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   BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13   

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https://dejure.org/2013,26889
BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13 (https://dejure.org/2013,26889)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - III ZR 202/13 (https://dejure.org/2013,26889)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - III ZR 202/13 (https://dejure.org/2013,26889)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzanspruch einer Bank gegenüber dem Notar wegen Verletzung eines Treuhandauftrags bei der Abwicklung eines Vertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Empfangsbekenntnis - Verschulden eines Rechtsanwalts hinsichtlich einer falschen Fristberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Schadenersatzanspruch einer Bank gegenüber dem Notar wegen Verletzung eines Treuhandauftrags bei der Abwicklung eines Vertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.2012 - III ZB 47/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristenkontrolle des Rechtsanwalts; Inhalt

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 7 a. E. und vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 a. E. mwN) oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen.

    Weiterhin hat der Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 7 und vom 22. September 2011 aaO Rn. 8), dies aber auch erforderlich ist.

    Auf der Grundlage der allein maßgeblichen Angaben in der Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 9 und vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 14) hat der Beklagte ein für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen können.

    Dann war er, da die Vorlage im Zusammenhang mit einer (künftigen) fristgebundenen Prozesshandlung stand, nach den oben zitierten Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 7 und vom 22. September 2011 aaO) zur Überprüfung der Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist verpflichtet.

  • BGH, 22.09.2011 - III ZB 25/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 7 a. E. und vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 a. E. mwN) oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen.

    Weiterhin hat der Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 7 und vom 22. September 2011 aaO Rn. 8), dies aber auch erforderlich ist.

    Dann war er, da die Vorlage im Zusammenhang mit einer (künftigen) fristgebundenen Prozesshandlung stand, nach den oben zitierten Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 7 und vom 22. September 2011 aaO) zur Überprüfung der Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist verpflichtet.

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZB 58/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung vor

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist (z. B.: BGH aaO sowie Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6 und vom 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901 jew. mwN).

    Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 aaO).

  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 1/96

    Wiedereinsetzung - Empfangsbekenntnis - Frist

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist (z. B.: BGH aaO sowie Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6 und vom 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901 jew. mwN).
  • KG, 12.04.2013 - 6 U 132/11

    Notarhaftung: Amtspflichtverletzung durch Auszahlung einer hinterlegten Summe im

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 2013 - 6 U 132/11 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden (vgl. st. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 24.06.2010 - III ZB 63/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Auf der Grundlage der allein maßgeblichen Angaben in der Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 9 und vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 14) hat der Beklagte ein für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen können.
  • BGH, 17.09.2002 - VI ZR 419/01

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es aber, wenn - wie regelmäßig und auch hier - eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung erfolgt ist, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet ist, für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich ist (BGH, Beschlüsse 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9 und vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782).
  • BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es aber, wenn - wie regelmäßig und auch hier - eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung erfolgt ist, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet ist, für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich ist (BGH, Beschlüsse 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9 und vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782).
  • BGH, 26.09.2019 - III ZR 282/18

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der

    aa) Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal des Rechtsanwalts überlassen werden (s. nur Senat, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452, 3453 Rn. 8 und Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 202/13, NJOZ 2014, 953 Rn. 4).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es aber, wenn - wie regelmäßig und auch hier - eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, eines besonderen Vermerks in den Handakten oder auf der Entscheidung, wann die Zustellung erfolgt ist, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet ist, für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich ist (Senat, Beschluss vom 19. September 2013 aaO mwN).

    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist (Senat, Beschluss vom 19. September 2013 aaO mwN).

    Er hat die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senat, Urteil vom 25. September 2014 aaO sowie Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8; vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7; vom 19. September 2013 aaO S. 954 Rn. 7; vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, NJOZ 2014, 411, 412 Rn. 8 und vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, NJOZ 2018, 609, 610 Rn. 7, jeweils mwN).

    Liegt die Handakte nicht vor, so muss sich der Rechtsanwalt diese sogleich nachreichen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2013 aaO sowie Beschlüsse vom 22. September 2011 aaO; vom 20. Dezember 2012 aaO; vom 19. September 2013 aaO S. 953 Rn. 4; vom 27. November 2013 aaO und vom 29. Juni 2017 aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14

    Wiedereinsetzungsantrag - Anwaltsverschulden - Fristenkontrolle - Haftung -

    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist ( BGH 19. September 2013 - III ZR 202/13 - Rn. 4, juris; BAG 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - Rn. 7, NZA 2003, 397 ).

    Weiterhin hat der Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, dies aber auch erforderlich ist ( BGH 19. September 2013 - III ZR 202/13 - Rn. 5, juris ).

    Da die Vorlage der Handakte im Zusammenhang mit einer (künftigen) fristgebundenen Prozesshandlung stand, war die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) zur Überprüfung der Berechnung und Eintragung der Frist verpflichtet ( vgl. BGH 19. September 2013 - III ZR 202/13 - Rn. 7, juris ).

  • BGH, 13.06.2019 - V ZB 132/17

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines zurechenbaren

    Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 202/13, juris Rn. 4 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2017 - 12 U 45/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kontrolle des

    Er muss, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 202/13 -, Rn. 4, juris).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2017 - 12 U 45/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Er muss, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 202/13 -, Rn. 4, [...]).
  • OLG Schleswig, 07.09.2022 - 12 U 14/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten eines Rechtsanwalts in

    (BGH, Beschluss vom 8.3.2022, Az. VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964, 1965) In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unterzeichnung des (noch nicht elektronischen) Empfangsbekenntnisses aus dem Jahr 2013 (Beschluss vom 19.09.2013, Az. III ZR 202/13, NJOZ 2014, 953) hat er ausgeführt, dass vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses über die Zustellung eines Urteils der Rechtsanwalt die Notierung der Rechtsmittelfrist in der Handakte und im Fristenkalender sowie deren korrekte Berechnung zu prüfen habe und ggf. selbst eine korrekte Notierung veranlassen bzw. vornehmen müsse.
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