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   BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02   

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BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02 (https://dejure.org/2003,978)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2003 - III ZR 223/02 (https://dejure.org/2003,978)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - III ZR 223/02 (https://dejure.org/2003,978)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer notariellen Amtspflicht durch Nichthinweis auf ausstehende Erschließungsbeiträge - Verjährungsbeginn mit Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit - Voraussetzungen eines Verzichts auf die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beiladung, Verjährungsunterbrechung durch -

  • Judicialis

    BGB a.F. § 209 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 209 Abs. 2 a. F.
    Keine Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2 BGB a. F. durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 209 Abs. 2
    Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit:Verjährungsunterbrechung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 628
  • NVwZ 2003, 1549
  • VersR 2003, 873
  • WM 2003, 2242
  • DVBl 2003, 816 (Ls.)
  • BauR 2003, 863
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99

    Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653).

    Die verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amtspflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklärung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).

    c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbrechung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469).

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    Die für die Entstehung eines Schadens entscheidende - rechtlich verfestigte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) - Verschlechterung der Vermögenslage ist bereits mit dem Erlaß des Beitragsbescheides eingetreten.

    b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653).

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    Der Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Notars entstandenen Schadens verjährte nach dem hier noch anwendbaren alten Recht in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.); der Beginn der Verjährung erforderte des weiteren nach § 198 Satz 1 BGB a.F., daß überhaupt ein Schaden entstanden war (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499).

    In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO 1500).

  • BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93

    Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    Deshalb unterblieb in dem beurkundeten Kaufvertrag eine - in aller Regel dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, 2283) - Bestimmung, daß die Verkäufer solche Erschließungskosten übernahmen.

    Daß der Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufgehoben werden könnte, stellt nur die Endgültigkeit des eingetretenen Schadens in Frage (vgl. BGHZ 129, 386, 389 f und BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97 - WM 1998, 786, 787 und vom 28. April 1994 aaO 2283 f).

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der Beiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88

    Rente - Beitragsstreitigkeit - Verjährung

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der Beiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.
  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 115/91

    Verjährungsunterbrechung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    § 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdehnung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294; BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ 153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).
  • BGH, 27.04.1977 - VIII ZR 246/75

    Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    § 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdehnung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294; BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ 153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbrechung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469).
  • RG, 19.02.1937 - VII 211/36

    1. Wann verjähren die während eines längeren Zeitraums alle Vierteljahre

    Auszug aus BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
    § 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdehnung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294; BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ 153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

  • BGH, 08.05.2001 - VI ZR 208/00

    Begriff der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 134/99

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 12.02.1998 - IX ZR 190/97

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 73/81

    Öffentliche Lasten bei Grundstückskauf als Käuferverpflichtung

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    c) Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - VersR 2003, 873, 874 und vom 22. Januar 2004 aaO m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).

    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).

    Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaftungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umständen verneint.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09

    Aufschiebende Wirkung; Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge

    Schließlich teile auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06. Februar 2003 - III ZR 223/02 nicht die Auffassung, dass die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB bewirke, weil sie insbesondere der Streitverkündung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht gleichgestellt werden könne.

    Dies wird im Urteil des BGH vom 06. Februar 2003 - III ZR 223/02 gleichfalls nicht hinreichend berücksichtigt, soweit auch dort auf die fehlende Regelung bezüglich der Beiladung im SchuldRModG abgehoben wird.

  • VG Gelsenkirchen, 11.11.2005 - 19 K 824/04

    Sozialleistung, Leistungsträger, Erstattung, Verjährung, Hemmung, Unterbrechung,

    vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 -, NVwZ 2003, 1549.

    Der Gesetzgeber hat die bekannte obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage einer verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Beiladung, vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1991 - 6 RKa 9/89 -, BSGE 69, 158; BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 , aaO; abweichend BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 - , BSGE 66, 222, nicht zum Anlass genommen, in den diversen Änderungen der Verjährungsvorschriften die Beiladung der Streitverkündung gleichzustellen.

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2004 - 10 U 48/03

    Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers bei gewerblichem Leasing

    Denn das für den Beginn der Verjährungshemmung nach dieser Norm maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen (BGH MDR 2003, 628; NJW-RR 2001, 1168, 1169).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - 15 E 635/09

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung einer Streitverkündung gegen den

    Auch der Umstand, dass die Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) keine verjährungshemmende Wirkung hat, vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2003 - III ZR 223/02 -, NVwZ 2003, 1549 (1550 f.), vermag die Zulässigkeit einer Streitverkündung im Verwaltungsprozess nicht zu begründen.
  • OLG Brandenburg, 22.02.2012 - 7 U 88/11

    Prozessvergleich: Streitgegenständliche Einbeziehung einer Forderung

    Die Beiladung des Beklagten in dem Finanzprozess hemmte ebenso wenig die Verjährung wie die Beiladung in einem Verwaltungsprozess und kann einer Streitverkündung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht gleichgestellt werden (vgl. BGH VersR 2003, 873 für den Verwaltungsrechtsstreit).
  • LG Bremen, 14.03.2012 - 1 O 350/09

    Unfallversicherung - Verletzung eines Feuerwehrmanns während eines Brandeinsatzes

    Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Beiladung im sozialgerichtlichen Vorprozeß habe keine Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt, entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NVwZ 2003, 1549 ff.).
  • VG Stuttgart, 04.08.2011 - 8 K 2557/10

    Erstattung von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG aus ÖPNV-Kooperationsvertrag;

    Diese systematischen Unterschiede sind - im Zusammenhang gesehen mit dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 BGB, der die Beiladung nicht nennt - von solchem Gewicht, dass jedenfalls die einfache Beiladung den in § 204 Abs. 1 BGB aufgeführten Hemmungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB), nicht gleichgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2003 - III ZR 223/02 - NVwZ 2003, 1549, zur Vorgängerregelung des § 209 BGB a.F., m.w.N.).
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