Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.05.2014

Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12   

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https://dejure.org/2016,6648
BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12 (https://dejure.org/2016,6648)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - III ZR 255/12 (https://dejure.org/2016,6648)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - III ZR 255/12 (https://dejure.org/2016,6648)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 15 Abs 1 Buchst c Alt 2 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 16 Abs 1 Alt 2 EGV 44/2001 vom 22.12.2000
    Internationale Zuständigkeit für Klage gegen den Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des Vertragspartners dienenden Vertrag

  • IWW

    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO, Art. ... 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, Art. 15, 16 EuGVVO, Art. 16 Abs. 1, Art. 15 ff EuGVVO, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO, Art. 15 Abs. 1 EuGVVO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c Alt. 2
    Gerichtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers bei enger Verbindung zwischen Vermittlungsvertrag und streitigem Geschäftsbesorgungsvertrag mit in Spanien ansässigem Makler

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit für Klage gegen den Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des Vertragspartners dienenden Vertrag

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 15 Abs. 1 c Alt. 2
    Verbrauchergerichtsstand bei einem mit einem Verbrauchervertrag wirtschaftlich zusammenhängenden Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage aus einem Vertrag, der in Verbindung mit einem anderen Vertrag einer auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-I-VO für Annexverträge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei einem Immobiliengeschäft mit Auslandsbezug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei einem Immobiliengeschäft mit Auslandsbezug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2888
  • ZIP 2016, 1357
  • MDR 2016, 1043
  • NZM 2016, 328
  • VersR 2016, 1396
  • WM 2016, 1894
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12
    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014 (WM 2014, 2133) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der für den Streitfall noch maßgebenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F. - ABl. EG Nr. L 21 S. 1; mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl.

    Ob ein solcher Gerichtsstand - zumal für alle Beklagten (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 10) - nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. begründet ist, hängt unter Beachtung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ab.

    b) Zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag besteht jedoch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats (Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133) ergangenen Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinreichende Verbindung, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden.

    Im Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Weiteren zu unterstellen, dass auch der Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008, aus dem der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, mit allen drei Beklagten geschlossen wurde (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 10).

    Mit diesem Vertrag sollte mithin der bereits durch den Vermittlungsvertrag und die Options- und Kaufverträge bestimmte wirtschaftliche Erfolg unterstützt und endgültig herbeigeführt werden (siehe bereits Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 18).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12
    Der Gerichtshof hat die Vorlage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) beschieden.

    Ob ein solcher Gerichtsstand - zumal für alle Beklagten (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 10) - nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. begründet ist, hängt unter Beachtung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ab.

    b) Zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag besteht jedoch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats (Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133) ergangenen Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinreichende Verbindung, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden.

    Hieraus ergibt sich der lediglich ergänzende Charakter des in Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrags zum zuvor geschlossenen Vermittlungsvertrag, wovon auch der Gerichtshof der Europäischen Union ausgegangen ist (Urteil vom 23. Dezember 2015 aaO, Rn. 35).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12
    Dessen ungeachtet stellen die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domänenkennung ".com" in deutscher Sprache anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mailanschrift mit der Domänenkennung ".de" angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedienten, Indizien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat dar, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sachen Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat.

    Demgegenüber erfüllt der im Sommer 2008 zustande gekommene Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO a.F. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 (aaO) - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählten Gesichtspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Möglichkeit der Buchung in der anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des Sitzlandes, Erwähnung von Kundschaft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt noch sind vergleichbare Indizien hierfür ersichtlich.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12
    Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12
    Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12
    Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F. erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31).
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12
    Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    ee) Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).
  • OLG München, 11.10.2017 - 20 U 1506/17

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf

    Der in deutscher Sprache gehaltene Internetauftritt wendet sich ersichtlich an Interessenten in Deutschland: Die Internetseite ist in deutscher Sprache abgefasst, die Domaine ("www...de") endet mit der Kennung "de", es wurde eine deutsche Telefonnummer und zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Buchung auch eine deutsche Adresse angegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08, C-144/08 - NJW 2011, 505 Rn. 83; BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 88/14 - NJW 2015, 2339 Rn. 15, BGH, Urteil vom 10.03.2016 - III ZR 255/12 - NJW 2016, 2888 Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    ee) Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 3 W 242/16

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels

    Jedenfalls würde bei der vorliegend gegebenen besonderen Lage der "Doppelqualifikation" auch der Umstand eines "Erstkontaktes" in Deutschland noch nicht für die Ausrichtung der Tätigkeit des Antragstellers als französischer Anwalt auf Deutschland sprechen, denn daraus lässt sich noch nicht einmal schließen, der Antragsteller sei in dieser Hinsicht in irgendeiner Form werbend aufgetreten (dazu BGH NJW 2016, 2888 ff).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12   

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https://dejure.org/2014,14742
BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12 (https://dejure.org/2014,14742)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - III ZR 255/12 (https://dejure.org/2014,14742)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12 (https://dejure.org/2014,14742)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 15 Abs 1 Buchst c Alt 2 EGV 44/2001, Art 16 Abs 1 Alt 2 EGV 44/2001, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Wohnsitzgerichtsstand für Klage gegen Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz eines Klägers für eine Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner

  • zip-online.de

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage aus einem Vertrag, der in Verbindung mit einem anderen Vertrag einer auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen ist

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Wohnsitzgerichtsstand für Klage gegen Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    EuGVVO Art. 15 Abs. 1 c Alt. 2
    Vorlage an den EuGH zur Frage der internationalen Zuständigkeit in Verbrauchersachen

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz eines Klägers für eine Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutscher Verbraucher, spanischer Makler, spanische Eigentumswohnung - deutscher Gerichtsstand?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung des Begriff des "Ausrichtens" der Geschäftstätigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2258
  • MDR 2014, 918
  • EuZW 2014, 759
  • VersR 2014, 1477
  • WM 2014, 2133
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31).

    aa) Der Senat neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) und vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225) dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreichend zu betrachten, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen.

    Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora, ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010, Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 18; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26; dahin tendierend auch Senat, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12) oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42).

    Hinzu tritt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) als Kausalität, die ein Indiz für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen kann (siehe aaO Rn. 26, 29), ersichtlich nur einen Ursachenzusammenhang in den Blick genommen hat, der unmittelbar zwischen dem vom Unternehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher besteht (vgl. aaO Rn. 20).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).

    aa) Der Senat neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) und vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225) dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreichend zu betrachten, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen.

    Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora, ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010, Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 18; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26; dahin tendierend auch Senat, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12) oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42).

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 27) betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen Gerichtsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist (so auch Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 (aaO) - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählten Gesichtspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Möglichkeit der Buchung in der anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des Sitzlandes, Erwähnung von Kundschaft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt noch sind vergleichbare Indizien hierfür ersichtlich.

    Schließlich trifft auf den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesichtspunkte zu, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (C-558/08, C-144/09 - Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 93) - allerdings nicht abschließend - als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtet ist.

    cc) Maßgeblich ist vorliegend auch nicht lediglich die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO im Einzelfall, die dem nationalen Richter vorbehalten ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 aaO).

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 71/08

    Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora, ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010, Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 18; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26; dahin tendierend auch Senat, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12) oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42).

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 27) betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen Gerichtsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist (so auch Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    Dessen ungeachtet merkt der Senat an, dass die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domänenkennung ".com" in deutscher Sprache anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mailanschrift mit der Domänenkennung ".de" angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedienten, Indizien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sachen Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat.

    Schließlich trifft auf den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesichtspunkte zu, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (C-558/08, C-144/09 - Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 93) - allerdings nicht abschließend - als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtet ist.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    bb) Allerdings steht nicht mit der nach der acte-clair Doktrin (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde.
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    bb) Allerdings steht nicht mit der nach der acte-clair Doktrin (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde.
  • OLG Celle, 18.07.2012 - 7 U 213/11
    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    Die Entscheidung über die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2012 - 7 U 213/11 - wird ausgesetzt.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12
    bb) Allerdings steht nicht mit der nach der acte-clair Doktrin (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde.
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12

    Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014 (WM 2014, 2133) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der für den Streitfall noch maßgebenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F. - ABl. EG Nr. L 21 S. 1; mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl.

    Ob ein solcher Gerichtsstand - zumal für alle Beklagten (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 10) - nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. begründet ist, hängt unter Beachtung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ab.

    b) Zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag besteht jedoch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats (Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133) ergangenen Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinreichende Verbindung, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden.

    Im Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Weiteren zu unterstellen, dass auch der Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008, aus dem der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, mit allen drei Beklagten geschlossen wurde (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 10).

    Mit diesem Vertrag sollte mithin der bereits durch den Vermittlungsvertrag und die Options- und Kaufverträge bestimmte wirtschaftliche Erfolg unterstützt und endgültig herbeigeführt werden (siehe bereits Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 18).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    ee) Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).

    Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16).

    Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

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