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   BGH, 01.12.1960 - III ZR 197/59   

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https://dejure.org/1960,618
BGH, 01.12.1960 - III ZR 197/59 (https://dejure.org/1960,618)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1960 - III ZR 197/59 (https://dejure.org/1960,618)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1960 - III ZR 197/59 (https://dejure.org/1960,618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der einem unfallbedingt Verletzten zu ersetzenden Heilungskostengegenüber dem Amt für Verteidigungslasten nach einem Unfall mit einem Heereswagen - Anforderungen an die Berücksichtigung von Fahrtkosten für den Besuch naher Angehöriger im behandelnden Krankenhaus - ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249
    Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten naher Angehöriger

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 272
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.1955 - III ZR 161/53

    Berechnung der Straftilgungsfristen

    Auszug aus BGH, 01.12.1960 - III ZR 197/59
    Die allgemeine Bezugnahme auf beiliegende Steuerakten kann demgegenüber nur dahin verstanden werden, daß auf ihren Inhalt insoweit nicht verwiesen werden sollte, als sie im Widerspruch zu dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit stehen sollte (vgl. hierzu auchUrteil vom 28. April 1955 III ZR 161/53, insoweit in BGH 17, 153 nicht abgedruckt).

    Die allgemein gehaltene Bezugnahme auf beigezogene Akten, die an sich nicht zu billigen ist, (vgl. u.a. RG in JW 1938, 1272; RGZ 131, 119;Urt. v. 28. April 1955 III ZR 161/53), kann im übrigen nicht dazu führen, daß einzelne in den Beiakten enthaltene tatsächliche Umstände und Unterlagen, hinsichtlich deren ausweislich der Gerichtsakten kein Anhalt dafür vorliegt, daß sie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, als in der mündlichen Verhandlung vorgetragen anzusehen sind und daß auf diese Weise Teile der Beiakten, die bisher nicht ersichtlich zu einem bestimmten Parteivortrag in Beziehung gesetzt worden sind, in der Revisionsinstanz herausgegriffen werden, um dadurch das Urteil des Tatrichters als dem tatsächlichen Vortrag nicht entsprechend zu Fall zu bringen.

  • BGH, 04.11.1954 - III ZR 236/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1960 - III ZR 197/59
    In einem Fall wie dem vorliegenden kann die als selbständiges Rechtsmittel eingelegte Revision im Anschluß an das Urteil des Senatsvom 4. November 1954 III ZR 236/53 in LM Nr. 4 zu § 556 ZPO in eine unselbständige Anschlußrevision umgedeutet und die Erklärung der Beklagten dahin verstanden werden, daß sie ihre Revision, insoweit sie ein selbständiges Rechtsmittel darstelle, für hinfällig betrachte.
  • RG, 05.01.1931 - VI 455/30

    Welche Anforderungen sind an den Führer eines Kraftwagens zu stellen, wenn er ein

    Auszug aus BGH, 01.12.1960 - III ZR 197/59
    Die allgemein gehaltene Bezugnahme auf beigezogene Akten, die an sich nicht zu billigen ist, (vgl. u.a. RG in JW 1938, 1272; RGZ 131, 119;Urt. v. 28. April 1955 III ZR 161/53), kann im übrigen nicht dazu führen, daß einzelne in den Beiakten enthaltene tatsächliche Umstände und Unterlagen, hinsichtlich deren ausweislich der Gerichtsakten kein Anhalt dafür vorliegt, daß sie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, als in der mündlichen Verhandlung vorgetragen anzusehen sind und daß auf diese Weise Teile der Beiakten, die bisher nicht ersichtlich zu einem bestimmten Parteivortrag in Beziehung gesetzt worden sind, in der Revisionsinstanz herausgegriffen werden, um dadurch das Urteil des Tatrichters als dem tatsächlichen Vortrag nicht entsprechend zu Fall zu bringen.
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    So sind etwa der durch Krankenbesuche des Vaters oder des Ehepartners bedingte Verdienstausfall (Senatsurteile vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 227/56 - VersR 1957, 790; vom 18. April 1961 - VI ZR 122/60 - VersR 1961, 545; vom 21. Mai 1985 - VI ZR 201/83 - VersR 1985, 784, 785) oder die für solche Besuche aufgewendeten Fahrtkosten (BGH Urteil vom 1. Dezember 1960 - III ZR 197/59 - VersR 1961, 272) zu ersetzen.

    Insoweit wird aufgrund wertender Betrachtung der mit Krankenhausbesuchen naher Angehöriger verbundene Verdienstausfall und Fahrtenaufwand wegen der durch derartige Krankenhausbesuche bewirkten Förderung des Heilerfolgs (s. hierzu insbesondere Senatsurteil vom 22. Oktober 1957 aaO und BGH Urteil vom 1. Dezember 1960 aaO) noch dem Aufwand für die Heilung des Verletzten zugerechnet.

  • BGH, 21.12.1978 - VII ZR 91/77

    Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für Besucher eines Unfallverletzten durch die

    die Angehörigen selbst sind von dem Unfall nur mittelbar betroffen und haben deshalb keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung (BGH, VersR 1961, 272; 1964, 532 (533)).

    Den Angehörigen kann aber ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen getragenen Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen (h. M., vgl. BGH, VersR 1961, 272; RGZ 138, 1 (2); RG, LZ 1919, 695 m. w. Nachw.; a. A. z. B. Soergel-Zeuner, BGB 10. Aufl., § 843 Rdnr. 24).

  • BGH, 09.02.1982 - VI ZR 59/80

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Straße laufenden Kindes

    Derartige Kosten sind grundsätzlich als eine dem Verletzten selbst entstandene Vermögenseinbuße zu erstatten (s. Urteile vom 1. Dezember 1960 - III ZR 197/59 = VersR 1961, 272 und vom 13. April 1967 - III ZR 2/65 = VersR 1967, 714, 716).
  • OLG Nürnberg, 15.12.1989 - 6 U 2012/89

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger beim Rückwärtsfahren

    Gleiches gilt für Fahrtkosten für Krankenhausbesuche (BGH, VersR 1961, 272 ; 1964, 532; 1985, 785).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    II. Eine abschließende Sachent sehe idling ist dem Senat nicht möglich, denn das Landesarbeitsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt konsequent, keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte es schuldhaft unterlassen hat, den Kläger auf die bevorstehenden Arbeitsbewegungen des Rammbaggers hinzu weisen und dadurch die beim Kläger eingetretenen Schäden, zu denen nach seiner zutreffenden Rechtsauffassung auch die sei ner Ehefrau anläßlich der Krankenhausbesuche entstandenen Fahrtkosten gehören (vgl. BGH VersR 1961, 272; 1964, 552; OLG Stuttgart VersR 1965, 977, 979), verursacht worden sind.
  • BGH, 13.04.1967 - III ZR 2/65

    Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung des Toilettenraums einer Schule -

    Denn auch die Kosten zum Besuch bei einem durch einen Unfall verletzten Angehörigen können als zur Heilung des Verletzten, um ihn vor seelischen Erschütterungen zu bewahren, erforderliche Kosten und damit als eine dem Verletzten selbst entstandene Vermögenseinbuße erstattungsfähig sein (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1960 - III ZK 197/59 - S. 5 = VersR 1961, 272).
  • OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84

    Ersatzfähigkeit; Einsparungen; Handwerkliche Arbeiten; Vermögenswerte Arbeiten

    Zu den vom Schädiger dem Verletzten zu ersetzenden unfallbedingten Heilungskosten gehören nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrechts, § 11 StVG , RdNr. 21 mit Rechtsprechungsnachweisen; BGH VersR 1961, 272 ), von der abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlaß sieht, auch Nebenkosten für Kräftigungsmittel, Obst, Obstsäfte usw. im angemessenen Umfang, und zwar auch dann, wenn sie von nahen Verwandten mitgebracht werden.
  • LG Saarbrücken, 18.12.1987 - 14 O 117/87
    zu den erstattungsfähigen Heilungskosten (vgl. .. BGH, VersR 1961, 272; 1964, 532; NJW 1985, 2757 [hier: I (123) 293 f]).
  • BGH, 16.12.1965 - III ZR 120/63

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision - Schadensersatzanspruch aus einem

    Nach dem maßgeblichen (§ 314 ZPO Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung das Entgehen jener Mandate ebenso wie den Verlust des Mandats der Frau B. auf seine Streichung in der Anwaltsliste zurückgeführt. Die allgemeine Bezugnahme im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze läßt ein Zurückgreifen auf den wiedergegebenen schriftsätzlichen Vortrag nicht zu. Die Bezugnahme ist nur wegen der Einzelheiten des Parteivortrages erfolgt und kann nur dahin verstanden werden, daß auf den Inhalt der Schriftsätze insoweit nicht verwiesen werden soll, als dieser im Widerspruch zu dem nach dem Urteilstatbestand mündlich Vorgetragenen stehen sollte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1960 III ZR 197/59 S. 9).
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