Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,2409
BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65 (https://dejure.org/1968,2409)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1968 - III ZR 196/65 (https://dejure.org/1968,2409)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 (https://dejure.org/1968,2409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,2409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung des Testaments - Irrtum über Entwicklung der Grundstückspreise - Ergänzende Testamentsauslegung - Ausschlagung des Erbteils - Beginn der Ausschlagungsfrist ab Kenntnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 477
  • DNotZ 1968, 555
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 21.02.1924 - IV 274/23

    Kann Aufwertung verlangt werden, wenn in einem Testament von 1919 einem der

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Allerdings hat das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung (RGZ 108, 83, 85) den genügenden Ausdruck eines solchen Willens in der Bestimmung des Abfindungsbetrages erblickt und dies aus den Umständen der entschiedenen Sache begründet, weil es sicher nicht dem Willen des Erblassers entsprochen habe, daß die Miterben sich bei einer so umstürzenden Geldentwertung, wie sie nach dem Erbfall (Ende November 1919) eingetreten sei, mit einem Betrage begnügen sollten, der vielleicht einem "Nichts" gleichkomme.

    Wenn die Revision sich weiter darauf beruft, daß auch im Rahmen eines Übernahmeverhältnisses der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu gelten habe, so ist dies zwar richtig (RGZ 108, 83, 86), jedoch bleibt die Revision die Darlegung von Umständen schuldig, aus denen sich ein treuwidriges Verhalten der Klägerin ergeben soll.

    Denn abgesehen davon, daß die Steigerung der Grundstückspreise seit 1956 in ihren Auswirkungen nicht annähernd den in der Rechtsprechung behandelten Fällen einer "grundlegenden" Änderung der Verhältnisse - wie Revolution, Kriegszerstörungen (OGHZ 1, 156), Geldentwertung (RGZ 108, 83), Änderung des bäuerlichen Erbrechts (LM zu BGB § 2078 Nr. 3) - entspricht, fehlt es hier an jedem Anhalt dafür, daß die Erblasserin bei der Bestimmung des Übernahmepreises irrige Vorstellungen oder Erwartungen wirklich gehabt hätte (vgl. LM zu BGB § 2078 Nr. 8).

  • RG, 04.03.1909 - IV 245/08

    Wie erlangt im Sinne von § 2332 B.G.B. der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Wirkung erkannt (RGZ 70, 360, 362; 115, 27, 30), wenigstens eine feste Vorstellung, mit der er rechnen und auf Grund deren er sich entschließen kann, gewonnen hat (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 1944 Anm 10).

    Insoweit geht es um eine Tatfrage (RGZ 70, 360, 362).

  • RG, 20.09.1923 - IV 520/22

    Anfechtung einer letztwilligen Verfügung.

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Die "Kenntnis" des Betroffenen, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen - hier genügt ein Hinweis auf die §§ 1944, 2082, 2306, 2332 BGB - für einen Fristbeginn maßgebend ist, setzt nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (RG Gruchot 59, 481; RGZ 107, 192, 194; 115, 27, 30; 140, 75, 76).

    Ob das landgerichtliche Urteil die Beklagten schon hätte überzeugen können und müssen, kann dahinstehen; denn eine fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. RGZ 107, 192, 194).

  • RG, 25.10.1926 - IV 54/26

    Pflichtteil

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Die "Kenntnis" des Betroffenen, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen - hier genügt ein Hinweis auf die §§ 1944, 2082, 2306, 2332 BGB - für einen Fristbeginn maßgebend ist, setzt nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (RG Gruchot 59, 481; RGZ 107, 192, 194; 115, 27, 30; 140, 75, 76).

    Wirkung erkannt (RGZ 70, 360, 362; 115, 27, 30), wenigstens eine feste Vorstellung, mit der er rechnen und auf Grund deren er sich entschließen kann, gewonnen hat (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 1944 Anm 10).

  • RG, 02.03.1933 - IV 352/32

    Fehlt die für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Die "Kenntnis" des Betroffenen, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen - hier genügt ein Hinweis auf die §§ 1944, 2082, 2306, 2332 BGB - für einen Fristbeginn maßgebend ist, setzt nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (RG Gruchot 59, 481; RGZ 107, 192, 194; 115, 27, 30; 140, 75, 76).

    Ebenso wie ein Irrtum im Tatsachenbereich kann auch eine irrige rechtliche Beurteilung (RGZ 140, 75, 76) verhindern, daß der pflichtteilsberechtigte Erbe diejenige Kenntnis verlangt, die ihm eine richtige Abwägung des Für und Wider der zu treffenden Entscheidung, ihrer Tragweite und Auswirkung ermöglichte Gerade eine solche Abwägung aber will das Gesetz gewährleisten, wenn es den Fristbeginn von der "Kenntnis" abhängig macht.

  • BGH, 30.11.1964 - III ZR 82/63

    Vollziehbarkeit einer Auflage

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Jedoch läßt die Revision außer acht, daß § 2078 BGB allein auf die Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Vornahme der letztwilligen Verfügung abstellt und allein aus irrigen Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser in diesem Zeitpunkt hatte, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht erwachsen läßt (BGHZ 42, 327, 332 [BGH 30.11.1964 - III ZR 82/63] ; LM zu BGB § 2078 Nr. 8).
  • RG, 25.04.1918 - IV 76/18

    Ermittlung des erbrechtlichen Plichtteils bei Bestehen von Anrechnungspflichten

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Soweit die Beklagten sich gegenüber der Klage auf Rechte aus § 2306 Abs. 1 BGB berufen, ist dem Berufungsurteil darin zuzustimmen, daß Satz 1 der Bestimmung - wonach eine Beschränkung oder Beschwerung des als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten als nicht angeordnet gilt, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt - hier nicht zum Zuge kommt, weil jedenfalls im Regelfall die Erbquote entscheidet (vgl. RGZ 93, 3; 113, 45, 48; OLG Schleswig NJW 1961, 1929 [OLG Schleswig 26.01.1961 - 2 W 205/60] ; Natter JZ 1955, 138, 139), und diese für die Beklagten, die entsprechend ihrem gesetzlichen Erbteil als Erben eingesetzt sind, größer ist als der Pflichtteil.
  • RG, 18.02.1926 - IV 336/25

    1. Wann beginnt für einen gemäß § 2306 BGB. beschränkten oder beschwerten

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Soweit die Beklagten sich gegenüber der Klage auf Rechte aus § 2306 Abs. 1 BGB berufen, ist dem Berufungsurteil darin zuzustimmen, daß Satz 1 der Bestimmung - wonach eine Beschränkung oder Beschwerung des als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten als nicht angeordnet gilt, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt - hier nicht zum Zuge kommt, weil jedenfalls im Regelfall die Erbquote entscheidet (vgl. RGZ 93, 3; 113, 45, 48; OLG Schleswig NJW 1961, 1929 [OLG Schleswig 26.01.1961 - 2 W 205/60] ; Natter JZ 1955, 138, 139), und diese für die Beklagten, die entsprechend ihrem gesetzlichen Erbteil als Erben eingesetzt sind, größer ist als der Pflichtteil.
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Richtig geht die Revision davon aus, daß die Auslegungsfähigkeit einer Testamentsbestimmung eine Rechtsfrage ist, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58] .
  • RG, 07.12.1931 - VI 259/31

    Wird durch Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens

    Auszug aus BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65
    Denn eine solche ergänzende Testamentsauslegung kann nur vorgenommen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung an Hand des Testaments, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (RGZ 134, 272, 280; LM zu BGB § 2084 Nr. 5).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 01.10.1948 - I ZS 85/48
  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15

    Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen

    Ebenso wie ein Irrtum im Tatsachenbereich kann auch eine irrige rechtliche Beurteilung verhindern, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe diejenige Kenntnis erlangt, die ihm eine richtige Abwägung des Für und Wider der zu treffenden Entscheidung, ihrer Tragweite und Auswirkung ermöglicht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65, WM 1968, 542 unter II 2).
  • BGH, 05.07.2000 - IV ZR 180/99

    Fristbeginn bei Ausschlagung der Erbschaft

    a) Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4).

    Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4).

    Die Beweislast dafür, daß die Klägerin schon vor dem 30. Juni 1995 die Wirksamkeit der Beschwerungen gekannt habe, tragen die Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968, aaO).

  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 134/94

    Beginn der Verjährung der Pflichtteilsansprüche

    Gleichwohl kann von dem Pflichtteilsberechtigten ein die Verjährung unterbrechendes Handeln erwartet werden (RGZ 140, 75, 76; BGH, Urteil vom 6. November 1963 - V ZR 191/61 - NJW 1964, 297; Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - Rpfleger 1968, 183).

    aa) Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß die erforderliche Kenntnis fehlen kann, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung (RGZ 140, 75, 76; BGH, Urteil vom 19. Februar 1968, aaO.).

  • KG, 16.03.2004 - 1 W 120/01

    Anfechtung der Erbausschlagung: Anfechtungsgrund des Irrtums über eine

    Hinsichtlich der gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kenntnis ist maßgeblich, ob dem Erben die für den Eintritt seines Erbrechts wesentlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten (vgl. BGH MDR 1968, 477 = Rpfleger 1968, 283; FamRZ 2000, 1504; BayObLG FamRZ 1994, 264/265).
  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Daraus folgt gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB, da insoweit jedenfalls in der Regel die Erbquote entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1968 - III ZR 196/65 = LM BGB § 2306 Nr. 4), daß die Mutter des Beklagten, die ihren Erbteil ausgeschlagen hat, ihren Pflichtteil verlangen kann.
  • LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19

    Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum,

    Dies ist im Falle eines Rechtsirrtums der Fall, wenn die Gründe für den Irrtum nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, Urteil v. 19.02.1968 - III ZR 196/65; BGH, Urteil v. 05.07.2000 - IV ZR 180/99, S. 7; Weidlich in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1944, Rn. 5 m.w.N.; Leipold in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 1944, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss v. 15.01.2021 - I-10 W 59/20, Rn. 46 nach juris).
  • OLG Rostock, 10.11.2009 - 3 W 53/08

    Ausschlagung einer Erbschaft: Beginn der sechswöchigen Frist; Zurechenbarkeit der

    Letztlich liegt die Frage, ob und wann ein Erbe hinlänglich sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft sowie vom Grunde der Berufung erlangt hat auf tatsächlichem Gebiet und ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Erben, zu beurteilen (BGH, Urt. v. 19.02.1968, III ZR 196/65, Rpfleger 1968, 183).
  • BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 93/88

    Beginn der Anfechtungsfrist bei Testamentsfälschung

    Sie haben lediglich zur Kenntnis im Sinne von § 2082 in Verbindung mit §§ 2078 und 2079 BGB und zur Kenntnis im Sinne von §§ 2306 Satz 2 und 2332 Abs. 1 BGB vor allem im Zusammenhang mit rechtsirrtümlicher Beurteilung der Wirksamkeit eines Testamentes Stellung bezogen (RGZ 140, 75, 76 und 132, 1, 4; BGH Urteil vom 19.2.1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4 unter III. 2. und 3. und BGHZ 103, 333ff. [BGH 09.03.1988 - IVa ZR 272/86]; jeweils m.w.N.).
  • KG, 10.10.2023 - 6 W 31/23
    Diese maßgebliche "Kenntnis" des Betroffenen setzt nach gefestigter Rechtsprechung - schon des Reichsgerichts - ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1968, III ZR 196/65, Rn. 26 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 24.11.2021 - 12 U 50/21

    Auskunftsanspruch für Pflichtteilsberechtigte; Auslegung einer letztwilligen

    Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, Urteil vom 19.02.1968, III ZR 196/65, BeckRS 1968, 31172225 = LM Nr. 4 zu § 2306 BGB ; BGH, Urteil vom 05.07.2000, IV ZR 180/99, NJW-RR 2000, 1530 = ZEV 2000, 401 ).

    Eine fahrlässige Unkenntnis steht dabei der Kenntnis nicht gleich; die Beweislast dafür, dass die Kläger die Wirksamkeit des angeordneten Vermächtnisses im Sinne von § 2306 gekannt haben, trägt die Beklagte (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1530 ; BGH, BeckRS 1968, 31172225).

  • BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 10/80

    Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs - Testierfähigkeit des Erblassers bei der

  • OLG München, 30.03.2023 - 33 U 7507/22

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei nachträglichem Zweifel über Wirksamkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht