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   BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84   

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BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84 (https://dejure.org/1986,585)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1986 - III ZR 232/84 (https://dejure.org/1986,585)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84 (https://dejure.org/1986,585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Klagefrist - Örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PrEnteigG § 30; ZPO § 281 Abs. 1
    Wahrung der Klagefrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 155
  • NJW 1986, 2255
  • MDR 1986, 1004
  • NVwZ 1986, 961 (Ls.)
  • DVBl 1986, 675
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 11.01.1918 - VII 332/17

    Zur Ausschlußfrist des § 30 Abs. 1 des preußischen Enteignungsgesetzes vom 11.

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Die Klagefrist in § 30 EnteigG Pr wird auch durch eine Klage vor einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt (Abweichung von RGZ 3, 303; 92, 40 und RG, JW 1917, 231).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts handelt es sich dabei - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben - um eine ausschließliche Zuständigkeit (RGZ 3, 303; 92, 40; JW 1917, 231).

    Nach seiner Auffassung wurde durch eine beim örtlich unzuständigen Gericht angebrachte Klage, die erst nach Fristablauf an das ausschließlich zuständige Gericht der belegenen Sache abgegeben oder verwiesen wurde, die Ausschlußfrist des § 30 PrEnteigG nicht gewahrt (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40 f.; RG JW 1917, 231 f.; vgl. auch RGZ 93, 312; 94, 133; 114, 122 und 151, 233).

    Daß der Verweisungsbeschluß die materiell-rechtliche Wirkung einer bereits eingetretenen Versäumung der Ausschlußfrist rückwirkend zu beheben vermöge, lasse sich dem Prozeßrecht - § 505 ZPO a.F. - nicht entnehmen (RG JW 1917, 231, 232; RGZ 92, 40, 45).

    Soweit das Reichsgericht außer auf den Zusammenhang von Abs. 1 und Abs. 3 des § 30 PrEnteigG und auf das vom Gesetzgeber der Zuständigkeitsregelung beigelegte Gewicht auf die den Ausschlußfristen eigentümliche Strenge (Motive zum ersten Entwurf des BGB Bd. 1 S. 347) abhebt (RGZ 92, 40, 42), kommt dieser Erwägung angesichts der aufgezeigten Rechtsentwicklung keine besondere Bedeutung mehr zu.

  • RG, 04.11.1880 - Va 321/80

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Entschädigungsklage wegen der

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Die Klagefrist in § 30 EnteigG Pr wird auch durch eine Klage vor einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt (Abweichung von RGZ 3, 303; 92, 40 und RG, JW 1917, 231).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts handelt es sich dabei - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben - um eine ausschließliche Zuständigkeit (RGZ 3, 303; 92, 40; JW 1917, 231).

    Das Widerspruchsrecht des § 30 PrEnteigG ist derart eng mit der Anrufung eines bestimmten Gerichts verknüpft, daß der Widerspruch nur vor diesem Gericht verwirklicht werden kann (RGZ 3, 303; vgl. Senatsurteil BGHZ 35, 374, 375).

    Nach seiner Auffassung wurde durch eine beim örtlich unzuständigen Gericht angebrachte Klage, die erst nach Fristablauf an das ausschließlich zuständige Gericht der belegenen Sache abgegeben oder verwiesen wurde, die Ausschlußfrist des § 30 PrEnteigG nicht gewahrt (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40 f.; RG JW 1917, 231 f.; vgl. auch RGZ 93, 312; 94, 133; 114, 122 und 151, 233).

    Der Umstand, daß "die Ausmittelung der Entschädigung« für das enteignete Objekt "eine Abschätzung des Grundeigentums erfordert und diese immer nur am Orte der gelegenen Sache erfolgen kann« (Motive des Gesetzentwurfs von 1871, zitiert nach RGZ 3, 303, 305) erklärt lediglich, daß und warum der Gesetzgeber sich für eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache entschieden hat.

  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Das Widerspruchsrecht des § 30 PrEnteigG ist derart eng mit der Anrufung eines bestimmten Gerichts verknüpft, daß der Widerspruch nur vor diesem Gericht verwirklicht werden kann (RGZ 3, 303; vgl. Senatsurteil BGHZ 35, 374, 375).

    In seinen Urteilen vom 21. September 1961 (BGHZ 35, 374) und vom 24. September 1962 (III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154) hat er die reichsgerichtlichen Erwägungen nur abgrenzend referiert.

    Eine Ausschlußfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (Senatsurteile BGHZ 34, 230; BGHZ 35, 374 und vom 24. September 1962 - III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154; vgl. auch BGHZ 90, 249, 252 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 281 Rn. 24; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 281 Rn. 15; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 281 Anm. 4 c; Rosenberg/Schwab, ZPO 13. Aufl. S. 200).

    Die gesetzliche Festschreibung eines ausschließlichen Gerichtsstandes reicht für sich allein nicht aus, die Klage beim unzuständigen Gericht als schlechthin wirkungslosen Versuch, Recht zu nehmen, zu bewerten (RGZ 151, 233, 237; BGHZ 35, 374, 377).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung im allgemeinen Verfahrensrecht wurzelt oder in dem den materiellen Anspruch selbst regelnden Gesetz ihre Grundlage findet (vgl. BGHZ 35, 374 ff. und Senatsurteil vom 24. September 1962 aaO).

  • BGH, 24.09.1962 - III ZR 61/61
    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    In seinen Urteilen vom 21. September 1961 (BGHZ 35, 374) und vom 24. September 1962 (III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154) hat er die reichsgerichtlichen Erwägungen nur abgrenzend referiert.

    Eine Ausschlußfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (Senatsurteile BGHZ 34, 230; BGHZ 35, 374 und vom 24. September 1962 - III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154; vgl. auch BGHZ 90, 249, 252 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 281 Rn. 24; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 281 Rn. 15; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 281 Anm. 4 c; Rosenberg/Schwab, ZPO 13. Aufl. S. 200).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung im allgemeinen Verfahrensrecht wurzelt oder in dem den materiellen Anspruch selbst regelnden Gesetz ihre Grundlage findet (vgl. BGHZ 35, 374 ff. und Senatsurteil vom 24. September 1962 aaO).

  • RG, 12.05.1936 - III 201/35

    Genügt es zur Beschreitung des Rechtswegs gegen einen Defektenbeschluß, wenn die

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Nach seiner Auffassung wurde durch eine beim örtlich unzuständigen Gericht angebrachte Klage, die erst nach Fristablauf an das ausschließlich zuständige Gericht der belegenen Sache abgegeben oder verwiesen wurde, die Ausschlußfrist des § 30 PrEnteigG nicht gewahrt (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40 f.; RG JW 1917, 231 f.; vgl. auch RGZ 93, 312; 94, 133; 114, 122 und 151, 233).

    So hat es in RGZ 151, 233, 235 für eine Klage nach § 16 der Preußischen Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen usw. vorkommenden Defekte vom 24. Januar 1844 (GS 52) die einjährige Klagefrist (Ausschlußfrist) als gewahrt angesehen, obwohl die Klage zum Amtsgericht erhoben und der Rechtsstreit erst nach Ablauf der Klagefrist an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen worden war.

    Die gesetzliche Festschreibung eines ausschließlichen Gerichtsstandes reicht für sich allein nicht aus, die Klage beim unzuständigen Gericht als schlechthin wirkungslosen Versuch, Recht zu nehmen, zu bewerten (RGZ 151, 233, 237; BGHZ 35, 374, 377).

  • BGH, 06.02.1961 - III ZR 13/60

    Fristen des Finanzvertrages

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Eine Ausschlußfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (Senatsurteile BGHZ 34, 230; BGHZ 35, 374 und vom 24. September 1962 - III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154; vgl. auch BGHZ 90, 249, 252 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 281 Rn. 24; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 281 Rn. 15; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 281 Anm. 4 c; Rosenberg/Schwab, ZPO 13. Aufl. S. 200).
  • BGH, 01.03.1984 - IX ZR 33/83

    Wahrung der Frist durch Einreichung einer Anfechtungsklage bei einem

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Eine Ausschlußfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (Senatsurteile BGHZ 34, 230; BGHZ 35, 374 und vom 24. September 1962 - III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154; vgl. auch BGHZ 90, 249, 252 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 281 Rn. 24; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 281 Rn. 15; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 281 Anm. 4 c; Rosenberg/Schwab, ZPO 13. Aufl. S. 200).
  • BGH, 07.04.1983 - III ZR 140/81

    Entschädigungsleistungen für die Enteignung eines Grundstücks - Ablauf der

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Ihnen ist zuzumuten, innerhalb von sechs Monaten in Erfahrung zu bringen, welche Schritte aufgrund der Belehrung nunmehr im einzelnen geboten sind, insbesondere gegen wen die Klage zu richten und bei welchem Gericht sie anzubringen ist (s. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 = WM 1983, 737 = VersR 1983, 661 m. w. Nachw.).
  • RG, 22.06.1926 - III 379/25

    Kommunalbeamte. Lebenslängliche Anstellung

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Nach seiner Auffassung wurde durch eine beim örtlich unzuständigen Gericht angebrachte Klage, die erst nach Fristablauf an das ausschließlich zuständige Gericht der belegenen Sache abgegeben oder verwiesen wurde, die Ausschlußfrist des § 30 PrEnteigG nicht gewahrt (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40 f.; RG JW 1917, 231 f.; vgl. auch RGZ 93, 312; 94, 133; 114, 122 und 151, 233).
  • RG, 15.11.1918 - VII 193/18

    Rechtswegzulassung nach dem preußischen Wasserstraßengesetz nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
    Nach seiner Auffassung wurde durch eine beim örtlich unzuständigen Gericht angebrachte Klage, die erst nach Fristablauf an das ausschließlich zuständige Gericht der belegenen Sache abgegeben oder verwiesen wurde, die Ausschlußfrist des § 30 PrEnteigG nicht gewahrt (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40 f.; RG JW 1917, 231 f.; vgl. auch RGZ 93, 312; 94, 133; 114, 122 und 151, 233).
  • RG, 24.09.1918 - VII 149/18

    Gesetzliche Ausschlussfrist des preußischen Enteignungsgesetzes

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).
  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

    Einhaltung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem

    Daher wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155, 161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl. § 246 Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59).

    b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).

  • OLG Dresden, 01.12.1998 - 7 W 426/98

    Auskunftserzwingungsverfahren im Aktienrecht: Fristwahrung

    Dabei ist es auch unerheblich, ob die Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes auf dem allgemeinen Verfahrensrecht beruht oder in dem dem materiellen Anspruch selbst regelnden Gesetz enthalten ist (BGH, NJW 1986, 2255 ff., 22257 l. Sp.).

    Auch unterscheidet der BGH keineswegs danach, ob für die Durchführung eines Verfahrens ein sachlich oder örtlich ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist (BGH, NJW 1962, 2154; NJW 1986, 2255 ff., 2256f.).

    Eine Ausschlußfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (BGH, NJW 1986, 2255 ff., 2256 r. Sp. sub. c. aa.).

    Abgesehen davon, daß der BGH der entsprechenden Rechtsprechung des RG zu § 30 PrEnteignG (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40f; 93, 312; 94, 133; 114, 122; 151, 233) unter Berücksichtigung der neueren Rechtsentwicklung (§§ 281 ZPO , 17a , 17b GVG , 48 ArbGG ) nicht folgt (BGH, NJW 1986, 2255 ff.< 2256 r. Sp. sub. c. aa.), fehlt es auch an dem vom RG als Ausgangspunkt gewählten engen Regelungszusammenhang.

  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 43/12

    Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten

    In demselben Sinne werden auch vergleichbare (materiell-rechtliche) Ausschlussfristen verstanden, deren Wahrung von der Zustellung der Klage abhängt, etwa die Ausschlussfristen nach Enteignungsrecht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155, 161) oder nach § 46 WEG (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237, 3238 Rn. 13; ebenso zu § 23 Abs. 4 WEG aF: Senat, Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305, 307).
  • OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 7 U 179/09

    PKH-Bewilligungsverfahren: Verkürzung der Beschwerdefrist durch die

    Die Rechtsprechung unterscheidet zu Recht nicht zwischen sachlicher Unzuständigkeit gleichgeordneter oder der sachlichen Unzuständigkeit über- und untergeordneter Gerichte (BGH VersR 1978; 313 ff. [Rn. 19]; BGHZ 97, 155 ff.).

    Selbst die im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung von materiellrechtlichen Ausschlussfristen aus, wie §§ 17a, 17b GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 83 VwGO und § 98 SGG zu entnehmen ist (BGHZ 97, 155 ff. [Rn. 24]: zu materiellrechtlichen Ausschlussfristen; OLG Dresden, VersR 2003, 93 f. [Rn. 14, 16] zu § 12 Abs. 3 VVG: Klageerhebung bei privater Unfallversicherung beim unzuständigen Sozialgericht).

  • BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

    Aus diesem Grund ist anerkannt, daß die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 97, 155, 161).
  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der

    Diese Sichtweise des Senats entspricht nicht nur der ganz herrschenden Ansicht zum Prozeßrecht allgemein ( BGHZ 86, 313, 322f.; BGHZ 97, 155, 161; BGH NJW 1998, 2255), sondern auch der nahezu einhelligen Auffassung zu § 246 AktG (Karsten Schmidt in Großkommentar z. AktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 17; KK-Zöllner, § 246 Rdn.59; Hüffer, a. a. O., 6. Aufl. § 246 Rn. 24; MüKo-AktG/Hüffer, § 246 Rn. 38).
  • BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18

    Prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung; Retrospektive

    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).
  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

    Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in

    a) Zwar ist anerkannt, daß, soweit es um die Wahrung materiellrechtlicher Ausschlußfristen durch Klageerhebung geht, die Frist gewahrt wird, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht verwiesen worden ist (Senatsurteil BGHZ 97, 155, 160 f m.w.N.); vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. September 1998 - V ZB 14/98 - NJW 1998, 3648).
  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 25/04

    Wahrung der Antragsfrist in aktienrechtlichen Spruchverfahren durch Einreichung

    Daher wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155, 161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59).

    b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 62/04

    Squeeze-out Deutsche Bausparkasse Badenia AG

  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • OLG München, 26.01.2016 - 34 SchH 13/15

    Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 65/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Fristwahrender Eingang des Antrags auf

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Wx 86/10

    Zeitliche Anknüpfungspunkt für die Rückschlagsperre des § 88 InsO

  • OLG Frankfurt, 11.08.2004 - 7 U 156/03

    Fahrzeugversicherung: Repräsentantenstellung des Ehegatten; Versäumung der

  • OLG Nürnberg, 20.02.2008 - 4 U 1780/07

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist und

  • BayObLG, 15.06.2000 - 2Z BR 46/00

    Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO

  • OLG München, 29.02.2012 - 34 SchH 6/11

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Zuständigkeitskonzentration für Schiedssachen in

  • KG, 12.12.2007 - 3 UF 88/07

    Rechtshängigkeit bei Einreichung eines Scheidungsantrags beim Sozialgericht

  • BGH, 13.05.1993 - III ZB 14/93

    Anwaltszwang im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

  • LG Essen, 01.07.2014 - 15 S 79/14

    Mieterhöhungsklage beim unzuständigen Gericht eingereicht: Klage unzulässig?

  • OLG Dresden, 07.06.2002 - 3 U 589/02

    Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG und Rechtsfolgen einer Fristversäumung:

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 165/00

    Waffenrechtliches Bedürfnis eines Privatdetektivs zum Führen eines Revolvers;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 12.12

    Jugendvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur Justizfachangestellten;

  • OLG München, 03.01.2008 - 34 SchH 3/07

    Ablehnung eines Schiedsrichters: Gerichtliche Entscheidung über die

  • BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98

    Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

  • OLG Köln, 18.12.1996 - 7 U 123/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in

  • OLG Dresden, 31.07.2001 - 2 W 1018/01

    Klageeinreichung beim sachlich unzuständigen Gericht innerhalb der gerichtlich zu

  • BayObLG, 04.04.2001 - 3Z BR 70/00

    Fristwahrung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das

  • LG Düsseldorf, 19.01.2010 - 25 T 659/09

    Rechtmäßigkeit der Aussprache einer Erwachsenenadoption trotz eines Antrags auf

  • VGH Hessen, 08.04.1997 - 6 UE 4494/96

    Einhaltung der Klagefrist trotz beim unzuständigen Gericht erhobener Klage?

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