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   BGH, 19.12.1995 - III ZR 194/94   

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https://dejure.org/1995,3923
BGH, 19.12.1995 - III ZR 194/94 (https://dejure.org/1995,3923)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1995 - III ZR 194/94 (https://dejure.org/1995,3923)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94 (https://dejure.org/1995,3923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 508
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZR 80/85

    Einrede des Schiedsvertrages gegenüber Vollstreckungsabwehrklage

    Auszug aus BGH, 19.12.1995 - III ZR 194/94
    Der Senat hält daran fest, daß die Einrede des Schiedsvertrages auch gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage durchgreift, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt (BGHZ 99, 143; vgl. dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap. 7 Rn. 9).

    Mit den gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken hat sich bereits der IVb-Zivilsenat auseinandergesetzt (BGHZ 99, 143, 146 ff).

  • BGH, 06.06.2013 - I ZB 56/12

    Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlung aus einem für vollstreckbar

    In diesem Fall ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IV ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff.; Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508; BGH, NJW-RR 2008, 659 Rn. 19; NJW-RR 2011, 213 Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 8).
  • BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines

    Nachträglich entstehende, gegen den ausgeurteilten Anspruch gerichtete Einwendungen wären allerdings, im Grundsatz nicht anders als bei den Entscheidungen der staatlichen Gerichte, gegebenenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, § 795 Satz 1, § 767 ZPO), wofür in der Regel wiederum das Schiedsgericht zuständig sein dürfte (vgl. Musielak/Voit aaO § 1030 Rn. 7 m.w.N. und - zum alten Recht - BGHZ 99, 143 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94 - NJW-RR 1996, 508), geltend zu machen.
  • BGH, 30.09.2010 - III ZB 57/10

    Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs: Zulässigkeit der Aufrechnung im

    Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVb ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508 und 8. November 2007 aaO Rn. 19).
  • OLG Köln, 06.02.2014 - 18 U 89/08

    Inhalt eines Architektenvertrages

    Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage kommt es für die Einrede des Schiedsvertrages darauf an, ob die mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508).
  • OLG Jena, 10.03.2004 - 4 Sch 1/03
    Die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung scheitert auch nicht schon daran, dass der von ihm geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ebenfalls der Schiedsabrede unterfallen würde, so dass er nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor dem Schiedsgericht geltend zu machen wäre (vgl. BayObLGZ 1929, 531, 552; BGHZ 38, 255; BGHZ 99, 143, BGH NJW-RR 1996, 508), denn die Antragsstellerin hat die Einrede des Schiedsvertrages hinsichtlich der Aufrechnungsforderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2004 gem. § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben.
  • OLG Köln, 03.12.2004 - 9 Sch 8/04
    Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen, ob eine Aufrechnung im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO zu berücksichtigen ist und welche Wirkungen eine - hier möglicherweise - auch für die Aufrechnungsforderung geltende Schiedsabrede hat (vgl. hierzu z.B. BGH NJW-RR 96, 508; ZöllerlHerget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rn. 6 Stichwort "Schiedssprüche" m. Nachw.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 3, Rn. 13. m. Nachw.), wenn - wie hier - eine entsprechende Einrede erhoben wird, bedarf keiner Klärung, denn auch die Stimmen, die eine Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zulassen und die Verweisung eines früheren Schiedsbeklagten auf die Vollstreckungsgegenklage ablehnen, halten eine Aufrechnung nur dann für zulässig, wenn hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO bzw. des § 323 ZPO vorliegen, wenn also der frühere Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren, die (vermeintliche) Forderung noch nicht zur Aufrechnung stellen konnte (BGH MDR 1991, 132; BaumbachlLauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 1060 Rn. 10; Schwab/Walter, a. a. 0. Kap. 27 Rn. 12 - jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 03.12.2004 - 9 Sch 9/04
    Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen, ob eine Aufrechnung im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO zu berücksichtigen ist und welche Wirkungen eine --- hier möglicherweise - auch für die Aufrechnungsforderung geltende Schiedsabrede hat (vgl. hierzu z.B. BGH NJW-RR 96, 508; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rn. 6 Stichwort "Schiedssprüche" m. Nachw.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 3, Rn. 13. m. Nachw.), wenn - wie hier - eine entsprechende Einrede erhoben wird, bedarf keiner Klärung, denn auch die Stimmen, die eine Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zulassen und die Verweisung eines früheren Schiedsbeklagten auf die Vollstreckungsgegenklage ablehnen, halten eine Aufrechnung nur dann für zulässig, wenn hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO bzw. des § 323 ZPO vorliegen, wenn also der frühere Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren, die (vermeintliche) Forderung noch nicht zur Aufrechnung stellen konnte (BGH MDR 1991, 132; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 1060 Rn. 10; Schwab/Walter, a. a. O. Kap. 27 Rn. 12 - jew. m. w. Nachw.).
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