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   BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05   

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BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05 (https://dejure.org/2006,1807)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - III ZR 228/05 (https://dejure.org/2006,1807)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 (https://dejure.org/2006,1807)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz des Verlusts der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers gegen den Versicherungsmakler; Fehlerhafte Beratung; Schuldhafte Verletzung der der Versicherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Haftung durch Beratungsfehler

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Maklerhaftung/Schadensermittlung

  • Judicialis

    BGB § 249 Hd; ; BGB § 652

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 652
    Schadensbemessung bei Beratungsverschulden hinsichtlich Verlust der Alterungsrückstellung bei Wechsel des privaten Krankenversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 652
    Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Verlusts der Altersrückstellung beim Wechsel der privaten Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlust der Altersrückstellung bei Versichererwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Zusammenfassung)

    Die beim PKV-Wechsel verlorene Alterungsrückstellung ist kein Schaden!

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Alterungsrückstellung kein individueller Vermögensgegenstand

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wechsel des privaten Krankenversicherers - Altersrückstellungen futsch - wie hoch ist der Verlust durch den Wechsel?

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Krankenversicherung 1 -, Haftung des VM für fehlerhafte Beratung, Schadensersatzanspruch des VN gegen VM wegen Verlustes der Altersrückstellung, Altersrückstellung, Verlust, Schaden, Schadensersatz

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Zur Schadensbemessung bei Verlust der Altersrückstellung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch gegen Makler wegen Verlusts der Altersrückstellungen beim Wechsel des privaten Krankenversicherers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1403
  • MDR 2006, 1346
  • VersR 2006, 1072
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Vermögen insgesamt geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196; 161, 361, 366 f. m.w.N.).

    Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung zwar mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Haftung und die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes in mehrfacher Hinsicht zugelassen (vgl. nur BGHZ - GSZ - 98, 212, 217 f. sowie BGHZ 161, 361, 367 und die weiteren Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 9 ff.).

  • BGH, 21.04.1999 - IV ZR 192/98

    Kein Anspruch auf Auszahlung von Altersrückstellungen bei Kündigung des

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Die Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - gegen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versicherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kunden (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt.

    Der Gesetzgeber hat die Problematik - abgesehen von Tarifwechseln gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 VAG, § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG - bisher nicht aufgegriffen (s. bereits BGHZ 141, 214, 220 f.).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05

    Private Krankenversicherung: Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers; konkrete

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2006, 53) hat die Beklagte allerdings schuldhaft ihre Betreuungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzt.
  • LG Offenburg, 25.07.2000 - 2 O 99/00

    Grenzen der Aufklärungspflichten des Vermittlers beim Wechsel des privaten

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Die Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - gegen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versicherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kunden (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Dabei handelt es sich jedoch - anders als bei der Lebensversicherung mit ihrem jeweils auf den einzelnen Vertrag bezogenen Rückkaufswert (vgl. hierzu jetzt BGHZ 164, 297; BVerfG VersR 2006, 489) - nicht um einen individuellen Sparvorgang.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Dabei handelt es sich jedoch - anders als bei der Lebensversicherung mit ihrem jeweils auf den einzelnen Vertrag bezogenen Rückkaufswert (vgl. hierzu jetzt BGHZ 164, 297; BVerfG VersR 2006, 489) - nicht um einen individuellen Sparvorgang.
  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Vermögen insgesamt geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196; 161, 361, 366 f. m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Vermögen insgesamt geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196; 161, 361, 366 f. m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Die Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - gegen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versicherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kunden (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt.
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04

    Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
    Die Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - gegen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versicherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kunden (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt.
  • OLG Karlsruhe, 02.07.1998 - 12 U 302/97

    Kein Anspruch auf Auszahlung der Alterungsrückstellung bei Kündigung des VN

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Bei der Bildung von Alterungsrückstellungen handelt es sich nicht um einen individuellen Sparvorgang, sondern um eine auf kollektiver Risikokalkulation beruhende Kapitalsicherstellung zur Finanzierung des Risikos einer altersbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erhöhter Krankheitskosten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 -, VersR 2006, S. 1072, 1073 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05

    Anpassung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung nach

    Um das zu vermeiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu garantieren, werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alterungsrückstellung nach § 341f HGB eingestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 unter II 2 b).

    Da eine Prämienerhöhung alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten des Versicherers nicht zulässig ist (vgl. § 178g Abs. 2 VVG; Boetius, VersR 2005, 297, 302; Moser in Bach/Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 15), wird über die vom Versicherer zu bildende Alterungsrückstellung das Anheben der Prämie vermieden, das andernfalls wegen der erfahrungsgemäß höheren Leistungen im Alter erforderlich wäre (BT-Drucks. 12/6959 S. 59 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Boetius, aaO; Prölss, aaO § 178g Rdn. 5).

    Die Alterungsrückstellung entspricht letztlich einem - zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Prölss, aaO § 178g VVG Rdn. 5).

  • OLG München, 22.06.2012 - 25 U 3343/11

    Haftung aus Versicherungsberatung und -vermittlung: Feststellungsinteresse bei

    In diesem Fällen tritt der Kunde typischerweise mit einer besonderen Erwartungshaltung in die Vertragsverhandlungen ein, weil er für seinen Versicherungsschutz einen nahtlosen Übergang möchte und im Zweifel seinen bisherigen Schutz nicht verschlechtern will (vgl. BGH VersR 2006, 1072).
  • BGH, 21.03.2013 - III ZR 260/11

    Forderungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Ermittlung und Bemessung eines nach §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen, also die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159, 1161 und vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05, NJW-RR 2006, 1403 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, NJW 2001, 673, 674 und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, NJW 2001, 1274).
  • LAG Düsseldorf, 12.04.2016 - 14 Sa 1344/15

    Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip - technischer Fehler

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Ermittlung und Bemessung eines nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen, also die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 260/11 -,Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 11.05.2006 - III ZR 228/05 -,Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 06.05.2004 - III ZR 247/03 -, Rn. 44, juris).
  • BGH, 27.05.2009 - III ZR 231/08

    Umfang der Beratungspflicht und Betreuungspflicht durch einen Versicherungsmakler

    Die Beschwerde wirft die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage auf, ob auch nach dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) daran festzuhalten ist, dass der Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherers (vgl. § 178 f VVG in der Fassung des Art. 43 des vorgenannten Gesetzes) für sich allein kein zu ersetzender Schaden ist, der Versicherungsnehmer vielmehr nur eine etwaige Prämiendifferenz als Schaden geltend machen kann (Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 f).

    Erst im Frühjahr 2004 wurden durch eine Studie des Ifo-Institutes, das die Mitgabe einer bestimmten individuell kalkulierten Alterungsrückstellung für denkbar erachtete, neue Möglichkeiten aufgezeigt (Schneider VW 2004, 1163 ff; Görsdorf-Kegel VW 2004, 1844; vgl. zum Gesamtkomplex weiter die Nachweise in dem Senatsurteil vom 11. Mai 2006, aaO S. 1173, Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 12 U 214/06

    Haftung des Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung in Bezug auf eine

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 11. Mai 2006, Versicherungsrecht 2006, 1072; zuletzt BGH vom 20. Dezember 2006, Versicherungsrecht 2007, 196, Juris Randnummer 11) und des erkennenden Senats (Urteil vom 21. Juli 2005, 12 U 6/05, OLGR 2006, 53) können Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung nach derzeitiger, bereits 2004 geltender Rechtslage, bei einem Wechsel der Versicherung nicht übertragen werden.

    Der Schutzzweck der Pflicht zur Beratung über die Gefahr des Verlustes der Alterungsrückstellungen beschränkt sich nicht auf die Alterungsrückstellungen an sich, der für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fällen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden ist (BGH vom 11. Mai 2006, Versicherungsrecht 2006, 1072).

  • OLG Hamm, 27.09.2023 - 20 U 22/23
    Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Beratungsfehlers zur Kündigung eines bestehenden und zum Abschluss eines neuen Vertrages veranlasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 -, juris Rn. 8 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2015 - I-20 U 116/13 -, juris Rn. 96 ff.).
  • OLG Hamm, 18.08.2023 - 20 U 22/23

    Falschberatung durch Versicherungsvertreter bei Kündigung eines Altvertrags und

    Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Beratungsfehlers zur Kündigung eines bestehenden und zum Abschluss eines neuen Vertrages veranlasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 -, juris Rn. 8 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2015 - I-20 U 116/13 -, juris Rn. 96 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 14.11.2018 - 1 U 167/14

    Haftung des Versicherungsmaklers: Anspruch des Maklerkunden auf Quasideckung bei

    Im Hinblick auf dessen Sachwalterpflichten liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei vertragsgemäßer und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre, mithin der Versicherungsnehmer auch bei Erfüllung der Pflichten aus dem Maklerversicherungsvertrag den gewünschten Versicherungsschutz nicht erlangt hätte, beim Versicherungsmakler (vgl. BGHZ 94, 356; BGH VersR 2006, 1072; BGH VersR 2015, 187).
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 28 U 94/07

    Zu den Voraussetzungen der Haftung für fehlerhafte anwaltliche Beratung beim

  • LG Berlin, 25.01.2013 - 23 O 238/11

    Versicherungsantrag - Vorlesen von Fragen reicht nicht aus

  • OLG Brandenburg, 03.05.2019 - 11 U 175/15

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung

  • OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 10 U 121/12

    Berechnung des durch Falschberatung eines Steuerberaters entstandenen Schadens

  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 28 U 144/07

    Laufende Informationspflichten des Anwalts

  • KG, 10.05.2016 - 4 U 109/13

    - MLP 35 -, Haftung des VM, Marktuntersuchungspflicht, Markterforschungspflicht,

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