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   BGH, 24.11.2016 - III ZR 209/15   

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https://dejure.org/2016,44941
BGH, 24.11.2016 - III ZR 209/15 (https://dejure.org/2016,44941)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - III ZR 209/15 (https://dejure.org/2016,44941)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - III ZR 209/15 (https://dejure.org/2016,44941)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 34 S 1 GG, § 111b StPO, § 111bff StPO, § 286 ZPO
    Amtshaftung: Absehen von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe durch die Staatsanwaltschaft

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 111b ff StPO, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, § 111d StPO, §111d StPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Absehens von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach der Verhaftung eines Beschuldigten

  • rewis.io

    Amtshaftung: Absehen von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe durch die Staatsanwaltschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Absehens von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach der Verhaftung eines Beschuldigten

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des Absehens von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach der Verhaftung eines Beschuldigten

  • datenbank.nwb.de

    Amtshaftung: Absehen von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe durch die Staatsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rückgewinnungshilfe und Amtshaftung der StA, oder: ein "Kuvert mit 200.000 EUR Bargeld"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht getroffenen Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe - und die Amtshaftung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2007 - 3 Ws 308/07

    Strafrechtliches Risiko für Ehegatten bei Zusammenveranlagung

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - III ZR 209/15
    In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrechts des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338 = juris Rn. 45 f, 51, 55; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164; BeckRS 2004, 09009; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn. 4; KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111b Rn. 18).

    Da die Rückgewinnungshilfe im Interesse des Geschädigten vorgenommen wird, begründet die Untätigkeit des über Anspruch und Gegner informierten Verletzten regelmäßig keine Handlungspflicht der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfG aaO Rn. 59; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164).

  • OLG Karlsruhe, 13.08.2004 - 3 Ws 159/04

    Entschädigung des Verletzten durch einen Tatbeteiligten: Antrag des

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - III ZR 209/15
    In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrechts des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338 = juris Rn. 45 f, 51, 55; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164; BeckRS 2004, 09009; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn. 4; KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111b Rn. 18).
  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - III ZR 209/15
    In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrechts des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338 = juris Rn. 45 f, 51, 55; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164; BeckRS 2004, 09009; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn. 4; KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111b Rn. 18).
  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - III ZR 209/15
    Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2000  - III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 158 [Stand: 1. Juli 2016] jew. mwN).
  • BGH, 13.09.2018 - III ZR 339/17

    Anspruch eines von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der

    Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch für Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 2, §§ 111d ff. StPO [in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2007] (Senat, Beschluss vom 24. November 2016 - III ZR 209/15, BeckRS 2016, 20845 Rn. 4; s. auch Borggräfe/Schütt, StraFo 2006, 133, 138 f; Rönnau/Begemeier, JZ 2016, 441, 442).

    In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (Senatsbeschluss vom 24. November 2016 aaO Rn. 3 mwN).

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 24. November 2016 (aaO) im Hinblick auf den auf die Wahrung der Interessen des Geschädigten gerichteten Schutzzweck einer Amtspflicht, einen ausschließlich zugunsten des Verletzten wirkenden dinglichen Arrest zu bewirken, ausgesprochen, dass ein solcher nur dann angezeigt ist, wenn allein die Maßnahme nach § 111d StPO den Geschädigten davor bewahrt, seiner Ersatzansprüche verlustig zu gehen.

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