Rechtsprechung
BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 123 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB
- IWW
§ 138 Abs. 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, § 249 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, §§ 305 ff BGB, § 145 BGB, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 123 BGB, § 138 BGB, §§ 307 ff BGB, § 307 Abs. 3 BGB, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 26 Abs. 2 AEUV, Art. 18 AEUV, § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG, §§ 185 ff StGB, § 130 StGB, § 1 Abs. 3 NetzDG, § 185 StGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG, § 3b Abs. 1, 2 NetzDG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG, § 130 Abs. 1, 2 StGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
- JurPC
AGB von Facebook
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Anfechtung Willenserklärung, Drohung
- rewis.io
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner ...
- Betriebs-Berater
Hassrede - Facebook-AGB zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung unwirksam
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Anspruch auf Freischaltung eines wegen "Hassrede" gelöschten Beitrages auf Facebook
- Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zu den Anforderungen an die AGB eines sozialen Netzwerks für die Sperrung von Nutzerkonten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Löschen und Sperren: Facebook muss Betroffene informieren
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Betreiber eines sozialen Netzwerks muss Nutzer vor Entfernung seines Beitrags nicht anhören
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Die erpresste Einwilligung zur Geltung neuer AGB ist nur anfechtbar, nicht bereits nichtig
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Virtuelles Hausrecht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hatespeech auf Facebook
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Kontosperrung: Facebook muss Nutzer vorab informieren
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Kontosperrung: Facebook muss Nutzer vorab informieren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ansprüche gegen ein soziales Netzwerk, das Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat
- anwalt.de (Kurzinformation)
Social-Media-Account gesperrt: Freischaltung von Accounts auf Facebook, Instagram, TikTok und Co.
- spielerecht.de (Kurzinformation)
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen! - BGH statutiert neue Plichten beim Löschen von Kommentaren und der Sperrung von Nutzern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Wegen Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt: BGH zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks - Facebook muss über geplante Betragslöschung und Kontosperrung informieren
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.07.2021)
Wie eigenmächtig darf Facebook Nutzer bestrafen?
Besprechungen u.ä. (3)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Plattformregulierung durch AGB-Kontrolle?
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Ansprüche des Nutzers gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks wegen Löschens von Beiträgen und Sperrung des Kontos
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Facebook, der Hass und seine Regeln
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 14.10.2019 - 11 O 7080/18
- OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2021, 3179
- MDR 2021, 1251
- GRUR 2021, 1433
- MMR 2021, 903
- DB 2021, 2215
- afp 2022, 147
Wird zitiert von ... (38)
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem …
Aufgrund seiner weiteren Erläuterungen der beschränkten Revisionszulassung und des prozessgeschichtlichen sowie inhaltlichen Zusammenhangs mit dem zeitgleich verhandelten Parallelverfahren OLG N. (= Senat - III ZR 179/20 -) sind die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch dahin auszulegen, dass es die Revision nicht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 3, sondern hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 zulassen wollte und zugelassen hat (…zur Auslegung des Berufungsurteils im Hinblick auf die Beschränkung der Revisionszulassung vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl., § 543 Rn. 43).a) Im Verfahren OLG N. (= Senat - III ZR 179/20 -) entsprechen die - vom Landgericht zurückgewiesenen - Klageanträge zu 2 und 3 den Berufungsanträgen zu 2 und 3 der Klägerin.
Allerdings ist es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor der Entfernung eines Beitrags durchzuführen (zum Erfordernis der vorherigen Anhörung im Falle der Sperrung eines Nutzerkontos vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 179/20).
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21
BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen …
Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Die Beklagte finanziert ihre Geschäftstätigkeit dadurch, dass sie Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 73 mwN; BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3).
Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform findet eine öffentliche Selbstdarstellung statt, bei der die Nutzer über ihre Person ein Profil erstellen, eigene Inhalte präsentieren und mit anderen Gedanken, Erfahrungen und Meinungen austauschen können (…vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 35 und vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 28; BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 2 f, 24;… Gieseler, Öffentliche Kommunikation auf sozialen Netzwerkplattformen, 2018, S. 14 f, 199 f).
Das Netzwerk der Beklagten ist eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 66 mwN).
- OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20
Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung
Nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20; III ZR 192/20) hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2021 mit den Anträgen zu Ziff. 3 und 6 (neue Zählung) um einen allgemeinen Datenberichtigungsantrag und Unterlassungsantrag erweitert.Dies ist hier nicht der Fall, da es allein um die Frage geht, ob dem Kläger vor dem Hintergrund des Vorgehens der Beklagten im hiesigen Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20 und III ZR 192(20) ein entsprechender (allgemeiner) Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen deutlich gemacht, dass von einer Anhörung vor Durchführung der Maßnahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 87).
Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in sein Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 28;… Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20 Rn. 40; Urteil vom 27. Januar 2022, III ZR 12/21, Rn. 34).
Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 32).
Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20 [aaO.], Rn. 54).
Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) Bezug genommen, deren Erwägungen sich der Senat insoweit zu eigen macht.
Eine strengere Ausrichtung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ausschließlich an der Meinungsfreiheit des Klägers würde auf eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 GG hinauslaufen, die vorliegend nicht besteht (vgl. BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 78).
Zwar könnte der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in den Verfahren III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21 selbst abschließend in der Sache entschieden hat, dafür sprechen, dass Entscheidungen zur Entfernung oder Sperre nach seiner Auffassung nur auf eine in seiner Gesamtheit (Kommunikationsstandards und Löschvorbehalt) ausgewogene vertragliche Regelung gestützt werden können (vgl. Holznagel, CR 2021, 733).
Zwar führt der Bundesgerichtshof an, dass die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards (Anm: kursiv durch Unterzeichner) der Beklagten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhalten (vgl. nur BGH, III ZR 179/20, aaO. Rn. 51).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) ist die Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen.
Sie darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 78).
Bejahte man bereits in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch, entstünde ein unangemessenes Spannungsverhältnis zwischen der Löschungspflicht des Portalbetreibers bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten einerseits und dem hiermit verbundenen unverhältnismäßigen Schadensersatzrisiko andererseits (vgl. dazu jetzt BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20, Rz. 77).
- LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines …
Ihr ist dabei unter anderem darum zu tun, sich präventiv gegen etwaige staatliche Eingriffe zu wappnen, die - der (allgemeinbekannten) öffentlichen Debatte folgend - in dem Fall nicht auszuschließen sind, dass auf der Plattform der Antragsgegnerin häufiger "Fake News" oder "Hassrede" vorkommen (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 71 ff.; Holznagel, MMR 2018, 18 m.w.N.).Auf die grundrechtlichen Belange beider Seiten können sich in einer Fallkonstellation wie hier ferner die Grundrechtspositionen, insbesondere die Informations- und Meinungsfreiheit sonstiger Nutzer des jeweiligen Portals der Parteien mittelbar auswirken, so dass auch diese in eine praktische Konkordanz mit den betroffenen Grundrechten der Parteien zu bringen sind (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.).
Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit der Charakter der Maßnahmen der Antragsgegnerin als einseitiger, auf ihre strukturelle Überlegenheit gestützter Akt im Rahmen ihrer Dienstleistungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung (…BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 65).
Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen (…BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 88 - Recht auf Vergessen I; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55;… BeckOK InfoMedienR/Söder, 34. Ed. 1.11.2021, BGB § 823 Rn. 196d-196k).
(4) Angesichts dessen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass sich die Antragsgegnerin ihrerseits auf grundrechtlichen Schutz berufen kann (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 59), und zwar ungeachtet ihres Sitzes im EU-Ausland (BVerfGE 129, 78, 94 ff.).
Die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke (…BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) und ihre daraus abgeleitete staatsähnliche Grundrechtsbindung (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55 m.w.N.) ändern daran nichts.
Zunächst ist die Antragsgegnerin potentiell in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, wenn man ihr bestimmte, die Kommunikation ihrer Portalnutzer steuernde Maßnahmen verbietet (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 72).
Werbekunden legen ihrerseits Wert darauf, dass in dem sozialen Netzwerk gewisse Standards sozialer Kommunikation eingehalten werden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 73).
Der Betrieb des sozialen Netzwerks wird ferner vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, da die Antragsgegnerin den Meinungsaustausch der Nutzer auf ihrem Portal ermöglicht (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 74).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kommunikationsstandards auch dem Interesse anderer Nutzer des Netzwerks dienen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.).
Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 78).
Unbenommen bleibt, dass auch die von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachten Kommunikationsstandards und "eingreifenden" Maßnahmen stets auf ihre Rechtmäßigkeit in Anbetracht etwa entgegenstehender Rechte von Nutzern beurteilt werden müssen (…BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 21; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 80 ff.).
Vielmehr beruft sich die Antragsgegnerin bei vergleichbaren Maßnahmen auf ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die regelmäßig - so vermutlich auch hier - in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen sind (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 31 ff.) und der Antragsgegnerin gewisse "Eingriffe" in die Veröffentlichungstätigkeit auf ihrem Portal ausdrücklich gestatten (siehe oben, 3. b cc (4)).
- OLG Karlsruhe, 04.02.2022 - 10 U 17/20
Wirksamkeit der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen …
Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (Anschluss an BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).
Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19.04.2018 sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).
Mit Schriftsatz vom 04.10.2021 hat die Beklagte ergänzend zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vorgetragen.
Denn der dort bestimmte Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).
(1) Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 32).
Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (BGH a.a.O. - III ZR 179/20 - juris Rn. 81).
In solchen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 86).
Im Fall einer zeitlich begrenzten Nutzungsbeschränkung kann die - nach vorstehenden Ausführungen erforderliche - vorherige Anhörung des Nutzers nur in "eng begrenzten Ausnahmefällen" entbehrlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 87).
Nach Maßgabe der o.g. Grundsätze ist die Beklagte zwar verpflichtet, den Nutzer über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 85).
Die wesentlichen Fragen zur Unwirksamkeit der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind durch die Urteile des BGH vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) geklärt.
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21
BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen …
Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). - OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20
Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der …
Zur Regelung der Benutzung gibt es Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, der Kläger hat durch Anklicken der Schaltfläche "Ich stimme zu" am 21.05.2018 (Anlage B 44) den zum 18.04.2018 aktualisierten und geänderten Bedingungen (vergleiche dazu die Anlagen K 1, K 3 und BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 4 - 6) zugestimmt.Mit Schriftsatz vom 18.10.2021 hat der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) verwiesen, wonach die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards einer Inhaltskontrolle nicht standhalten und deshalb nichtig sind (insoweit wird auf Blatt 168 - 181 eA Bezug genommen).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.10.2021 ergänzend zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vorgetragen (Blatt 182 - 205).
Durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) ist geklärt, dass.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 31 - 50) zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger durch das Anklicken der Schaltfläche "ich stimme zu" mit den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zugestimmt hat, der notwendige Änderungsvertrag damit zustande gekommen ist.
Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung unnützer Wiederholungen auf das Urteil vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 31 - 50) Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen für den vorliegenden Fall zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen.
Aus dem Nutzungsvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, den Nutzern die Möglichkeit zu geben, mit anderen in Kontakt zu treten, sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten (Texte, Fotos, Videos) zu teilen, folgt, dass die Beklagte von Nutzern in das soziale Netzwerk eingestellte Beiträge nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 28).
Die im Verfahren beim Bundesgerichtshof und auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Entfernungs- sowie Sperrvorbehalte von Beiträgen verstoßen wegen der dort nicht vorgesehenen Anhörung vor einer Sperre beziehungsweise ohne ein Recht auf Neubescheidung bei einer Entfernung eines Beitrags gegen § 307 Abs. 1 BGB und sind deshalb nichtig (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 29, 51 - 97).
Allerdings ist der Betreiber des Netzwerks grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 78).
Jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses eine Pflichtverletzung und damit eine Vertragsverletzung vorliegt, die in der Gestalt der Entfernung eines Beitrages noch andauert, ist nach den Maßstäben im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 102) von einem aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruch auszugehen.
- OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 17 W 8/23
Sperrung eines Social-Media-Kontos
Ob schließlich in Bezug auf die vorbezeichneten Anträge der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zur Seite steht (vgl. zum Anspruchsgrund BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 27, juris), kann ebenso offen bleiben wie die (Un-)Maßgeblichkeit der hier zugrundeliegenden AGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 51ff, juris). - BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20
MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen
Damit soll den Betroffenen der Grund für die Löschung mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung eingeräumt werden, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - NJW 2021, 3179 Rn. 83 ff.). - OLG Celle, 20.01.2022 - 13 U 84/19
Löschung von Kommentaren in einem sozialen Netzwerk; Sperrung eines …
Zu den Ansprüchen des Nutzers eines sozialen Netzwerks, wenn dessen Anbieter - auf der Grundlage unwirksamer Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen - einen Beitrag des Nutzers gelöscht und sein Nutzerkonto zeitweise gesperrt hat (im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021- III ZR 179/20 und III ZR 192/20).Der Kläger sieht sich durch die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) bestätigt.
Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Var. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) international zuständig (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 24).
Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 30, 51 ff.).
Im Streitfall ist die Klausel der Nutzungsbedingungen der Beklagten, mit der sie sich ein Löschungsrecht ausbedungen hat, unwirksam, weil sie dem Nutzer im Zuge der Löschung des Beitrags und der vorübergehenden Sperrung seines Accounts keine Verfahrensrechte einräumt, die - bei der gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien - der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer und dem Gleichbehandlungsgebots hinreichend Rechnung tragen und zu einem interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen führen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 83 ff.).
- OLG München, 12.04.2022 - 18 U 6473/20
Anhörungspflicht vor Sperrung eines Facebook-Kontos
- OLG München, 20.09.2022 - 18 U 6314/20
Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung
- OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21
Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen …
- LG München I, 31.01.2022 - 42 O 4307/1
Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Beschwerde, Software, Streitwert, …
- OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22
Löschung eines Kommentars auf der Plattform 'facebook' …
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 12/21
Soziales Netzwerk: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln zur Nutzerkontosperrung und …
- OLG München, 14.12.2021 - 18 U 6997/20
Keine Account-Sperre ohne Anhörung
- OLG München, 02.01.2023 - 19 U 3350/22
AGB-Kontrolle des Abschlusses eines Online-Finanzgeschäfts
- OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Kündigung eines Privatschulvertrags nach Drohungen und Vorwürfen der Eltern
- KG, 20.02.2023 - 10 W 85/22
LinkedIn: Sperrung war rechtswidrig
- OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20
Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit …
- BGH, 08.11.2022 - II ZR 91/21
Unrichtige Gesellschafterliste; Anspruch eines Gesellschafters auf Unterlassung …
- LG Lübeck, 17.01.2022 - 10 O 387/21
Rechtswidrigkeit der Löschung eines Tweets auf einer Kommunikationsplattform …
- OLG Celle, 19.05.2022 - 5 U 152/21
Teilsperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Verfügungsgrund zur …
- OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 14 U 46/19
Ansprüche wegen der Löschung von Beiträgen auf Facebook sowie der zeitweisen …
- LG Frankfurt/Main, 05.05.2022 - 3 O 58/22
Sperrung von Werbeanzeigen für KFZ-Wunschkennzeichen durch Google ist …
- OLG Brandenburg, 25.01.2022 - 3 U 119/20
Sperrung eines Profils bei Facebook; Vorherige Abmahnung; Sofortige Kündigung …
- OLG Dresden, 18.10.2021 - 4 U 1407/21
Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1407/21 v. 05.10.2021
- OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 182/20
Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Wiederherstellung …
- OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20
Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos und Löschung des Profilbildes wegen der …
- LG Düsseldorf, 11.01.2023 - 12 O 71/21
Blogger kritisiert Finanzprodukt: Anspruch auf Unterlassung wegen unwahrer …
- OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
Beschwerde zur Feststellung der Hauptsacheerledigung im einstweiligen …
- OLG Dresden, 05.10.2021 - 4 U 1407/21
Löschung eines Texbeitrags in einem sozialen Netzwerk; Sperrung eines …
- LG Bonn, 07.02.2022 - 9 O 202/21
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2021 - 5 Sa 128/21
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
- LG Köln, 17.08.2022 - 28 O 41/21
Facebook muss Hinweis auf Fehlinformation bei Artikel mit medizinischen …
- LG Bonn, 12.11.2021 - 9 O 22/21
- LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22
Rechtsprechung
BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 123 Abs 1 Alt 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines sozialen Netzwerks: Befugnis zur Sperrung eines Nutzerkontos und zur Löschung von Beiträgen
- IWW
§ 138 Abs. 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 242 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, § 249 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, §§ 305 ff BGB, § 145 BGB, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 123 BGB, § 138 BGB, §§ 307 ff BGB, § 307 Abs. 3 BGB, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 26 Abs. 2 AEUV, Art. 18 AEUV, § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG, §§ 185 ff StGB, § 130 StGB, § 1 Abs. 3 NetzDG, § 185 StGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG, § 3b Abs. 1, 2 NetzDG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
- rewis.io
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Löschen und Sperren: Facebook muss Betroffene informieren
- lto.de (Pressebericht, 29.07.2021)
Facebook-Sanktionen: Erst anhören, dann sperren
- iurado.de (Kurzinformation)
Hassrede - Ansprüche von Nutzern gegen Facebook wegen Sperrung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ansprüche gegen ein soziales Netzwerk, das Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat
- anwalt.de (Kurzinformation)
Social-Media-Account gesperrt: Freischaltung von Accounts auf Facebook, Instagram, TikTok und Co.
- kanzleikompa.de (Kurzinformation)
Haftung für übersehene Bilddateien
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks, der unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Gesperrte Social-Media-Accounts: Nicht ohne Grund
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 27.08.2019 - 72 O 1943/18
- OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21
BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten …
Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH…, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 568/19, BGHZ 230, 161 Rn. 15;… Urteil vom 8. Juli 2021 - I ZR 248/19, NJW 2022, 52 Rn. 14; Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612 Rn. 32;… Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 21). - OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20
Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung
Nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20; III ZR 192/20) hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2021 mit den Anträgen zu Ziff. 3 und 6 (neue Zählung) um einen allgemeinen Datenberichtigungsantrag und Unterlassungsantrag erweitert.Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 38, juris).
Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in sein Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH…, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 28; Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20 Rn. 40;… Urteil vom 27. Januar 2022, III ZR 12/21, Rn. 34).
Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) Bezug genommen, deren Erwägungen sich der Senat insoweit zu eigen macht.
Zwar könnte der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in den Verfahren III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21 selbst abschließend in der Sache entschieden hat, dafür sprechen, dass Entscheidungen zur Entfernung oder Sperre nach seiner Auffassung nur auf eine in seiner Gesamtheit (Kommunikationsstandards und Löschvorbehalt) ausgewogene vertragliche Regelung gestützt werden können (vgl. Holznagel, CR 2021, 733).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) ist die Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen.
- LG München I, 31.01.2022 - 42 O 4307/19
Keine zwingende Anhörung bei Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf den vorliegenden Verbrauchervertrag deutsches Recht Anwendung (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).Hierbei kann dahinstehen, ob die Regelungen zur Kündigung in Nr. 4.2 der geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten, die als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen sind, einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB standhalten (siehe hierzu BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).
Der Kläger klickte am 28.04.2018 auf diese Schaltfläche und übermittelte dadurch eine elektronische Willenserklärung, die die Annahme des Angebots der Beklagten beinhaltete (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).
Bei der Abwägung der beidseitigen Interessen sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz derart in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, mit Darstellung des Diskussionsstandes zur Reichweite der Bindung von Anbietern sozialer Netzwerke an Grundrechte ihrer Nutzer).
Der Wechsel zu einem anderen Netzwerk eines anderen Betreibers kann für den Kläger mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein, die sich auf einem anderen Netzwerk nicht finden: aufgrund der Bindungswirkung sowie eines hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BGH, 29.07.2021, III ZR 179/20).
Für diese Tätigkeit kann sie sich auf die auch für sie geltende Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen (BGH, 29.07.2021, III ZR 179/20, mit Ausführungen zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Beklagte als einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen juristischen Person).
- OLG Dresden, 04.10.2021 - 4 W 625/21
Die rechtlichen Grenzen des Facebook-Algorithmus: Keine Wiederholungsgefahr bei …
Die Verletzung einer Vertragspflicht begründet insofern die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116, juris;… Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18;… Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. mwN).Schließlich ist, wenn mit dem fraglichen Inhalt eine mögliche Rechtsverletzung Dritter einhergeht, auch deren Interesse an einer zügigen Entfernung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 99, juris).
- OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22
Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband
Die Verletzung eines Unterlassungsgebots begründet insofern die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Pflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116, juris). - OLG Schleswig, 14.12.2022 - 9 U 123/22
Zur Rechtmäßigkeit von Altersbeschränkungen für Youtube-Videos; zum Streitwert …
Bei den Nutzungsbedingungen und Richtlinien der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 44), die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.(1) Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es verfahrensrechtlich erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 97).
Dies ist nach nunmehr obergerichtlich geklärter Rechtsprechung zulässig (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 90; vgl. dazu auch Friehe, NJW 2020, 1697, 1699f.).
- OLG München, 05.12.2022 - 17 U 7836/21
Verbunden, Widerruf, derzeit, endgültig, Unmöglichkeit, Rückabwicklung, Verkauf
Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz muss zudem nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10.04.2018, VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880, 1882, Randziffer 21; Beschluss vom 25.06.2019, I ZR 91/18, Randziffer 7 - nach juris; insoweit in GRUR 2019, 1299 nicht abgedruckt; Urteil vom 15.06.2021, XI ZR 568/19, WM 2021, 1433, 1434, Randziffer 15; Urteil vom 08.07.2021, I ZR 248/19, NJW 2022, 52, 53, Randziffer 14; Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, 732f., Randziffer 17; s.a. Urteil vom 29.07.2021, III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612, 617, Randziffer 32). - OLG Dresden, 13.04.2023 - 4 W 198/23 Die Verletzung eines Unterlassungsgebots begründet zwar die Vermutung einer solchen Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116, juris).
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 12/21
Soziales Netzwerk: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln zur Nutzerkontosperrung und …
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand (vgl. bereits Senatsurteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen] und III ZR 192/20, juris). - OLG München, 20.09.2022 - 18 U 6314/20
Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung
Zum grundsätzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragslöschung bei Fehlen einer Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).(1) In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 in zwei vergleichbaren Parallelverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612) ist zunächst festzuhalten, dass die aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlagen K 1 und K 3) - bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt - wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB).
- OLG Celle, 19.05.2022 - 5 U 152/21
Teilsperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Verfügungsgrund zur …
- OLG München, 12.04.2022 - 18 U 6473/20
Anhörungspflicht vor Sperrung eines Facebook-Kontos
- OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20
Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit …
- OLG München, 14.12.2021 - 18 U 6997/20
Keine Account-Sperre ohne Anhörung
- OLG Dresden, 05.10.2021 - 4 U 1407/21
Löschung eines Texbeitrags in einem sozialen Netzwerk; Sperrung eines …
- BGH, 09.05.2022 - VIa ZR 6/21
Anspruch auf den sogenannten kleinen Schadensersatz im Rahmen der deliktischen …