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   BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08   

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https://dejure.org/2009,1402
BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08 (https://dejure.org/2009,1402)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2009 - III ZR 224/08 (https://dejure.org/2009,1402)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2009 - III ZR 224/08 (https://dejure.org/2009,1402)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JurPC

    Teilnehmerdaten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung von Teilnehmerdaten als dem Telekommunikationsdiensteinhaber bekannte Daten aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge; Erfassung durch eigenständige Ermittlung eines Telekommunikationsdiensteinhabers erlangter Daten ...

  • kanzlei.biz

    Was sind Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 2 TKG?

  • adresshandel-und-recht.de

    Telekom muss nur bestimmte Daten an Auskunftsverlage herausgeben

  • info-it-recht.de

    Zur Frage: Was sind Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Absatz 2 TKG

  • Betriebs-Berater

    Teilnehmerdaten i. S. v. § 47 Abs. 2 TKG

  • Betriebs-Berater

    Teilnehmerdaten i.S. des TKG

  • Judicialis

    TKG § 45m; ; TKG § 47 Abs. 2; ; TKG § 104

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Was sind Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 2 TKG?

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umfang der Bereitstellungspflicht bei Betreibern einer Telefon- und Internetauskunft

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umfang der Bereitstellungspflicht bei Betreibern einer Telefon- und Internetauskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 45m; TKG § 47 Abs. 2; TKG § 104
    Qualifizierung von Teilnehmerdaten als dem Telekommunikationsdiensteinhaber bekannte Daten aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge; Erfassung durch eigenständige Ermittlung eines Telekommunikationsdiensteinhabers erlangter Daten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilnehmerdaten in der Telekommunikation

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Teilnehmerdaten sind nur vertraglich erlangte Daten

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Teilnehmerdaten i. S. v. § 47 Abs. 2 TKG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 562
  • MDR 2010, 163
  • MMR 2010, 124
  • BB 2009, 2713
  • BB 2010, 130
  • K&R 2010, 34
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06

    Zur Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 (III ZR 316/06 - NJW-RR 2007, 1708, 1709 Rn. 24) ausgeführt, dass der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs dadurch bestimmt wird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhalten hat und dass der Auskunftsdiensteanbieter auf zusätzliche oder andere Daten keinen Anspruch hat.

    Da aber ein Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdatenbeständen besteht (vgl. Erwägungsgrund 11 und Art. 5, 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. EG Nr. L 108, S. 51, die durch das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde, siehe hierzu Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes in BGBl. I S. 1190 und BT-Drucks. 15/2316 S. 55; siehe ferner § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 2007 a.a.O. S. 1709 Rn. 19), war die Begründung eines gesetzlichen Überlassungsanspruchs zugunsten von Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten notwendig.

  • OLG Köln, 14.08.2008 - 12 U 87/07

    Zuständigkeit der Kartellgerichte für Ansprüche auf Herausgabe von

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Das Berufungsgericht hat ausgeführt (MMR 2009, 345), kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen schieden aus.
  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

    Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Diesen kann der Senat selbständig und ohne Bindung an die Interpretation durch das Berufungsgericht auslegen, da er ein auch gegenüber anderen Auskunftsdiensten und Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen verwendetes Standardvertragswerk ist (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - WM 2006, 2098, 2099, Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Dies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Berufungsgericht und in der Literatur (Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. H Rn. 514; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 47 Rn. 33; Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, § 47 Rn. 29; Wilms in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 27, 34 f; so auch in der Tendenz, wenngleich offen gelassen BVerwG NVwZ-RR 2008, 832, 834 f, Rn. 26; siehe auch Presseerklärung Nr. 68/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08) vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden ergäbe, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106: § 21 TKV) nachkommen, indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verfügung stellen.
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Abgesehen davon, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein dürfte, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 178, 243, 257 f, Rn. 31 m.w.N.), sind die etwaig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich.
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (ständige Rechtsprechung, z.B.: BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - NJW 2004, 1452 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1995 - KVR 10/94

    "Importarzneimittel"; Unbillige Behinderung eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    In solchen Fällen scheidet ein Verstoß gegen § 20 GWB aus (vgl. z.B.: BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1995 - KVR 10/94 - WuW/E BGH 2990, 2993 und vom 23. Februar 1988 - KVR 2/87 - WuW/E BGH 2479, 2481 f; KG WuW/E OLG 4951, 4966 ff; OLG Karlsruhe WuW/E DE-R 2213, 2214 f, Rn. 18 f; Bechtold in Bechtold/Otting, Kartellgesetz, 5. Aufl., § 20 Rn. 54).
  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Das von den Parteien angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273) ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch unergiebig.
  • BGH, 23.02.1988 - KVR 2/87

    "Reparaturbetrieb"; Abhängigkeit und unbillige Behinderung eines an einen

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    In solchen Fällen scheidet ein Verstoß gegen § 20 GWB aus (vgl. z.B.: BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1995 - KVR 10/94 - WuW/E BGH 2990, 2993 und vom 23. Februar 1988 - KVR 2/87 - WuW/E BGH 2479, 2481 f; KG WuW/E OLG 4951, 4966 ff; OLG Karlsruhe WuW/E DE-R 2213, 2214 f, Rn. 18 f; Bechtold in Bechtold/Otting, Kartellgesetz, 5. Aufl., § 20 Rn. 54).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08

    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter;

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
    Dies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Berufungsgericht und in der Literatur (Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. H Rn. 514; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 47 Rn. 33; Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, § 47 Rn. 29; Wilms in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 27, 34 f; so auch in der Tendenz, wenngleich offen gelassen BVerwG NVwZ-RR 2008, 832, 834 f, Rn. 26; siehe auch Presseerklärung Nr. 68/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08) vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden ergäbe, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106: § 21 TKV) nachkommen, indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verfügung stellen.
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Soweit die Bundesnetzagentur in ihren Stellungnahmen vom 16. August 2012 und 1. April 2014 - unter Hinweis auf § 104 Satz 1 TKG, "dem datenschutzrechtlichen Gegenstück" zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24) und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft - meint, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, trägt sie mit ihrer Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung.
  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09

    Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten

    An die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist der Senat bereits deshalb nicht gebunden und kann sie selbst vornehmen, weil es sich um ein von der Klägerin verwendetes Formular handelt (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f; Senat, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.02.2010 - 13 Verg 16/09

    Umfang der Präklusion der Rüge der fehlenden Mindestanforderungen für

    Vor diesem Hintergrund verbleibt für den Senat kein vernünftiger Zweifel an der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (acte clair , vgl. BGHZ 178, 243, 257 Rn. 31 m. w. N.; BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, zitiert nach juris Tz. 32).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Soweit die Revision und die Bundesnetzagentur in ihrer von der Beklagten angeführten, zur Parallelsache III ZR 87/13 (siehe auch Urteil vom heutigen Tage) abgegebenen Stellungnahmen vom 16. August 2012 und vom 1. April 2014 und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gegenstück zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24), und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, wird diese Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht gerecht.
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Soweit die Revision und die Bundesnetzagentur in ihrer von der Beklagten angeführten, zur Parallelsache III ZR 87/13 (siehe auch Urteil vom heutigen Tage) abgegebenen Stellungnahmen vom 16. August 2012 und vom 1. April 2014 und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gegenstück zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24), und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, wird diese Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht gerecht.
  • OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11

    Umfang des Anspruchs auf Aufnahme eines Teilnehmers eines öffentlichen

    § 104 TKG ist die datenschutzrechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Daten, § 47 TKG die Grundlage für die Erstellung der Verzeichnisse (vgl. zu diesen Zusammenhängen etwa BGH NJW-RR 2010, 562 Tz. 24; Dahlke in Beck´scher TKG Kommentar, 3. Aufl., § 45 m Rdn. 7 ff.).

    Die von der Berufung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2007, 1708; NJW-RR 2010, 562) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832 und Beschl. v. 28.10.2009 - 6 C 20/08- EuGH Vorlage, NVwZ 2010, 646) besagt nichts Gegenteiliges.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 20/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 26/12

    Nachzahlungsbegehren einer Teilnehmernetzbetreiberin bzgl. des Entgelts für die

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12

    Eintragung eines Teilnehmers im Telefonbuch unter einer geschäftlichen

  • LG Bonn, 21.04.2011 - 11 O 32/10

    Notwendigkeit einer rechnerischen Nachvollziehbarkeit des Gesamtzahlenwerkes

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