Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1064
BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88 (https://dejure.org/1990,1064)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1990 - III ZR 190/88 (https://dejure.org/1990,1064)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1990 - III ZR 190/88 (https://dejure.org/1990,1064)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Amtspflichtverletzung im Baugenehmigungsverfahren (IBR 1990, 694)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 228
  • NVwZ 1991, 707
  • VersR 1991, 75
  • WM 1990, 2013
  • DVBl 1990, 1106
  • BB 1990, 1794
  • DB 1991, 226
  • DÖV 1991, 389
  • ZfBR 1991, 42
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß der Gemeinde, auch wenn sie ihr Einvernehmen (rechtswidrig) erteilt hat, die Erteilung der Baugenehmigung entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann (BGHZ 99, 262, 273, 274).

    Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß im vorliegenden Fall - nicht anders als in dem dem Senatsurteil BGHZ 99, 262, 274 zugrundeliegenden Fall - die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung allein die Baugenehmigungsbehörde trifft.

  • BGH, 06.11.1986 - III ZR 120/85

    Drittbezogenheit der Amtspflichten der Bediensteten einer Besoldungsstelle

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88
    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 87, 253, 254, 255 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner Senatsurteil vom 6. November 1986 - III ZR 120/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 4; siehe auch BGB-RGRK/Kreft § 839 Rn. 245).
  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88
    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 87, 253, 254, 255 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner Senatsurteil vom 6. November 1986 - III ZR 120/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 4; siehe auch BGB-RGRK/Kreft § 839 Rn. 245).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind insbesondere von Dienstpflichten zu unterscheiden, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu anderen Behörden oder Gerichten zu beachten sind (vgl. Senat BGHZ 26, 232, 234 und Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - NVwZ 1991, 707, 708).
  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 193/99

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

    Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").

    Wie beiden Vorinstanzen zuzugeben ist, steht ihre Auffassung, der Gutachterausschuß habe keine drittgerichteten Amtspflichten zugunsten der Klägerin wahrzunehmen gehabt, im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung, insbesondere dem Urteil im "Gewerbeaufsichtsamts-Fall" (vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013).

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines

    derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (stRspr; vgl. insb. Senatsurteile BGHZ 87 253, 255 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82], und vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 28).

    der dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren obliegenden Pflichten im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 aaO).

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten des Instituts für medizinische und

    So hat der Senat entschieden, daß die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren verwaltungsintern eingeschalteten (staatlichen) Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten" bestehen (Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - NVwZ 1991, 707, 708 f).
  • BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89

    Keine Landeshaftung wegen Überschwemmungschäden infolge baubedingter

    Auch dann trifft die Verantwortung im Außenverhältnis zum Bauherrn nicht das Gewerbeaufsichtsamt, sondern allein die Baugenehmigungsbehörde (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHWarn 1990 Nr. 210 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 29 = VersR 1991, 75 ff.).

    Belange, wenn dessen Stellungnahme - wie hier - gegenüber dem Satzungsgeber keine Bindungswirkung zukommt (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 99, 262, 272 ff., vom 5. Juli 1990 aaO. und vom 5. Dezember 1985 aaO.).

  • BGH, 07.12.1995 - III ZR 141/94

    Hinweis- und Warnpflichten der Zollbehörden gegenüber einem Importeur im

    Wenn dem für die Aufklärung der Klägerin zuständigen Sachbearbeiter der letztgenannten Stelle nicht die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Tatsachenkenntnisse von der Zollzahlstelle des Hauptzollamts B. -N., einer unselbständigen Dienststelle derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft, vermittelt worden waren, ist die Beklagte nicht wegen der Unkenntnis dieses Beamten von dem Vorwurf eines Verschuldens befreit (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209; s. auch Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BB 1990, 1794, 1795).
  • BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde als Schulträger

    Danach kann die kommunale Beteiligung bei Personalentscheidungen nach § 23 SchVG hinsichtlich der Drittbezogenheit der dabei zu beachtenden Amtspflichten weder mit der Prüfung immisssionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren durch das Gewerbeaufsichtsamt noch mit der rechtswidrigen (positiven) Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde in jenem Verfahren gleichgesetzt werden, bei denen der Senat solche Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamtes und der Gemeinde verneint hat (Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - VersR 1991, 75 - und BGHZ 99, 262 (273 f.)).
  • BGH, 26.01.1995 - III ZR 71/93

    Amtspflichten des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende

    Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, beschränkt die Tätigkeit des Vorsitzenden der BPS sich nicht auf eine interne, nach außen nicht in Erscheinung tretende Mitwirkung, die der FSK lediglich Material für ihre Entscheidung liefern soll, wie der Senat es für die Beteiligung des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes im Baugenehmigungsverfahren angenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 29).
  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 64/89

    Amtspflichtverletzung durch Ausschluß einer wirtschaftlichen Grundstücksnutzung

    Die von der Bekl. im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflichten waren vielmehr im Außenverhältnis zum Bauherren ebensowenig drittgerichtet, wie es der Senat bereits für die Beteiligung sonstiger, beratend tätig werdender Fachbehörden entschieden hat (BGH, NVwZ 1991, 707).
  • BGH, 04.07.1991 - III ZR 311/89

    Aufstellung von Bebauungsplänen als Amtspflichtverletzung der Gemeinde -

    Der Senat hat auch bereits erwogen, jedoch noch nicht abschließend entschieden, daß dieser Grundsatz auch auf die Amtshaftung der Gemeinde zu übertragen sei (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 29; vgl. auch Krohn, BADK-Information 2/91, 34, 35).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.1993 - 4 U 19/92

    Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung bei

  • VG Würzburg, 22.05.2017 - W 5 S 17.402

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zum Neubau von fünf Wohnappartements

  • VG Berlin, 23.06.2014 - 34 K 153.09

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der

  • LG Bonn, 29.11.2006 - 1 O 254/06

    Anhörung, Bussgeldverfahren, Staatshaftung, Kostenerstattung

  • LG Krefeld, 20.02.1997 - 3 O 281/96
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht