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   BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10   

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https://dejure.org/2011,2562
BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10 (https://dejure.org/2011,2562)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2011 - III ZR 217/10 (https://dejure.org/2011,2562)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2011 - III ZR 217/10 (https://dejure.org/2011,2562)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 34 GG
    Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung: Rechtswidriges Vorenthalten von Honoraren als enteignungsgleicher Eingriff

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung nach dem für Internisten maßgeblichen Grenzwert bei der Berechnung des Honorars von Laborärzten wegen übermäßiger Ausdehnung der Tätigkeit

  • rewis.io

    Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung: Rechtswidriges Vorenthalten von Honoraren als enteignungsgleicher Eingriff

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung: Rechtswidriges Vorenthalten von Honoraren als enteignungsgleicher Eingriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12
    Heranziehung nach dem für Internisten maßgeblichen Grenzwert bei der Berechnung des Honorars von Laborärzten wegen übermäßiger Ausdehnung der Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10
    Hiervon hat der Senat jedoch Fälle abgegrenzt, in denen nicht ein Eingriff in den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand von vermögenswerten Gütern vorliegt, sondern in denen es um die Betätigung und den hiermit verbundenen weiteren Erwerb von Chancen und Verdienstmöglichkeiten geht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f; hierzu auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 355).

    Schließlich werden auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Maßnahmen der Beklagten hätten für sich genommen nicht zu einer mit den Grundsätzen des Eigentumsschutzes unvereinbaren "Erdrosselung" geführt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, aaO S. 357), keine durchgreifenden Rügen erhoben.

  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10
    Hiervon hat der Senat jedoch Fälle abgegrenzt, in denen nicht ein Eingriff in den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand von vermögenswerten Gütern vorliegt, sondern in denen es um die Betätigung und den hiermit verbundenen weiteren Erwerb von Chancen und Verdienstmöglichkeiten geht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f; hierzu auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 355).

    Für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 GG gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz sieht der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung keine Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, aaO S. 188).

  • BGH, 04.06.1981 - III ZR 31/80

    Amtshaftung einer kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch die eingerichtete und ausgeübte Arztpraxis als Gesamtheit alles dessen, was die gegenständliche und personelle Grundlage der Tätigkeit des praktizierenden Arztes bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben bildet, geschützter Gewerbebetrieb im Sinne des Enteignungsrechts, weshalb ein rechtswidriger Eingriff in den Zulassungsstatus einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f).
  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10
    Seine Annahme, die Begrenzung des Honorars und die damit verbundene Kürzung von Abschlagszahlungen seien dem Bereich des Art. 12 GG zuzuordnen, wird auch durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 (Vf. 2-VII-00, BayVerfGHE 54, 47 = BayVBl. 2002, 79) zu einer späteren Fassung des hier in Rede stehenden Honorarverteilungsmaßstabs gestützt.
  • OLG München, 21.09.2010 - 1 U 2742/09

    Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 2010 - 1 U 2742/09 - und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    Insoweit ist die Gewährleistung objektbezogenen: Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Erworbene, das Ergebnis der gewerblichen Betätigung, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2011, III ZR 217/10, juris Rn. 6 und 8).

    Dieser geht es um einen - durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten - Erwerb, d. h. um die Betätigung selbst, nicht um ein gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Ergebnis gewerblicher Betätigung (vgl. hierzu die Argumentation des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 22. September 2011, III ZR 217/10, juris Rn. 6 ff. zur Beschränkung der Verdienstmöglichkeiten einer Arztpraxis sowie in dem Beschluss vom 8. September 2011, III ZR 142/10, juris Rn. 9 zur Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages für eine Rehabilitationsklinik).

  • BGH, 30.03.2023 - III ZR 99/22

    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für

    Im Hinblick auf andere ("ähnliche") Ansprüche hat der Senat bereits ausgesprochen, dass es für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 GG gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz keine Grundlage gibt und auch die Zuerkennung eines analogen Entschädigungsanspruchs wegen aufopferungsgleichen Eingriffs nicht in Frage kommt (Senat, Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 188 und Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92, NJW 1994, 1468 und vom 22. September 2011 - III ZR 217/10, juris Rn. 8).
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 24/12 B
    Darüber hinaus steht es dem Kläger frei, eine Amtshaftungsklage nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG vor einem Zivilgericht zu erheben oder einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen (vgl dazu BGH, GesR 2012, 79).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2012 - L 11 KA 26/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Insoweit hat der Senat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung 29.02.2012 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen (§§ 17a, 71 Abs. 2 GVG, § 12 Zivilprozessordnung (ZPO); vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.12.2011- B 6 KA 13/11 R - Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 22.09.2011 - III ZR 217/10 - und 10.02.2011 - III ZR 37/10 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2013 - L 11 KA 3/11
    Insoweit hat der Senat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 an das LG Düsseldorf verwiesen (§§ 17a, 71 Abs. 2 GVG, § 12 Zivilprozessordnung (ZPO); vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 22.09.2011 - III ZR 217/10 - und 10.02.2011 - III ZR 37/10 -).
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