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   BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90   

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BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90 (https://dejure.org/1992,1135)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1992 - III ZR 210/90 (https://dejure.org/1992,1135)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 (https://dejure.org/1992,1135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Faktische Bausperre - Amtshaftungsanspruch - Schadensberechnung - Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; GG Art. 34; BGB § 839; BGB § 249
    Schadensersatz und Entschädigung wegen "faktischer Bausperre"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839, § 249, § 252; GG Art. 14
    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Schadensberechnung bei Amtshaftungsansprüchen (IBR 1993, 25)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 48
  • NVwZ 1992, 1119
  • VersR 1993, 185
  • WM 1992, 1858
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90
    In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, daß eine Verzögerung bei der Erteilung einer Baugenehmigung ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen kann wie eine förmliche, dem geltenden Recht widersprechende Ablehnung einer Bauerlaubnis (z.B. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 188, 189; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. 1984, Rn. 215, 217; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 421, 423).

    Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gewährt lediglich eine "angemessene Entschädigung", während der Amtshaftungsanspruch auf Ersatz vollen Schadens gerichtet ist (BGHZ 65, 182, 188).

    Dabei ist regelmäßig auf die "Bodenrente" abzustellen (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 188).

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90
    Diese Beweiserleichterung mindert auch die Darlegungslast der Partei, die Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, weil Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen in diesem Fall einander entsprechen (BGHZ 100, 36, 49 [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]/50).
  • BGH, 29.03.1990 - VII ZR 324/88

    Verzugsschaden bei verspäteter Fertigstellung eines Mietwohnungsgebäudes

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90
    Unter diesem Blickwinkel bestehen vom Ansatz her keine Bedenken dagegen, die Zinsbeträge während des Verzögerungszeitraums als Schadenspositionen anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1990 - VII ZR 324/88 = BGHR BGB § 286 Abs. 1 Schadensberechnung 1).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 176/88

    Aufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90
    Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist jedoch, daß der Eigentümer während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit gehabt hat, das gesperrte Grundstück selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern, und daß die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstücks verhindert oder verzögert hat (BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1980, Vor § 839 Rn. 112 m.w.N.; Hußla NJW 1968, 631 f vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/88 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 1).
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90
    Zwischen beiden Ansprüchen kann Anspruchskonkurrenz bestehen (GSZ in BGHZ 13, 88, 95).
  • BGH, 13.11.1980 - III ZR 74/79

    Bindungswirkung des im Zusammenhang mit einer Teilbaugenehmigung erteilten

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90
    Der Planungsausschuß war nämlich an seine früheren (positiven) Stellungnahmen nicht gebunden, solange das Baugenehmigungsverfahren noch nicht beendet war; eine Bindung wäre erst mit der Erteilung der Baugenehmigung, d.h. mit dem formellen Abschluß des Verwaltungsverfahrens, eingetreten (vgl. für den entsprechenden Fall der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BBauG/BauGB: Senatsurteil vom 13. November 1980 - III ZR 74/79 = WM 1981, 204).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    In der Rechtsprechung des Senats ist aber seit langem anerkannt, dass insbesondere eine Verzögerung bei Erteilung einer Bauerlaubnis (faktische Bausperre) oder die verzögerte Bearbeitung einer nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden Bauvoranfrage ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen kann wie eine förmliche, dem geltenden Recht widersprechende Ablehnung der Baugenehmigung (BGHZ 65, 182, 188 f.; Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = VersR 1993, 185, 186; Urteil vom 12. Juli 2001 aaO).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

    a) Es ist anerkannt, daß die rechtswidrige Ablehnung eines Baugesuchs bzw. eines Antrags auf Genehmigung einer Nutzungsänderung eine Amtspflichtverletzung darstellen kann (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - WM 1992, 1858).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vollzug des unwirksamen Durchführungsplans durch die Bescheide der Beklagten vom 25. November 1982 und vom 28. März 1984, mit der sie die für das siebte Obergeschoß und das Erdgeschoß beantragte (weitere) Nutzung abgelehnt hat, einen unmittelbaren rechtswidrigen Eingriff in die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der erbbauberechtigten Gemeinschuldnerin (Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rn. 175) dargestellt haben können (Senat BGHZ 92, 34, 41; 110, 1, 5; Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung 1987 Rn. 164, 421).

    Für deren Bemessung bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung - hier: ein Interessent für die zeitweilige Nutzung des siebten Obergeschosses zu Lager- und Verkaufszwecken - gezahlt haben würde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins); sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilenteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO m.w.N.; Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff 2. Aufl. Rn. 581, 586; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 3. Aufl. S. 202).

    Bei einer wie hier nur vorübergehenden Beeinträchtigung der vollen Nutzbarkeit eines Grundstücks kann das dem Eigentümer/Erbbauberechtigten durch den Eingriff Abverlangte nur in einem zeitweiligen Ausfall des entsprechenden Nutzungswertes bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO), nicht in einem dauernden Verlust der Nutzungsmöglichkeit, der sich dann unter Umständen auch in einer Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks/Erbbaurechts niederschlagen würde.

    Aus diesem Grunde kann ihm ein Anspruch nur dann zugebilligt werden, wenn er während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hatte, das Grundstück selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern, und wenn die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstücks verhindert oder verzögert hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Bausperre 1; Hußla, NJW 1968, 631 f).

    Dies setzt voraus, daß der Kläger während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hatte, die Räumlichkeiten des siebten Obergeschosses als Lager- oder Verkaufsräume zu vermieten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 95/91 - NVwZ 1992, 1119).

    Diese würden sich auf eine "Bodenrente" richten, die hier dem Betrag entspräche, den ein Mieter für die Nutzung gezahlt hätte, und die sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des Minderwertes decken würde, den das Erbbaurecht bei einer endgültigen Verweigerung der Nutzungsgenehmigung gehabt hätte (vgl. dazu oben II 1 a und Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO).

    Da der Kläger bei einer entsprechenden Nutzungserlaubnis die Räume zur Vermietung als Lager- oder Verkaufsfläche hätte anbieten können, kommt ihm, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB dafür zugute, daß es ihm auch tatsächlich gelungen wäre, die Räume zu vermieten (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO).

    Sollte das Berufungsgericht hingegen gemeint haben, daß die Räume im siebten Obergeschoß seinerzeit mangels Nachfrage möglicherweise überhaupt nicht oder nur nach zu aufwendigen Umbaumaßnahmen als Verkaufs- oder Lagerfläche vermietbar gewesen wären, wäre dies ein Umstand, für den die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre; denn dies würde eine Einwendung gegen den Entschädigungsanspruch begründen (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO).

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 62/07

    Umfang des Schadens bei rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung

    Sie verkennt, dass die aufgeworfenen Fragen der Schadenszurechnung weitgehend bereits durch das Senatsurteil vom 11. Juni 1992 (III ZR 210/90 = NVwZ 1992, 1119 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 6), auf das sich das Berufungsgericht mehrfach zu Recht bezogen hat, im Sinne des Berufungsurteils geklärt sind.

    Ihm obliegt es daher nicht, sich bei den Vertragsverhandlungen mit etwaigen Erwerbsinteressen durch salvatorische Klauseln - etwa in dem Sinne, dass der betreffende Vertrag erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam werde - gegen die Folgen etwaiger Pflichtverletzungen der Bauaufsichtsbehörde abzusichern (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 1121).

  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Die verzögerte Bearbeitung einer nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden, entscheidungsreifen Bauvoranfrage kann ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen wie die rechtswidrige förmliche Ablehnung eines Bauvorbescheids (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - LM Nr. 42 zu § 839 BGB).

    Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen (Senatsurteile BGHZ 125, 258, 265 und vom 11. Juni 1992 aaO).

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

    Für deren Bemessung bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins); sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilenteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6 m.w.N.).

    e) Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist jedoch, daß der Eigentümer während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit gehabt hat, das gesperrte Grundstück selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern, und daß die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstücks verhindert oder verzögert hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO.).

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 414/02

    Pflicht der Baubehörde zur Unterrichtung des Bauherrn über einen

    b) Das Berufungsgericht ist der Schadensberechnung der Kläger gefolgt und hat die Grundsätze herangezogen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verzögerungsschadens bei verspäteter Fertigstellung eines Gebäudes entwickelt worden sind (BGHZ 121, 210; zur verspäteten Erteilung einer Baugenehmigung und einer dadurch eintretenden Verzögerung siehe insbesondere Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = NVwZ 1992, 1119, 1120).
  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 6/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren; Ansprüche des

    Eine Verzögerung der Entscheidung und erst recht eine Ablehnung des Antrags stellen in der Regel eine Amtspflichtverletzung dar (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 6 und GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Bausperre 6 = WM 1992, 1858; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Bauvorbescheid 2 = VersR 1992, 1354 [BGH 23.01.1992 - III ZR 191/90]).

    Der Klageanspruch ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO) gerechtfertigt.

  • BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95

    Entschädigung bei rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dann, wenn die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grundstücks ist, es nicht fernliegt, daß das zu verzinsende Kapital die volle Höhe des Kaufpreises erreichen kann, was zur Folge haben kann, daß sich die Bodenrente der Höhe nach den Zinsbeträgen für den Kaufpreis, soweit diese auf den Verzögerungszeitraum entfallen, annähern kann (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = BGHR GG vor Art. 1/Enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6; vgl. auch Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 227/93 = NJW 1994, 3358, 3361).
  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 116/09

    Amtshaftungsanspruch wegen eines erst nach Durchführung des

    Ist gerade die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grundstücks, so liegt es nicht fern, dass das zu verzinsende Kapital die volle Höhe des Kaufpreises erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6).
  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96

    Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer

    Dies ist eine materiell-rechtliche Frage; sie kann daher vom Revisionsgericht auch ohne eine diesbezügliche Revisionsrüge geprüft werden (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6 = NVwZ 1992, 1119).
  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95

    Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 7 B 1293/10

    Anspruch auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einer Bauvoranfrage für eine

  • BGH, 09.06.1994 - III ZR 37/93

    Amtshaftung bei Ablehnung einer Bauvoranfrage; Kausalität der Pflichtverletzung

  • BGH, 18.06.1998 - III ZR 100/97

    Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines

  • FG Köln, 16.06.2016 - 15 K 2827/12

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Zahlung auf der Grundlage eines Vergleichs

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 15 B 10.1439

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; klärungsfähiges

  • BGH, 19.11.1992 - III ZR 106/91

    Enteignungsgleicher Eingriff bei Versagung des Bauvorbescheids und verzögerter

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 15 B 10.1453

    Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Geltendmachung, ein Anspruch

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2009 - 18 U 194/07

    Schadensersatzpflicht der Ordnungsbehörden bei Ablehnung eines Antrags auf

  • OLG München, 05.08.2010 - 1 U 5400/09

    Entgangener Gewinn: Nachteilige Wirkung eines nicht erteilten Vorbescheides auf

  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 1 U 34/01

    Rechtswidrige Baugenehmigung: Amtshaftungsanspruch des Bauherrn

  • VG Würzburg, 12.03.2019 - W 4 K 17.208

    Verpflichtung zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage

  • VG Würzburg, 12.03.2019 - W 4 K 17.209

    Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage bei ursprünglicher

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