Rechtsprechung
BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
BGB § 839; FlurbereinigungsG § 18 Abs. 1, §§ 26a, 42 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 839 Abs 1 S 1 BGB, § 18 Abs 1 FlurbG, § 26a FlurbG, § 42 Abs 1 FlurbG, Art 34 GG
Amtshaftungsanspruch eines am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gegen einen Verband von Teilnehmergemeinschaften wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen
- rewis.io
Amtshaftungsanspruch eines am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gegen einen Verband von Teilnehmergemeinschaften wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 839; FlurbG § 18; FlurbG § 26 a; FlurbG § 42
Verkehrssicherungspflichten eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften für gemeinschaftliche Anlagen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verbandshaftung wegen Verletzung von Unterhaltungspflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterhaltungspflichten und Amtshaftung in der Flurbereinigung
Verfahrensgang
- LG Trier, 15.02.2011 - 11 O 77/08
- OLG Koblenz, 28.12.2011 - 1 U 280/11
- BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Papierfundstellen
- BGHZ 198, 277
- MDR 2013, 1455
- NVwZ-RR 2014, 165
- VersR 2014, 628
- WM 2014, 713
- BauR 2014, 744
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
Rechtsstellung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Vielmehr ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans, der zugleich den Wege- und Gewässerplan umfasst, und darin enthaltener wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses dann nicht mehr möglich, wenn der Plan - wovon auch im Streitfall auszugehen ist - bestandskräftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 88;… Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl., § 59 Rn. 14).Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens, wonach im Interesse aller Beteiligten durch eine größtmögliche Beschleunigung verhindert werden soll, dass die in diesem Plan geregelte Neuordnung des Bereinigungsgebiets, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit angegriffen werden kann, als auch aus der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung, die § 41 Abs. 5 FlurbG für den Flurbereinigungsplan vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 91).
Im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 15. Mai 1986 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung würde dabei unabhängig von dem Inhalt des Flurbereinigungsplans eine selbständige Pflichtverletzung des beklagten Verbands vorliegen - nämlich eine Verletzung der sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 FlurbG ergebenden Unterhaltungspflichten -, die nicht lediglich als Folge einer vorausgegangenen fehler- oder lückenhaften Planung angesehen werden könnte.
Er wird demnach, wenn er - wie hier - nach § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Stelle der Teilnehmergemeinschaft tritt, bei der Erfüllung der ihm nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes obliegenden Aufgaben hoheitlich tätig (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 86 f).
c) Ob der Kläger, der auch als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 87), die Durchführung der durch die Beschädigungen des Wirtschaftswegs notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßnahmen durch eine gegen den Beklagten gerichtete so genannte Ausbauklage (siehe allgemein BVerwGE 57, 31, 36 f;… Wingerter/Mayr aaO § 18 Rn. 3, § 61 Rn. 10) hätte erzwingen können (vgl. dazu OVG Koblenz, AgrarR 1972, 331; Hoecht, AgrarR 1983, 85, 90), kann dahinstehen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1972 - 3 C 63/70
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Dafür, dass die Unterhaltungspflicht zum Zeitpunkt der schadensursächlichen Bodenabschwemmungen infolge "Übernahme" der gemeinschaftlichen Anlage durch die Gemeinde bereits auf diese übergegangen war (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sowie OVG Koblenz AgrarR 1972, 331; RdL 1972, 209; RzF - 20 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG), ist nichts ersichtlich.c) Ob der Kläger, der auch als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (…vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 87), die Durchführung der durch die Beschädigungen des Wirtschaftswegs notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßnahmen durch eine gegen den Beklagten gerichtete so genannte Ausbauklage (siehe allgemein BVerwGE 57, 31, 36 f;… Wingerter/Mayr aaO § 18 Rn. 3, § 61 Rn. 10) hätte erzwingen können (vgl. dazu OVG Koblenz, AgrarR 1972, 331; Hoecht, AgrarR 1983, 85, 90), kann dahinstehen.
- BGH, 09.12.1980 - VI ZR 121/79
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Zulassung von Baustellenverkehr über …
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Er brauchte sich zwar bei Beauftragung eines zuverlässigen Transportunternehmers grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob infolge des Einsatzes von Fahrzeugen zum Transport von Materialien und Boden bei Anliegern der Zufahrtswege vermeidbare Schäden entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 121/79, VersR 1981, 262).
- BGH, 17.12.1992 - III ZR 99/90
Haftung des Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Dem steht jedoch eine Pflicht zur Überwachung und bei erkennbaren Gefahren auch zum Eingreifen nicht in jedem Fall entgegen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 128 f und 17. Dezember 1992 - III ZR 99/90, NVwZ-RR 1993, 337, 338). - BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91
Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des …
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Dem steht jedoch eine Pflicht zur Überwachung und bei erkennbaren Gefahren auch zum Eingreifen nicht in jedem Fall entgegen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 128 f und 17. Dezember 1992 - III ZR 99/90, NVwZ-RR 1993, 337, 338). - BGH, 01.07.1993 - III ZR 167/92
Amtshaftung bei Schäden durch umstürzende Straßenbäume
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Ob sich die Haftung des beklagten Verbands im Falle einer derartigen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG ergibt oder aber nach allgemeinem Deliktsrecht richtet (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 89 BGB), kann dahinstehen, da sich der Beklagte in keinem Fall auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen könnte (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 105). - BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 85.77
Flurbereinigungsplan - Technische Maßnahmen - Herstellung gemeinschaftlicher …
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
c) Ob der Kläger, der auch als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (…vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 87), die Durchführung der durch die Beschädigungen des Wirtschaftswegs notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßnahmen durch eine gegen den Beklagten gerichtete so genannte Ausbauklage (siehe allgemein BVerwGE 57, 31, 36 f;… Wingerter/Mayr aaO § 18 Rn. 3, § 61 Rn. 10) hätte erzwingen können (vgl. dazu OVG Koblenz, AgrarR 1972, 331; Hoecht, AgrarR 1983, 85, 90), kann dahinstehen. - OLG Koblenz, 28.12.2011 - 1 U 280/11
Flurbereinigung: Keine Amtshaftungsklage wegen Planungsfehlern!
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12
Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch verneint und seine Entscheidung (veröffentlicht in DVBl. 2012, 255) wie folgt begründet: Nach dem Vorbringen des Klägers liege die zentrale Schadensursache darin, dass im Wege- und Gewässerplan keine wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vorgesehen gewesen seien und es dadurch zu einer "Notentwässerung" entlang der oberen Parzellengrenze und im weiteren Verlauf zu Bodenabschwemmungen auf seinem Grundstück gekommen sei; zudem habe er eine "planmäßige und fehlerfreie" Bauweise bestritten, Ausführungsmängel jedoch nicht konkret dargelegt.
- BGH, 21.11.2013 - III ZR 113/13
Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für …
Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten Anliegers kann indes nach der Rechtsprechung des Senats das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 23/12 Rn. 18 und vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff mwN). - OLG Frankfurt, 07.04.2017 - 1 U 141/14
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für einen Wirtschaftsweg; Kontroll- und …
Da die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht haftet, kann sie sich nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 23/12 - Rn. 18, juris). - VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19
Straßen- und Wegerechts
Dem Übergang der Unterhaltungspflicht hat die Beklagte ausweislich § 10 Nr. (1) S. 2 des Flurbereinigungsplans auch zugestimmt (vgl. zum Übergang der Unterhaltungspflicht BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 5 C 85.77 -, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 23/12 -, juris).