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   BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60   

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https://dejure.org/1962,2239
BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60 (https://dejure.org/1962,2239)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1962 - III ZR 210/60 (https://dejure.org/1962,2239)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1962 - III ZR 210/60 (https://dejure.org/1962,2239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz aufgrund der Schädigung in dienstlichen Verpflichtungen duch Handlungen oder Unterlassungen eines Angehörigen der Streitkräfte - Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines dienstlichen Versehens - Umfang eines Amtshaftungsanspruchs - Bemessung der Gebühren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 637
  • MDR 1962, 380
  • VersR 1962, 286
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Gegenstandswert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung verständigerweise vertretbar war (Ergänzung zu BGHZ 30, 154).

    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 30, 154) und wird von den Parteien, die lediglich darüber streiten, nach welchem Gegenstandswert die zu ersetzenden Anwaltskosten zu berechnen sind, nicht angegriffen.

    Die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 6 FV bei dem Amt für Verteidigungslasten setzt ein kostenrechtlich nicht besonders geregeltes Verwaltungsverfahren in Gang, bedeutet aber nicht den Beginn eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (BGH Urteil vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58; insoweit in BGHZ 30, 154 nicht abgedruckt; Urteil vom 26. September 1960 - III ZR 119/59).

    Hieraus ergibt sich jedoch nicht ein Anspruch auf Kostenerstattung oder -befreiung schlechthin; der Kläger kann vielmehr von der Beklagten nur Ersatz der Kosten verlangen, die durch den Unfall adäquat verursacht worden sind d.h. bei wertender Beurteilung dem Schädiger zugerechnet werden können (BGHZ 18, 286, 288 [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54] ; 30, 154, 157) [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58] .

  • OLG Frankfurt, 14.07.1959 - 5 U 13/59
    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Er habe seine Rechtsanwälte beauftragen dürfen, den nach der Sachlage vertretbaren Betrag zu fordern (vgl. OLG Frankfurt NJW 1960, 390).

    Jedoch ergeben sich - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1960, 390) zutreffend hervorgehoben hat - notwendig schon für die Anmeldung, aber auch für die Entscheidung Schwierigkeiten bei solchen Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung abhängen - wie gerade der Anspruch auf ein Schmerzensgeld (vergl. BGHZ 18, 149) oder etwa auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes (vergl. BGHZ 27, 181 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] ).

  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 126.57

    Erstattungsfähigkeit von im Verwaltungsverfahren vor den

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (DVBl 1960, 256 f) hält in einem ähnlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert für erstattungsfähig, der der Höhe der zugebilligten Entschädigung entspricht.

    So führt das Landgericht Mannheim (MDR 1960, 937) richtig aus, Berechnungsgrundlage - d.h. Gegenstandswert - könne nur der Betrag sein, auf den der Antragsteller tatsächlich einen begründeten Schadensersatzanspruch habe; das Oberlandesgericht Celle (MDR 1960, 936) begründet seinen Leitsatz (vergl. NJW 1960, 2153) damit, daß der bewilligte Betrag dem tatsächlich entstandenen Schaden entspreche; das Bundesverwaltungsgericht (DVBl 1960, 256 f) geht ebenfalls davon aus, daß die zugebilligte Entschädigung der Betrag sei, hinsichtlich dessen der Antrag sich als begründet erweise.

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Bei Anwendung der Grundsätze in BGHZ 3, 262, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51] kann daher die Frage dahin gestellt werden, bis zu welcher Höhe eine einsichtige, die Umstände des Streitfalls abwägende Partei an der Stelle des Klägers seinen Rechtsanwalt zur Geltendmachung seines Anspruchs beauftragt hätte.
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Jedoch ergeben sich - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1960, 390) zutreffend hervorgehoben hat - notwendig schon für die Anmeldung, aber auch für die Entscheidung Schwierigkeiten bei solchen Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung abhängen - wie gerade der Anspruch auf ein Schmerzensgeld (vergl. BGHZ 18, 149) oder etwa auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes (vergl. BGHZ 27, 181 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] ).
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Hieraus ergibt sich jedoch nicht ein Anspruch auf Kostenerstattung oder -befreiung schlechthin; der Kläger kann vielmehr von der Beklagten nur Ersatz der Kosten verlangen, die durch den Unfall adäquat verursacht worden sind d.h. bei wertender Beurteilung dem Schädiger zugerechnet werden können (BGHZ 18, 286, 288 [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54] ; 30, 154, 157) [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58] .
  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Jedoch ergeben sich - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1960, 390) zutreffend hervorgehoben hat - notwendig schon für die Anmeldung, aber auch für die Entscheidung Schwierigkeiten bei solchen Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung abhängen - wie gerade der Anspruch auf ein Schmerzensgeld (vergl. BGHZ 18, 149) oder etwa auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes (vergl. BGHZ 27, 181 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] ).
  • BGH, 05.12.1960 - III ZR 171/59

    Ersatzleistung für die Verschlechterung oder Beschädigung von durch die

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. September 1960 - III ZR 119/59 - ausgesprochen, es sei nicht maßgebend, welchen Betrag der Rechtsanwalt auftragsgemäß zunächst verlangt habe; er hat in seinem - die Gebühren eines Architekten betreffenden - Urteil vom 5. Dezember 1960 - III ZR 171/59 - (WM 1961, 83) ebenfalls darauf hingewiesen, daß bei der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren lediglich der zugebilligte Entschädigungsbetrag zugrunde gelegt werden könne.
  • BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66

    Kandinsky

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 210/60
    Ebenso wie die Berechtigung der Zuziehung des Rechtsanwalts kann auch diese Frage nicht rückschauend vom Ergebnis des Verfahrens her, sie muß vielmehr aus der Lage heraus, in die der Geschädigte durch den Unfall geraten war, also von seinem damaligen Standpunkt aus beurteilt werden (BGHZ 50, 154, 157) [BGH 03.04.1968 - I ZR 83/66] .
  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Für den Bereich der unerlaubten Handlungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten als adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind (BGHZ 30, 154, 157; Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 210/60 = LM BGB (Ha) Nr. 15; BGHZ 39, 60 ff und 73 f; Urteile vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 = VersR 1968, 1145 und vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 86/68 = VersR 1970, 41, 42).
  • BGH, 13.04.1970 - III ZR 75/69

    Grundsatzentscheidung zum Streitwert in der Unfallregulierung und zum

    Die umstrittene Präge nun, ob dieser sachlichrechtliche Anspruch der geschädigten Klagepartei auf Ersatz ihrer Anwaltskosten, sei es, daß er als Erstattungs- oder als Befreiungsanspruch geltend gemacht wird, nur die Gebühren umfaßt, die nach den begründeten Ersatzbeträgen berechnet sind, oder ob die Gebühr sich nach den Schadensbeträgen errechnet, mit deren Geltendmachung eine einsichtige, die Umstände des Streitfalles abwägende Partei ihre Anwälte beauftragt hätte (vgl. Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 210/60 - = NJW 1962, 637), ist im ersten Sinn zu beantworten.

    Auch insoweit können die Kosten, die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts dem Geschädigten entstehen, dem Schädiger nur insoweit als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden, als es um die Durchsetzung eines begründeten Begehrens geht (vgl. bereits Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 210/60 - NJW 1962, 637).

    Der Senat hat schon in BGHZ 39, 60 eine Ausweitung des sachlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unter Aufgabe seiner im bereits erwähnten Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 210/60 - vertretenen Meinung ausdrücklich abgelehnt.

    Wie der Senat namentlich in BGHZ 39, 60 (vgl. auch das Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 210/60 - S. 7) dargelegt hat, ist der Begriff des Vergleichs im Sinne von § 779 BGB, wie er auch kostenrechtlich bedeutsam ist, an sich weit zu verstehen: Ein gegenseitiges Nachgeben, das Gegenstand einer Einigung der Vertragspartner werden kann, liege schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machten; das Nachgeben brauche nur gering zu sein, es könne auch in dem Anerkenntnis des Schadens liegen.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Panzerwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154; BGHZ III ZR 153/58 v 30. November 1959 = NJW 1960, 481; III ZR 119/59 v 26. September 1960 = VersR 1960, 1046; III ZR 210/60 v 8. Januar 1962 = NJW 1962, 637).

    Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten.

    Wie insbesondere in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt ist, sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Wert der begründeten Anmeldung entspricht.

  • BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

    Insofern wird - meist unter Berufung auf die Entscheidung BGH III ZR 290/60 vom 8. Januar 1962 (LM § 249 [Ha] Nr. 15 = NJW 1962, 637 = VersR 1962, 286) - die Ansicht vertreten, der Schädiger müsse dem Geschädigten die Anwaltskosten auch für solche Ansprüche ersetzen, die sich zwar als "objektiv" unbegründet erweisen, die aber aus der Nicht zur Seit der Geltendmachung verständigerweise vertretbar gewesen seien (so Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. Tz. 1157, 1158 und vor allem das Merkblatt des Deutschen Anwaltvereins AnwBl 1966, 87 zu 3; ebenso Ruhkopf VersR 1968, 22 und LG Hannover VersR 1966, 1145 sowie zahlreiche Urteile der Amtsgerichte, vgl. AG Burgsteinfurt AnwBl 1968, 130 und Schütz VersR 1968, 913, 916).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 51/61
    Das ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 30, 154; III ZR 119/59 vom 26. September I960 = AnwBl.1960, 244 = VRS 19, 408; III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 = NJW 1962, 637).

    Das Vorverfahren wird damit nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens und ist auch gebührenrechtlich gesondert zu behandeln, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (ill ZR 49/58 vom 1. Juni 1959, insoweit in BGHZ 30, 154 nicht abgedruckt; BGHZ 31, 229, 235; III ZR 119/59 und III ZR 210/60, beide bereits zitiert).

    Leiter hat der Senat in seinem bereits zitierten ?rteil III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlieh genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten.

    Wie insbesondere in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 unter Angabe zahlreicher Nachweise ansgeführt ist, sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Wert der begründeten Anmeldung entspricht.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 183/61

    Rechtsanwaltsgebühren bei Stationierungsschäden

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens den Ersatz der nach § 118 BRAGebO angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich umfaßt; die Kosten der Schadensanmeldung sind von dem schadenstiftenden Ereignis adäquat mitverursacht und gehören deshalb zu den Schäden, die zu erstatten sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30. November 1959 = NJW 1960, 481; III ZR 119/59 vom 26. September 1960 = VersR 1960, 1046; III ZR 210/60 vom 80 Januar 1962 = NJW 1962, 637); sie haben - regelmäßig - rechtlich kein besonderes Schicksal, sondern folgen der Hauptsache.

    Allerdings hat der Senat in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus Stationierungsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwort) richte sich der Gegenstandswert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 19/62
    1.) Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anv/altliclien Vertretung im Verfahren vor dem A m r m dem Grunde verlangen können, weil diese Kosten durch da3 schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Kraftwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154; BGH III ZR 153/58 vom 30» November 1959 = NJW I960, 431; III ZR 119/59 vom 26. September I960 = VercR I960, 1046; III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 NJW 1962, 637).

    Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigt en 8.

    v/ie insbesondere in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8" Januar 1962 unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt ißt, sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu .erstatten, der dem V/ert der begründeten Anmeldung entspricht» Allerdings hat der 3enat in dieser Entscheidung ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus Stationierungsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert) richte sich der Gcgenstandswort nach dom Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei.

  • LG Kassel, 28.01.2016 - 1 S 309/15

    Unfallregulierung

    Dabei gilt für den Bereich der unerlaubten Handlungen und der StVG-Haftung, dass dem Direktgeschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten als adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind (BGH NJW 1986, 2243, BGH VersR 1970, 41, BGH NJW 1962, 637 vgl. Jahnke, Burmann/Heß/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, 8 249 BGB, Rn. 369).
  • LG Hamburg, 14.02.2017 - 302 S 22/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Fiktive Abrechnung möglicher Kostenpositionen

    Der für den Kostenerstattungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert richtet sich aber nicht nach dem Betrag, der aus Sicht des Geschädigten zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar war (so noch BGH, Urteil vom 08.01.1962, Az. III ZR 210/60, NJW 1962, 637ff. für Ansprüche, die der Schätzung unterliegen; ausdrückliche Aufgabe dieser Rechtsprechung BGH, Urteil vom 31.01.1963, Az. III ZR 117/62, BGHZ 39, 60ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.04.1970, Az. III ZR 75/69, abrufbar bei juris, Rz. 34f.), sondern entspricht dem begründeten Ersatzbegehren.
  • AG Essen, 26.02.2016 - 20 C 322/15

    Grundsätze zur Festellung des Umfangs der Erstattungsfähigkeit geltend gemachter

    Soweit es die rein zivilrechtliche Verfolgung der eigenen Ansprüche angeht, darf sich der Geschädigte auch schon vorprozessual eines Rechtsanwalts bedienen (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1962, Az. III ZR 210/60), nicht etwa nur dann, wenn ein Rechtsanwalt erforderlich war.
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 216/61
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2021 - 20 U 117/19

    Ersatz von Abmahnkosten Erstattung der Kosten einer patentanwaltlichen Vertretung

  • AG Bottrop, 21.08.2017 - 12 C 38/17

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen

  • AG Essen, 13.01.2016 - 20 C 254/15

    Verkehrsunfall - Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrenden

  • LG Bielefeld, 21.11.1968 - 2 S 234/68
  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 3/61
  • LG Koblenz, 28.06.1977 - 6 S 435/76
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