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   BGH, 11.07.1996 - III ZR 242/95   

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https://dejure.org/1996,3612
BGH, 11.07.1996 - III ZR 242/95 (https://dejure.org/1996,3612)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - III ZR 242/95 (https://dejure.org/1996,3612)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - III ZR 242/95 (https://dejure.org/1996,3612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs Zahlung der Studiengebühren für einen Kurs zur Ausbildung als Heilpraktikerin - Einordnung eines Ausbildungsvertrages mit eingeräumten Ratenzahlungen als Kreditvertrag - Vorliegen einer wirksamen Kündigung des Kurses zur Ausbildung als ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1266
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 177/93

    Voraussetzung der Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 242/95
    Die in den Ausbildungsverträgen der Klägerin vorgesehene Möglichkeit, die Unterrichtsgebühr in monatlichen Raten zu bezahlen, deren Summe höher ist als der vorauszuzahlende Barbetrag, stellt - wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 177/93 - WM 1996, 148 [BGH 16.11.1995 - I ZR 177/93]) - kein Kreditangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar.
  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Mit Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt sich dann nicht um einen Zahlungsaufschub zugunsten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 177/93, NJW 1996, 457, 458; im Anschluss daran BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 242/95, NJW-RR 1996, 1266).
  • OLG Hamm, 31.08.2011 - 20 U 81/11

    Verfahrensrecht - Wann ist Bestreiten mit Nichtwissen zulässig?

    Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ist nach einhelliger Auffassung das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1995, I ZR 177/93, Zitat nach juris, Tz 21, 22 = WM 1996, 148; Urt. v. 11.07.1996, III ZR 242/95, Zitat nach juris, Tz 10, 11 = NJW-RR 1996, 1266; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 8; Weidenkaff in Palandt, BGB 70. Aufl., Vor § 506 Rn 3).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof betont, dass die vom Unternehmer verwendete, sich ggf. an die bei (Raten-)Kreditverträgen üblichen Formulierungen anlehnende Terminologie (z.B. "Ratenzahlung", "Barzahlung", "Teilanzahlung") für die Beurteilung, ob eine Kreditgewährung i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG vorliegt, unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1996, III ZR 242/95, Zitat nach juris, Tz 13 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 7 U 187/10

    Abschluss einer Lebensversicherung zur Immobilienfinanzierung: Ansprüche auf

    Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8), wobei eine bloße Fälligkeitsvereinbarung nicht genügt (Palandt, Weidenkaff, Vor § 499 BGB, Rn. 3).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Köln, 29.10.2010 - 20 U 100/10

    Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policen-Modells des § 5a VVG a.F.;

    Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann.
  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

    Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann.
  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

    Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 103/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

    Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Dresden, 29.02.2000 - 14 U 2551/99

    Begriff des Kredits; Hinausschieben der Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung;

    Damit stellt eine solche Zahlungsvereinbarung keinen begünstigenden Zahlungsaufschub und folglich keinen Kreditvertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar (BGH, NJW 1996, 457, 458; BGH, NJW-RR 1996, 1266; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1074; Ulmer, in: Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdn. 53; Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., Rdn. 76; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 156).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob sich durch die Zahlungsabrede, die sich hier als Einheit darstellt, ein späterer Fälligkeitszeitpunkt als nach dispositivem Recht ergibt (BGH, NJW 1996, 457, 458; BGH, NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 7 U 199/10

    Lebensversicherung: Widerruf eines bereits gekündigten Versicherungsvertrags;

    Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8), wobei eine bloße Fälligkeitsvereinbarung nicht genügt (Palandt, Weidenkaff, Vor § 499 BGB, Rn. 3).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2011 - 7 U 204/10

    Versicherungsvertrag nach altem Recht: Europarechtskonformität des sog.

    Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8), wobei eine bloße Fälligkeitsvereinbarung nicht genügt (Palandt / Weidenkaff, BGB, 69. A., Vor § 499 BGB, Rn. 3).

    Kein Zahlungsaufschub liegt vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH NJW 1996, 457; BGH NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 108/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

  • OLG Hamm, 17.08.2011 - 20 U 98/11

    Widerrufsrecht bei Abschluss von Versicherungsverträgen mit monatlicher

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 8 U 191/11

    Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG;

  • OLG Köln, 15.09.2000 - 20 U 51/00

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

  • OLG Hamm, 24.08.2011 - 20 U 51/11

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages nach Kündigung und Auskehrung des

  • OLG Bamberg, 24.01.2007 - 3 U 35/06

    Angabe des effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Zahlung des Jahresbeitrags

  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 157/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

  • OLG Stuttgart, 11.08.2011 - 7 U 73/11

    Widerspruch gegen einen nach altem Recht abgeschlossenen

  • LG Düsseldorf, 09.03.2012 - 22 S 101/11

    Prämienrückzahlung nach Kündigung eines Lebensversicherungsverhältnisses;

  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 156/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

  • LG Bonn, 24.10.2011 - 1 O 430/10

    Möglichkeit der Vereinbarung einer unterjährigen Versicherungsbeitragszahlung

  • OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

  • OLG Bamberg, 10.11.2011 - 1 U 37/11

    Lebensversicherungsvertrag: Vereinbarung einer unterjährigen Prämienzahlung als

  • OLG Dresden, 24.11.1999 - 8 U 2958/99

    Kündigung von Direktunterrichtsverträgen zum Erwerb einer staatlichen

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2012 - 6 U 273/11

    Formularmäßige Vereinbarung der Möglichkeit unterjähriger Zahlungen im Rahmen

  • OLG Oldenburg, 04.04.2012 - 5 U 32/12

    Grundsätze zur Rechtsnatur der Vereinbarung unterjähriger Ratenzahlungen bei

  • OLG Köln, 24.10.1996 - 12 U 35/96

    Zahlungsmodalität Unterrichtsvertrag AGB

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