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   BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65   

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https://dejure.org/1968,528
BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65 (https://dejure.org/1968,528)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1968 - III ZR 214/65 (https://dejure.org/1968,528)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1968 - III ZR 214/65 (https://dejure.org/1968,528)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignung oder enteignungsgleiche Maßnahme durch Eingriff in das Mietrecht - Mietrecht und Gewerbebetrieb mit Kundenstamm als vermögenswerte und enteignungsfähige Rechte - Entschädigung eines Sonderopfers nach Bundesbaugesetz (BBauG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 284
  • NJW 1968, 1925
  • NJW 1968, 2058 (Ls.)
  • NJW 1969, 268 (Ls.)
  • MDR 1968, 908
  • DB 1969, 170
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.1965 - III ZR 221/63

    Anwendung des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Hinblick auf die Entschädigung für vor

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
    Aus dem gleichen Grunde entfällt entgegen der Meinung der Revision auch die Möglichkeit, die Kündigung des Mietvertrags des Klägers durch die Grundstückseigentümer - obwohl sie durch die Beklagte als künftige Erwerberin oder Eigentümerin des Grundstücks veranlaßt ist, und selbst wenn die Grundstückseigentümer insoweit als "verlängerter Arm" der Beklagten gehandelt hatten - als ursächliche Folge einer sonstigen Enteignungsmaßnahme anzusehen und dementsprechend nach Enteignungsgrundsätzen zu werten (vgl. hierzu: BGH in NJW 1965, 1172 = Berliner Vitrinenfall).

    Während deshalb der Widerruf einer solchen Ausnahmegenehmigung Entschädigungsansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen auslösen kann, wenn der Widerruf durch ein Enteignungsvorhaben ein besonderes Gepräge erhält (vgl. BGH NJW 1965, 1172 = Berliner Vitrinenfall), ist dies bei der Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses mangels einer vergleichbaren Vermögensposition des Mieters grundsätzlich nicht der Fall.

  • BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57

    Enteignung bei Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Januar 1958 = BGHZ 26, 248 entgegen, nach der eine Enteignungsentschädigung auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miet- oder Pachtverhältnissen in Betracht kommen kann.
  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 202/65

    Höhe des Angebots für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks vor dessen

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
    Daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben auch im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen mit den einzelnen Betroffenen im Einzelfall erfüllen kann, und daß es sogar ihre Pflicht ist, insbesondere vor einer im öffentlichen Interesse gegebenenfalls erforderlich werdenden Enteignung eines Grundstücks ernsthaft zu versuchen, dieses Grundstück auf privatrechtlichem Wege, d.h. durch einen Kaufvertrag, zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, ist allgemein anerkannt und hat in § 87 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG klar und eindeutig seinen Ausdruck gefunden (vgl. hierzu schon: BGHZ 26, 84, 86 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] ; ferner BGH in NJW 1966, 2012 = LM BBauG § 87 Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht in NJW 1964, 2440/41 u.a.).
  • BGH, 21.11.1957 - III ZR 250/55

    Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
    Daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben auch im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen mit den einzelnen Betroffenen im Einzelfall erfüllen kann, und daß es sogar ihre Pflicht ist, insbesondere vor einer im öffentlichen Interesse gegebenenfalls erforderlich werdenden Enteignung eines Grundstücks ernsthaft zu versuchen, dieses Grundstück auf privatrechtlichem Wege, d.h. durch einen Kaufvertrag, zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, ist allgemein anerkannt und hat in § 87 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG klar und eindeutig seinen Ausdruck gefunden (vgl. hierzu schon: BGHZ 26, 84, 86 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] ; ferner BGH in NJW 1966, 2012 = LM BBauG § 87 Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht in NJW 1964, 2440/41 u.a.).
  • BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63

    Anspruch auf Nachentschädigung für zu Zwecken der Bodenreform verkauftes

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
    Erwirbt die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf diese Weise im Wege des privatrechtlichen Kaufvertrages das zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigte Grundstuck, so gelten im Verhältnis zwischen den Kaufverträge-Parteien ausschließlich die Regeln des Privatrechts, selbst wenn der Kaufvertrag zur Abwendung der Enteignung geschlossen wird (vgl. BGH in NJW 1967, 31 = LM Art. 14 GG (Ea) Nr. 46).
  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 48.63

    Enteignungszweck durch ein obligatorisches Nutzungsverhältnis in Verbindung mit

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
    Daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben auch im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen mit den einzelnen Betroffenen im Einzelfall erfüllen kann, und daß es sogar ihre Pflicht ist, insbesondere vor einer im öffentlichen Interesse gegebenenfalls erforderlich werdenden Enteignung eines Grundstücks ernsthaft zu versuchen, dieses Grundstück auf privatrechtlichem Wege, d.h. durch einen Kaufvertrag, zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, ist allgemein anerkannt und hat in § 87 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG klar und eindeutig seinen Ausdruck gefunden (vgl. hierzu schon: BGHZ 26, 84, 86 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] ; ferner BGH in NJW 1966, 2012 = LM BBauG § 87 Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht in NJW 1964, 2440/41 u.a.).
  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 114/80

    Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters

    14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (BVerfGE 25, 112, 121; 45, 63, 81; 52, 1, 27; Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; 62, 96, 99; 64, 382, 392 f; 66, 173, 176; 80, 360 = WM 1981, 997, 998; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 6/80 - und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80; Kreft, WM 1977 Sonderbeilage Nr. 2 S. 3).

    Deshalb bestimmt sich auch beim vorzeitigen Entzug eines Mietrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Mieter von seinem Recht, d.h. von seiner rechtlich gesicherten und geschützten Nutzungsmöglichkeit hat abgeben müssen (Senatsurteile vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = NJW 1967, 1085, 1086; vom 15. November 1971 aaO.; BGHZ 50, 284, 290).

    Für den enteignungsbedingten Wegfall der rechtlich nicht gesicherten Erwartung, das Mietverhältnis werde über die nach dem Mietvertrag und möglichen gesetzlichen Kündigungs- und Räumungsfristen zu bestimmende Zeit hinaus fortgesetzt werden, kann daher auf der Grundlage des Art. 14 GG eine Entschädigung nicht zugebilligt werden (Senatsurteil vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290; Gelzer/Busse, Umfang des Entschädigungsanspruchs, 2. Aufl., Rdz. 606; Aust/Jacobs, Enteignungsentschädigung, S. 106).

    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Mieters zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 = WM 1969, 635).

    Anders als beim Eigentum als der grundsätzlichen und nicht zeitgebundenen Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von einer Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB), handelt es sich bei der (Grundstücks-)Miete um eine grundsätzlich befristete schuldrechtliche Beziehung zum (jeweiligen, vgl. § 571 BGB) Vermieter, deren Inhalt durch den Mietvertrag und dessen gesetzliche Ausformung bestimmt wird (§ 535 BGB); diese Beziehung verdichtet sich auch dann nicht zu einer eigentumsähnlichen Rechtsposition, wenn das Mietverhältnis bereits viele Jahre bestanden hat und wenn aus tatsächlichen Gründen mit einer baldigen (an sich möglichen) Kündigung nicht zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 50, 284, 290).

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZR 146/91

    Wertermittlung eines Grundstücks bei Zugewinnausgleich

    Die tatsächliche Marktlage könne allenfalls außer Betracht bleiben, wenn es sich um kurzfristige, örtlich begrenzte Preisschwankungen handele (Beispiel: Auswirkung des Berlin-Ultimatums auf den Berliner Grundstücksmarkt, vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 - III ZR 214/65 - NJW 1965, 1589), nicht aber dann, wenn derartige Schwankungen auf eine gesamtwirtschaftliche Entwicklung (Konjunktur, Rezession, Inflation) zurückzuführen seien.
  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80

    Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

    14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (BVerfGE 25, 112, 121; 45, 63, 81; 52, 1, 27; Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; 62, 96, 99; 64, 382, 392 f [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; 66, 173, 176; 80, 360 = WM 1981, 997, 998; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 6/80 - und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80; Kreft, WM 1977 Sonderbeilage Nr. 2 S. 3).

    Deshalb bestimmt sich auch beim vorzeitigen Entzug eines Pachtrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Pächter von seinem Recht , d.h. von seiner rechtlich gesicherten und geschützten Nutzungsmöglichkeit hat abgeben müssen (Senatsurteile vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = NJW 1967, 1085, 1086; vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290).

    Für den enteignungsbedingten Wegfall der rechtlich nicht gesicherten Erwartung, das Pachtverhältnis werde über die nach dem Pachtvertrag und möglichen gesetzlichen Kündigungs- und Räumungsfristen zu bestimmende Zeit hinaus fortgesetzt werden, kann daher auf der Grundlage des Art. 14 GG eine Entschädigung nicht zugebilligt werden (Senatsurteil vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290; Gelzer/Busse, Umfang des Entschädigungsanspruchs, 2. Aufl., Rdz. 606; Aust/Jacobs, Enteignungsentschädigung, S. 106).

    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Pächters (Mieters) zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635).

    Anders als beim Eigentum als der grundsätzlichen und nicht zeitgebundenen Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von einer Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB), handelt es sich bei der (Grundstücks-)Pacht um eine grundsätzlich befristete schuldrechtliche Beziehung zum (jeweiligen, vgl. § 571 in Verb. mit § 581 Abs. 2 BGB) Verpächter, deren Inhalt durch den Pachtvertrag und dessen gesetzliche Ausformung (§ 581 BGB) sowie dazu bestehende Sonderregelungen bestimmt wird; diese Beziehung verdichtet sich auch dann nicht zu einer eigentumsähnlichen Rechtsposition, wenn das Pachtverhältnis bereits viele Jahre bestanden hat und wenn aus tatsächlichen Gründen mit einer baldigen (an sich möglichen) Kündigung nicht zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 50, 284, 290).

  • BGH, 08.12.2016 - III ZR 407/15

    Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der

    Soll außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende Enteignung oder Besitzeinweisung abgewendet werden, gelten zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Bestätigung von Senat, Urteile vom 1. Juli 1968, III ZR 214/65, BGHZ 50, 284, 286 f; vom 23. Mai 1985, III ZR 10/84, BGHZ 95, 1, 4 und vom 30. Oktober 2003, III ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101 sowie BGH, Urteil vom 14. Februar 2014, V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8).

    Die außerhalb des Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind rein privatrechtlicher Natur; ein Rückgriff auf Normen des öffentlichen Rechts ist damit grundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Urteile vom 1. Juli 1968 - III ZR 214/65, BGHZ 50, 284, 286 f; vom 29. April 1982 - III ZR 154/80, BGHZ 84, 1, 3; vom 23. Mai 1985 - III ZR 10/84, BGHZ 95, 1, 4; vom 9. April 1987 - III ZR 181/85, NJW 1987, 3200, 3201 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101; siehe auch BGH, Urteile vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78, NJW 1981, 976 und vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8).

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Ein außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Vermeidung der Enteignung - d. h. des Entzugs des Eigentums durch Hoheitsakt - geschlossener Übertragungsvertrag läßt zwischen den Beteiligten grundsätzlich nur privatrechtliche Beziehungen entstehen (vgl. dazu u. a. BGHZ 50, 284 (287) = NJW 1968, 1925; BGH, WM 1972, 890 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81, sowie WM 1981, 309).
  • BGH, 27.01.1969 - III ZR 73/68

    Teileinigung über zu enteignendes Recht - Vorzeitige Besitzeinweisung des

    Erwirbt die öffentliche Hand ein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigtes Grundstück auf privatrechtlichem Wege und setzt sie ein bestehendes Mietverhältnis nach Ablauf der Vertragsdauer mit dem Mieter des Grundstücks nicht weiter fort, so kann der Mieter hieraus einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht herleiten (Ergänzung zu BGHZ 50, 284).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 1. Juli 1960 - III ZR 214/65 = BGHZ 50, 284 näher ausgeführt, daß der Mieter gewerblicher Räume eine Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht verlangen kann, wenn der (private) Eigentümer eines Grundstücks, das von der öffentlichen Hand in Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird, das Mietverhältnis nach Maßgabe der ihm hierzu von der Privatrechtsordnung eingeräumten Möglichkeiten kündigt, weil er das Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung an die öffentliche Hand veräußern will und er für den Fall, daß das Grundstück bei Übergabe bereits geräumt ist, einen höheren Kaufpreis erzielen kann.

    Gleichwohl treffen die Gesichtspunkte, aus denen der erkennende Senat in BGHZ 50, 284 einen Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung versagt hat, auch für den vorliegenden Fall zu.

    Wie ebenfalls in BGHZ 50, 284, 288 [BGH 01.07.1968 - III ZR 214/65] bereits angedeutet worden ist, kann es dabei der Sache nach keinen Unterschied machen, ob der Grundstückseigentümer das Mietverhältnis vor dem Verkauf des Grundstücks an die öffentliche Hand z.B. durch Kündigung aus eigenem Entschluß beendet oder ob er auf Veranlassung der öffentlichen Hand sozusagen als ihr "verlängerter Arm" handelt.

    Eine solche Hoffnung oder Chance ist, wie in BGHZ 50, 284, 289 [BGH 01.07.1968 - III ZR 214/65] näher dargelegt worden ist, keine verfassungsrechtlich als "Eigentum" geschützte Rechtsposition.

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluß eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer, wie hier, nur die sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Senatsurteile BGHZ 50, 284, 287 ff.; 84, 1, 3 f.; 95, 1, 4; 100, 329, 333; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78 - WM 1981, 309, 311; siehe auch BGHZ 135, 92, 95; BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 186/96 - NJW-RR 1998, 589, 590).

    Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluß nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen (BGHZ 50, 284, 287; Senatsurteil vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635, 636 f.).

  • BGH, 15.11.1971 - III ZR 162/69

    Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

    Die Stärke dieser Rechtsposition wird rechtlich dadurch bestimmt und begrenzt, daß das Mietverhältnis - sofern nicht besondere gesetzliche Schutzvorschriften eingreifen - unter Wahrung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist gekündigt werden kann, ohne daß besondere sachliche Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Vermieter vorzuliegen brauchen (BGHZ 50, 284, 289) [BGH 01.07.1968 - III ZR 214/65] .

    Dies würde auch dann gelten, wenn der frühere Eigentümer das Grundstück zur Abwendung einer sonst drohenden Enteignung veräußert hätte (BGHZ 50, 284, 287) [BGH 01.07.1968 - III ZR 214/65] .

    Es ist danach für den Umfang der zu leistenden Entschädigung zu beachten, daß die Stadt nicht bereit war, den Mietvertrag über den 30. September 1969 hinaus fortzusetzen, daß also der Mieter zu einem 18 1/2 Monate nach dem tatsächlichen Entzug des Besitzes liegenden Zeitpunkt ohne Aussicht auf Mieterschutz (vgl. das Berliner Geschäftsraum-Mietengesetz in der Fassung des Einführungsgesetzes vom 10. Januar 1961 - GVBl S. 161 i.V.m. BGBl I S. 13 - s. dazu bereits BGHZ 50, 284) die Mieträume ohnehin hätte aufgeben müssen, ohne hierfür eine Enteignungsentschädigung beanspruchen zu können (vgl. BGH JR 1969, 259).

  • BGH, 04.10.1979 - III ZR 28/78

    Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Nutzungsrecht an einem

    Dabei ist es bedeutungslos, ob dieses Änderungsrecht in Verfolg einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ausgeübt wird (vgl. BGHZ 50, 284, 288; Senatsurteil v.16. Dezember 1976 - III ZR 7/75 = DÖV 1977, 724).
  • BayObLG, 07.12.1981 - RReg. 2 Z 34/81

    Teileinigung außerhalb des Enteignungsverfahrens über die Besitzüberlassung,

    Da sich die Widerklage im vorliegenden Fall auf eine vor Beginn des Enteignungsverfahrens geschlossene und somit privatrechtliche (BGHZ 50, 284/286 f.; BayObLGZ 1973, 173/177; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl., Nr. IV 1 i, S. 29 f.) Vereinbarung stützt, beruht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten insoweit auch auf § 13 GVG .

    Außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Abwendung der Enteignung geschlossene Vereinbarungen und auch sonstige Teileinigungen außerhalb des Enteignungsverfahrens haben, wie erwähnt, privatrechtlichen Charakter und unterliegen daher ausschließlich den Formvorschriften des Privatrechts (BGHZ 50, 284/286 f.; BayObLGZ 1973, 173/177; Molodovsky Art. 29 RdNr. 3.1, Art. 39 RdNr. 7.11.2; Puhr-Westerheide Art. 29 Anm. 1 a; Buchs Kapitel 2 RdNrn. 15, 18 bis 20, Kapitel 4 RdNr. 1).

  • BGH, 12.03.1971 - V ZR 144/68

    Kündigung von Pachtverträgen über kleingärtnerisch genutztes Land - Kündigung aus

  • BGH, 05.12.1980 - V ZR 160/78

    Arglistige Täuschung beim Kauf eines Grundstücks - Schadensersatz wegen nicht

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 181/85

    Festsetzung im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22

    Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 8.22

    Berufung - Teilstattgabe - vorzeitige Besitzeinweisung nach

  • OLG Köln, 04.08.2022 - 19 U 226/21

    Rechtsstellung des früheren Eigentümers eines zur Abwendung der Enteignung an den

  • BGH, 27.11.1968 - VIII ZR 9/67

    Versprechen einer Vertragsstrafe - Zulässige Höhe der Entschädigung bei

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 131/78

    Anspruch auf Übernahme der Kosten der Verlegung einer Ortsnetzfreileitung für die

  • BGH, 16.03.1970 - III ZR 119/68

    Anspruch auf Entschädigung für eine in Anspruch genommene Grundstücksfläche -

  • BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BGH, 16.12.1976 - III ZR 7/75

    Enteignungsentschädigung für die Schließung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt -

  • VG München, 10.05.2012 - M 2 K 10.2765

    Verweisung des Rechtsstreits; Grundstückstauschvertrag anlässlich Ausbaus einer

  • BGH, 12.06.1980 - III ZR 106/79

    Kündigungsmöglichkeit eines Vertrages - Anspruchauf Erstattung der aus Anlass der

  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 111/70

    Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke -

  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 28/71
  • VG München, 29.04.2015 - M 2 E 15.1467

    Einstweiliger Rechtsschutz - Baueinstellung von Straßenbauarbeiten

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