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   BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00   

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https://dejure.org/2001,695
BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00 (https://dejure.org/2001,695)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2001 - III ZR 185/00 (https://dejure.org/2001,695)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 (https://dejure.org/2001,695)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausbau einer Bundeswasserstraße - Verlegung einer Straßenbrücke - Trinkwasserleitung - Versorgungsunternehmen - Gestattungsvertrag - Kostentragung - Sondernutzungsgenehmigung - DDR - Drittveranlassung - Leitungsverlegungskosten

  • Judicialis

    WaStrG § 41 Abs. 1; ; WaStrG § 41 Abs. 6; ; FStrG § 8; ; DDR/ StraßenVO § 13 F/ 22. August 1974

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WaStrG § 41; FStrG § 8; DDR-StraßenV § 13
    Kostentragungspflicht bei einer durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße verursachten Verlegung einer Versorgungsleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenverteilung bei Umverlegung von Trinkwasserleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 44 (Leitsatz)

    § 41 Abs. 1 u. 6 WaStrG; § 8 FStrG; § 13 (1974) StraßenVO/DDR
    Kostentragung für Trinkwasserleitungsverlegung/straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung nach DDR-Recht/»Drittveranlassung« zur Verlegung einer Straßenbrücke

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Folgekostenstreit bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet (Thomas Hirse; NJ 2001, 459)

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 129
  • NJW 2001, 3057
  • NVwZ 2001, 1323 (Ls.)
  • NJ 2001, 487 (Ls.)
  • VersR 2001, 1568
  • WM 2001, 1954
  • DVBl 2001, 1668
  • DÖV 2002, 83
  • BauR 2001, 1706
  • ZfBR 2001, 571 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Planungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ 138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung).

    Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung der deutschen Einheit außer Kraft gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 41 ff).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293, 296 f; 138, 266, 270).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ 138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung).

  • BGH, 16.09.1993 - III ZR 136/91

    Verteilung der Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen aus Anlaß einer

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Zu diesen gehören, wie sich § 41 Abs. 1 und 2 WaStrG entnehmen läßt und auch in anderen vergleichbaren "Kreuzungsnormen" so bestimmt ist (vgl. § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG; §§ 12 ff FStrG), nur die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Träger der anderen Verkehrswege, nicht aber Versorgungsunternehmen, deren Leitungen sich in oder auf dem Verkehrsweg befinden (Friesecke aaO § 40 Rn. 4; zu § 1 Abs. 6 EKrG Senatsurteil BGHZ 123, 256, 263 f; Marschall/Schweinsberg, EKrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 7.1 S. 70).

    § 41 Abs. 6 WaStrG bezweckt, was die Revision verkennt, allein die finanzielle Entlastung des Trägers der Straßenbaulast, nicht aber eine Entlastung Dritter, die nicht zu den Kreuzungsbeteiligten gehören, mögen sie auch zu diesen in vertraglichen Beziehungen stehen (Senatsurteil BGHZ 123, 256, 262 ff zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964, BGBl. I S. 711; vgl. auch Friesecke aaO § 41 Rn. 29 f).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293, 296 f; 138, 266, 270).

    Jedoch hätte der Träger der Straßenbaulast, wenn sich die Beklagte mit der Verlegung der Wasserleitung auf ihre Kosten nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Nutzungsverhältnis jedenfalls nach § 605 Nr. 1 BGB kündigen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 300 f).

  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 119/81

    Anspruch auf Folgekosten für die Anpassung von Rohrleitungen an eine Veränderung

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Darauf, ob das Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser außerhalb des Straßengrunds befindlichen Leitungsteile eine - für sich genommen - nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition inne hatte, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht an (BGH, Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 119/81 - NVwZ 1983, 632; Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27 Rn. 33.1).
  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Die Bestimmung ist auch dann einschlägig, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das von einem anderen Planungsträger wahrgenommene Verkehrsinteresse - hier: Ausbau einer Bundeswasserstraße - erfolgt, dem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt (BVerwGE 109, 192, 199 ff).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293, 296 f; 138, 266, 270).
  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 313/98

    Kosten einer Kabeltragwanne für Fernmeldekabel

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Danach ist eine im Straßenkörper verlegte Versorgungsleitung kein Teil der öffentlichen Straße; sie ist insbesondere auch nicht Nebenanlage im Sinne des Straßenrechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 FStrG; § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA; § 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 522), da sie in keinem Zusammenhang zu den Aufgaben der Straßenbauverwaltung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728); sie fällt daher für sich genommen auch nicht unter den Kreuzungsanlagenbegriff des Wasserstraßengesetzes (Friesecke aaO § 40 Rn. 2 u. 6).
  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 103/84

    Entschädigungsanspruch wegen Veränderung einer in einer gemeindlichen Straße

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
    Wenn ihr im Gegenzuge ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast eingeräumt wurde, so kann und mag sie diesen Anspruch gegen ihren Vertragspartner geltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - NVwZ 1986, 689, 691).
  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

    Bereits entschieden ist dies für den Fall, dass die Änderung des genutzten Verkehrsweges eine notwendige Folgemaßnahme eines einen anderen Verkehrsweg betreffenden Vorhabens im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bildet (Urteil vom 1. Juli 1999 -BVerwG 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192 = Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 1 S. 8 ff.; so auch BGH, Urteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - BGHZ 148, 129 und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1 Rn. 18).

    Der Anknüpfungspunkt und die Rechtfertigung hierfür können aber letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme des anderen Planungsträgers liegen (siehe auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 a.a.O. S. 136 f.), nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien.

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 8 BV 10.1795

    Kostentragung bei Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit

    Die Vorschrift greift vielmehr auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Vorhabenträgers erfolgt und der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von der Änderung ganz abgesehen hätte, dem so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlasst (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/198 ff.; BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/136 f.; vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018 jeweils zur gleichlautenden Bestimmung des § 53 Abs. 1 TKG 1996).

    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzte Merkmal des öffentlichen "Verkehrsinteresses" (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/202; BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/136; vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018/1019) bedeutet nicht, dass die hier infrage stehende Änderungsmaßnahme an der Staatsstraße ihren Grund zwingend in straßenrechtlich- oder straßenverkehrsbezogenen Umständen haben muss.

    Nichts Anderes kann aber jedenfalls dann gelten, wenn das nutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen die Leitung auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 TKG zwar in Privatgrund verlegt, jedoch die Möglichkeit hätte, diese im Zuge der Anpassung auch in den öffentlichen Verkehrsgrund einzubringen und dadurch künftig von der Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung Gebrauch zu machen und Aufwendungen nach § 76 Abs. 2 TKG zu ersparen (so im Ergebnis auch BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/138 zur Verlegung einer Trinkwasserleitung).

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01

    Kosten der Sicherung einer Erdgasleitung

    a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung - StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

    Läge der Fall so, so handelte es sich bei den hier vorgenommenen Änderungen nur um tatsächliche Auswirkungen der Verpflichtung, die im Straßenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 129, 138).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08

    Folgekostenstreit; Neubau der BAB 113; Massantebrücke / Stubenrauchstraße;

    86 Dafür spricht auch der folgende Hintergrund, der beiden Beteiligten bekannt gewesen sein dürfte: Die Frage, wer die Folgekosten für straßenbaubedingte Veränderungen an Versorgungsleitungen zu tragen hat, hat den Gesetzgeber und die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverwaltungsgerichts seit Jahrzehnten beschäftigt, die Rechtsprechung bis hinein in die jüngste Zeit (vgl. die vom Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere diejenige vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 -, BGHZ 148, 129; zur historischen Entwicklung vgl. etwa die Darstellung bei Ronellenfitsch, Folgekosten bei Versorgungsleitungen, in: Blümel -Hrsg.-, Planungsrechtliche Optimierungsgebote, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Folgekosten, 1996, S. 67 ff.; aus jüngerer Zeit etwa Hirse, Zum Folgekostenstreit bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet, NJ 2001, 459 ff.).

    Den Schlusspunkt der Entwicklung bildet die - mit ihren Wertungen auch hier interessierende - jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur diesbezüglichen Rechtslage in den neuen Ländern, die im Ergebnis auf eine weitgehende Folgekostenpflicht der Energieversorgungsunternehmen hinausläuft (insb. Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - BGHZ 148, 129, 135): Danach sei nach dem Recht der DDR zur Begründung des Rechts, öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 erforderlich gewesen; nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs habe ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruhe, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden müsse.

    Dies habe nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch dann zu gelten, wenn die Änderung des Verkehrswegs der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., BGHZ 148, 129, 135), womit der Bundesgerichtshof den - auch vorliegend gegebenen - Fall der sog. Drittveranlassung umrissen hat.

    Dies habe - und dies trifft den vorliegenden Fall - darüber hinaus auch dann zu gelten, wenn die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden sei (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., BGHZ 148, 129, 135).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13

    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss.
  • BGH, 29.09.2005 - III ZR 27/05

    Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen durch neue Trassenführung im

    Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - WM 2002, 1135, 1136).

    Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der Beklagten allerdings, worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier vorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächliche Auswirkungen der - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile beziehenden - Verpflichtung der Beklagten wären, ihre Anlagen ohne Kostenerstattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO, S. 2115).

  • OLG Naumburg, 29.04.2004 - 4 U 182/03

    Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Ersatz der Kosten für die

    Demnach sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung notwendig gewordene Verlegung der Versorgungsleitung nicht von dem Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (BGHZ 138, 266, 274; 144, 29, 45; 148, 129, 135).

    Die Klägerin hatte nämlich auf ihrer Grundlage nur die Verpflichtung, die Versorgungsleitung im Bereich des Mittellandkanals ohne Kostenerstattungsanspruch den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (BGHZ 148, 129, 138).

    Nicht zu verkennen ist, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2001, BGHZ 148, 129 - 138, auch Leitungsteile, die für sich genommen außerhalb der Fläche eines Verkehrswegs liegen, dann nicht von der Grunddienstbarkeit umfasst werden, wenn sie mit der auf Kosten des Versorgungsunternehmens zu verlegenden kreuzenden Leitung eine Einheit bilden.

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03

    Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der

    a) Ob und in welchem Umfang einer der Kreuzungspartner für Veränderungen, die ein an dem Kreuzungsvertrag nicht beteiligter Dritter veranlaßt, dem anderen Kreuzungsteilnehmer Kosten zu erstatten hat, ist dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen (Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rn. 34.1 ff; vgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 134 f).

    Gestattungsverträge zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Verkehrswegeträger wirken, nicht anders als andere Verträge auch, grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Parteien; sie werden in aller Regel nicht als Verträge zugunsten Dritter geschlossen (Kodal/Krämer/Bauer, aaO, Rn. 34.3; vgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 135).

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02

    Straßenrecht - Kosten der Umlegung einer Telekommunikationslinie

    Dies führt im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantworten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff, insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2009 - 2 L 244/08

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationsleitung

    Dieses Prinzip hat keine rechtsverbindliche Wirkung aus sich selbst heraus; Geltung kommt ihm vielmehr immer nur insoweit zu, als es in einer gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - IV C 37.72 -, BayVBl 1976, 375; BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 -, BGHZ 148, 129; Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293 [296 f.], jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Naumburg, 24.11.2003 - 1 U 49/03

    Kostentragung bei Verlegung eines im Eigentum eines Versorgungsunternehmens

  • VG Berlin, 21.03.2014 - 13 K 309.12

    Erstattung von aufgrund eines Vorfinanzierungsvertrages geleisteten Zahlungen

  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2011 - 3 L 108/09

    Anspruch auf Herstellung eines Wasserzählerschachts

  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 1 U 120/14

    Tragung der Kosten für die Verlegung von Stromleitungen im Zuge des Neubaus einer

  • OLG Köln, 21.02.2002 - 13 W 104/00
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