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   BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03   

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https://dejure.org/2004,3463
BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03 (https://dejure.org/2004,3463)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - III ZR 247/03 (https://dejure.org/2004,3463)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - III ZR 247/03 (https://dejure.org/2004,3463)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht eines Notars wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung - Unzureichende Belehrung - Verletzung einer Hinweispflicht bei Grundstückskaufvertrag - Unterrichtung über das Bestehen von Belastungen - Zurechnungszusammenhang zwischen haftungsbegründender ...

  • Judicialis

    BNotO § 19 Abs. 1; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; ; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; BeurkG § 21 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 564 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 249
    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb einer "Ost-Immobilie"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Aufklärungsplfichten beim Grundstücksverkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2004, 849
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 163/96

    Amtshaftung des Notars wegen unberechtigter Belastung eines verkauften

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03
    Dem hätte der Beklagte entgegenwirken müssen, indem er auf diese Gefahr hinwies und - im Rahmen der ihm gegenüber beiden Vertragsparteien obliegenden Formulierungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 72/03 - ZIP 2004, 719, 722, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96 - VersR 1998, 115, 116; Winkler, BeurkG 15. Aufl. 2003 § 17 Rn. 274) - eine die Zug-um-Zug-Leistung unzweideutig regelnde vertragliche Bestimmung vorschlug.

    Eine solche "Unterbrechung" der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgelösten Ursachenkette tritt allerdings nicht ein, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf ein Ereignis darstellt (Ganter aaO Rn. 2218; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 1997 aaO S. 116 f und 29. März 2001 - IX ZR 445/98 - NJW-RR 2001, 1639, 1641).

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 8/91

    Belehrung der Miteigentümer bei lastenfreiem Grundstücksverkauf trotz Belastung

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03
    Geht der Wille der Parteien auf Verschaffung lastenfreien Eigentums, gehört das Vorhandensein von Belastungen zur rechtlichen Tragweite; denn der Erfolg des Geschäfts ist ein anderer je nachdem, ob der Erwerber volles oder belastetes Eigentum erwirbt (vgl. Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung 2004 Rn. 1057 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 12. Juli 1968 - VI ZR 91/66 - DNotZ 1969, 173, 174 und vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91 - DNotZ 1992, 457, 458).

    Nirgends war aber klargelegt, welche Grundpfandrechte in welcher Höhe an dem Grundstück bestanden; jedenfalls ein in Fragen des Grundstücksrechts nicht geschulter Laie (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 aaO), wie hier der Kläger, konnte nicht erkennen, daß die veräußernde I. - neben der Finanzierung der Renovierung - eine erhebliche Grundschuld ablösen mußte, um lastenfreies Eigentum verschaffen zu können.

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 72/03

    Belehrungspflichten des Notars bei isolierter Beurkundung der Vertragsannahme

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03
    Dem hätte der Beklagte entgegenwirken müssen, indem er auf diese Gefahr hinwies und - im Rahmen der ihm gegenüber beiden Vertragsparteien obliegenden Formulierungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 72/03 - ZIP 2004, 719, 722, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96 - VersR 1998, 115, 116; Winkler, BeurkG 15. Aufl. 2003 § 17 Rn. 274) - eine die Zug-um-Zug-Leistung unzweideutig regelnde vertragliche Bestimmung vorschlug.
  • BGH, 09.11.2000 - IX ZR 310/99

    Hinweis auf Belastungen eines verkauften Grundstücks durch den Notar

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03
    Der Verletzte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn die Amtspflichtverletzung unterblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - IX ZR 310/99 - NJW-RR 2001, 1428 m.w.N.; Ganter aaO Rn. 2246).
  • BGH, 12.07.1968 - VI ZR 91/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03
    Geht der Wille der Parteien auf Verschaffung lastenfreien Eigentums, gehört das Vorhandensein von Belastungen zur rechtlichen Tragweite; denn der Erfolg des Geschäfts ist ein anderer je nachdem, ob der Erwerber volles oder belastetes Eigentum erwirbt (vgl. Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung 2004 Rn. 1057 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 12. Juli 1968 - VI ZR 91/66 - DNotZ 1969, 173, 174 und vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91 - DNotZ 1992, 457, 458).
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 445/98

    Haftung des Anwaltsnotars; Begriff des unerlaubten Bankgeschäfts

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03
    Eine solche "Unterbrechung" der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgelösten Ursachenkette tritt allerdings nicht ein, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf ein Ereignis darstellt (Ganter aaO Rn. 2218; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 1997 aaO S. 116 f und 29. März 2001 - IX ZR 445/98 - NJW-RR 2001, 1639, 1641).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03
    Hierfür müsse der Beklagte entsprechend den in BGHZ 123, 106, 113 f niedergelegten Grundsätzen jedoch ebenfalls einstehen.
  • BGH, 21.03.2013 - III ZR 260/11

    Forderungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Ermittlung und Bemessung eines nach §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen, also die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159, 1161 und vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05, NJW-RR 2006, 1403 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, NJW 2001, 673, 674 und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, NJW 2001, 1274).

    Maßgebender Zeitpunkt für den Vermögensvergleich ist dabei im Schadensersatzprozess die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (Senatsurteil vom 6. Mai 2004, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 312, 317 mwN).

  • LAG Düsseldorf, 12.04.2016 - 14 Sa 1344/15

    Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip - technischer Fehler

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Ermittlung und Bemessung eines nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen, also die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 260/11 -,Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 11.05.2006 - III ZR 228/05 -,Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 06.05.2004 - III ZR 247/03 -, Rn. 44, juris).
  • OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei

    Da es vorliegend im Kern um den Vorwurf eines unzureichenden Hinwirkens des Beklagten auf eine Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG geht, kommt es für die Feststellung der (natürlichen) Kausalität darauf an, wie sich die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten und damit dann verhalten hätten, wenn der Beklagte sie nicht nur eindringlich über die Risiken eines sofortigen Vertragsschlusses und dessen wirtschaftliche Tragweite, sondern zudem auch über Sinn und Zweck der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG belehrt und zu ihren Beweggründen für einen sofortigen Vertragsschluss befragt hätte (vgl. insoweit Sandkühler, aa0. § 19 Rz. 137 ff, 139; Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. Rz. 2147 a.E. unter Hinweis auf BGH DNotZ 1989, 48 ff, 51 f; DNotZ 2004, 849 ), Den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung des Notars und eingetretenem Schaden hat dabei grundsätzlich der Geschädigte darzulegen und zu beweisen ( Wöstmann, aaO. Rn. 2146; BGH Urteil vom 10.07.2008 -III ZR 292/07- ZNotP 2008, 419 = NJW-RR 2009, 199 f; Tz. 14 bei juris; Senat Beschluss vom 14.08.2006 -11 W 5/06- ), dem allerdings mit Rücksicht darauf, dass die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugutekommt ( BGH NJW 2004, 444 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2814 = WM 2000, 1351 f, 1352; BGH NJW 1986, 1329 ff, 1331; BGH NJW-RR 1992, 1178; NJW 1996, 312; BGH NJW-RR 1996, 781 = WM 1996, 1333 f ).
  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 265/15

    Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Schutz des Vermögensinteresses des

    Diese Vermögenslage ist nach der sogenannten Differenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaffenen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (vgl. zur Differenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflichtverletzung: Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159 Rn. 30 mwN; zur Differenzhypothese im Schadensrecht: Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN).
  • OLG Hamm, 25.04.2014 - 11 U 70/04

    Amtshaftung wegen vorzeitig erfolgter Umwandlung einer AG in eine

    Ob den Klägern als Folge der dem Rechtspfleger anzulastenden Amtspflichtverletzung tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen Verlauf die Dinge bei (unterstellt) pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Kläger dann dargestellt hätte (BGH, NJW 1995, 449 ff.; BGH DStRE 2005, 548 f.) , was eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen erfordert, die sich ohne die Amtspflichtverletzung ergeben hätte (sog. Differenzhypothese; BGH, Urteil vom 06.05.2004, III ZR 247/03 - Rz. 44 f. - zitiert nach juris - für den Fall der Geltendmachung eines Vermögensschadens bei notarieller Amtspflichtverletzung).

    Maßgeblich für eine solche Feststellung ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 06.05.2004, III ZR 247/03, a.a.O.).

  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 272/09

    Notarhaftung: Amtspflicht des Notars zu einer Nachfrage bei den

    Eine solche "Unterbrechung" der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgelösten Ursachenkette tritt allerdings nicht ein, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dasselbe darstellt (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 - III ZR 13/08, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, DNotZ 2004, 849, 852 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.04.2015 - 5 U 97/14

    Gerichtliche Ermittlung sog. Begleitkosten bei Berechnung des Schadensersatzes

    Maßgebender Zeitpunkt für den Vermögensvergleich ist dabei im Schadensersatzprozess die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (BGH, Urt. v. 06.05.2004 - III ZR 247/03 -, NJOZ 2004, 2400 m. w. N.; Oetker, in: MüKo-BGB, § 249 Rn 312, 317 m. w. Nachw.).
  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 265/15

    Amtshaftung: Unterlassene Zustellung der Klageschrift über eine Verbindungsstelle

    Diese Vermögenslage ist nach der sogenannten Differenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaffenen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (vgl. zur Differenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflichtverletzung: Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159 Rn. 30 mwN; zur Differenzhypothese im Schadensrecht: Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN).
  • OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10

    Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung

    Hätten der Zeuge C und der Kläger dann dennoch ohne Grundbucheinsicht die Beurkundung der Grundschuld als Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag gewünscht, hätte der Beklagte im Rahmen der ihm im Hinblick auf die ungesicherte Vorleistung obliegenden doppelten Belehrungspflicht, wonach der Notar nicht nur über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten belehren, sondern zudem Wege zur Risikovermeidung aufzeigen muss (BGH, NJW 1999, 2188; BGH, DNotZ 2004, 849 f.; BGH, NJW 2008, 1319, 1320 - st. Rspr.), den Kläger ferner darüber belehren müssen, dass er eine erstrangige dingliche Sicherung nur im Falle der vorzeitigen Ablösung der vorrangigen Grundschulden bzw. bei Rangrücktrittserklärungen der anderen Grundschuldgläubiger erhalten konnte, wobei beide Alternativen vorliegend mangels entsprechenden Vortrags und sonstiger Anhaltspunkte als wenig realistisch einzustufen sind.
  • BGH, 09.10.2008 - III ZR 13/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Eine solche Unterbrechung der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgelösten Ursachenkette tritt zwar nicht ein, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (z.B.: Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03 - DNotZ 2004, 849, 852 m.w.N.).
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