtigung von ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1914 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 763
  • WM 1988, 195
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG München, 02.04.1990 - 17 U 2411/89
    Darlehensverträge können als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen (BGH WM 1981, 679 m.w.Nachw.; WM 1988, 195/196).

    Die Kündigung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Firma ... nicht bis zum 31.8.1986 die restlichen 425.000,-- DM aus den drei kurzfristigen Darlehensverträgen zurückgeführt habe; infolge der Weigerung der Beklagten, sicherungsübereignete Diamanten in einem der Schuldnerin angemessen erscheinenden Umfang freizugeben, lehnte die ... die fällige Ratenzahlung zumindest aus erwägenswerten rechtlichen Zweifeln ab, so daß ihr Verhalten der Beklagten noch kein Recht zur fristlosen Kündigung gab (vgl. BGH WM 1981, 679; WM 1988, 195 ).

    Damit entfällt aber nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen ein Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung wegen dieser Zurückbehaltung (BGH WM 1981, 679/680; WM 1988, 195/197).

    In Anlehnung an § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB , § 4 Abs. 2 AbzG wird dies grundsätzlich bejaht, wenn der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10 % der Darlehensschuld in Rückstand gerät (BGH WM 1988, 195/195 unter Hinweis auf Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. 1981, Rdnr. 1337).

    Ein Rechtsirrtum schließt das Verschulden im Regelfall nicht aus, denn das Risiko, die Rechtslage unzutreffend zu beurteilen, trägt grundsätzlich der Kündigende (BGH WM 1988, 195/197).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

    c) Auch der Umstand, dass die Rückstände der Kläger sich nach der Kündigungserklärung der Beklagten weiter erhöht haben, kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Kündigung berechtigt war, berücksichtigt werden (BGH Urt. v. 01.10.1987 - III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 763 = WM 1988, 195, Tz. 27 zitiert nach juris).

    Grundsätzlich setzt allerdings das außerordentliche Kündigungsrecht eigene Vertragstreue des Darlehensgebers voraus; insbesondere kann der Darlehensgeber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wenn er den Darlehensnehmer selbst treuwidrig in die Lage versetzt hat, seine Verpflichtungen nicht erfüllen zu können (BGH Urt. v. 01.10.1987 - III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 763 = WM 1988, 195, Tz. 30 zitiert nach juris).

  • OLG Nürnberg, 15.01.1992 - 9 U 3700/89

    Formaldehyd- und Lindanausdünstungen eines Fertighauses als Baumangel

    Der Sachverständige hat sich im Rahmen der Anhörung zudem mit allen Einwendungen der Beklagten gegen sein Gutachten befaßt und überzeugend zu ihnen Stellung genommen (§ 286 ZPO ; BGH LM § 412 ZPO Nr. 2 Bl. 1 R; VersR 1981, 752; 1985, 188; 1988, 801; NJW 1982, 2874 ; 1986, 1928, 1930; 1987, 442; NJW-RR 1988, 763, 764; BayObLG …
  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 104/90

    Verkehrswertermittlung eines unbebauten Grundstücks; Offenbare Unrichtigkeit

    Das Berufungsgericht hätte sich damit befassen und unter Umständen, wie vom Beklagten beantragt, auch ein neues Sachverständigengutachten - freilich zunächst nur unter dem Gesichtspunkt einer offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens - einholen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1986, III ZR 245/84, NJW 1986, 1928, 1930; v. 23. September 1986, VI ZR 261/85, BGHR ZPO § 412 - Gutachten, widersprechende 1; v. 1. Oktober 1987, III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 763, 764).
  • OLG München, 19.03.2014 - 20 U 5031/13

    Unwirksamkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages

    Anders als bei § 104 Nr. 2 BGB braucht es sich aber bei § 138 Abs. 2 BGB nicht um einen krankhaften Zustand zu handeln (BGH, Urteil vom 01.10.1987, III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 733, 764).
  • OLG Schleswig, 27.04.2006 - 5 U 176/05

    Darlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Kündigung allein wegen Zinsrückstandes;

    Dies ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in der Rechtsprechung bisher grundsätzlich die Zulässigkeit der Kündigung eines Ratenkreditvertrages bei Rückstand mit zwei vollen Raten bejaht worden ist (BGH NJW 1986, 46, 48; BGH NJW-RR 1988, 763, 765).
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 32/01

    Bankrecht: Außerordentliche Darlehenskündigung wegen unzumutbaren Zinsrückstandes

    Zwar ist in einer unberechtigten Kündigung eines Darlehensvertrages eine Vertragsverletzung zu sehen, die bei entsprechendem Verschulden - Fahrlässigkeit genügt - den Kündigenden zum Ersatz des seinem Vertragspartner dadurch entstandenen Schadens verpflichtet (BGH NJW 1984, 1028; NJW-RR 1988, 763 = WM 1988, 195).

    Was die allgemeinen Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grunde angeht, beruft sich die Klägerin indessen zu Unrecht auf die oben bereits genannte BGH-Entscheidung (WM 1988, 195 = NJW-RR 1988, 763), deren Gehalt sie auf die dort als typischen Anwendungsfall eines wichtigen Grundes angeführten Kündigungsvoraussetzungen (Rückstand mit zwei aufeinander folgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10% der Darlehensschuld) zu verengen sucht.

  • OLG Bamberg, 21.03.2005 - 4 U 192/04

    Rückforderung eines Darlehens wegen Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung

    Damit hält die vorliegende Darlehensvereinbarung bereits nach dem Vertragswortlaut die Mitte zwischen einer Fallgestaltung, für die ein i.S. des § 138 BGB tatbestandsmäßiges grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist (vgl. etwa BGH WM 1988, 195: zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von 40 Jahren), und der vom OLG Brandenburg BB 1999, 655 als noch wirksam beurteilten Vertragskonstruktion (Laufzeit von 17 Jahren, vereinbarter Zinssatz von jährlich 3 % und vorausgegangene Beratung des Darlehensgebers durch zwei Rechtsanwälte).

    b) Der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB erfordert die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen des Vertragsgegners; anders als bei § 104 Nr. 2 BGB braucht es sich hierbei jedoch nicht um einen krankhaften Zustand zu handeln (BGH WM 1988, 195, 196).

  • BGH, 16.09.1997 - X ZR 54/95

    "Ladewagen"; Anforderungen an die Qualifikation eines gerichtlichen

    Dies hat das Revisionsgericht auf Rüge hin zu überprüfen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH NJW 1962, 2149, 2151; NJW-RR 1988, 763, 764).
  • BGH, 07.11.1991 - III ZR 161/90

    Vorrang der Zuteilung vor Wertausgleich im Umlegungsverfahren

    An die hierbei vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung ist der Senat nicht gebunden; denn Inhalt und Tragweite gerichtlicher Entscheidungen unterliegen der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 175/86 - NJW 1988, 1914, 1915).
  • OLG München, 25.01.2007 - 6 U 2416/06

    Feststellung der Geschäftsfähigkeit durch gerichtlichen Sachverständigen

  • OLG Nürnberg, 23.03.1994 - 9 U 3995/93

    Haftung des Gebrauchtwagen-Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften trotz

  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 211/88
  • BGH, 08.12.1993 - XI ZR 148/93

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Kündigung von

  • BGH, 25.01.1990 - IX ZR 256/88
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