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   BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05   

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https://dejure.org/2006,1679
BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05 (https://dejure.org/2006,1679)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - III ZR 257/05 (https://dejure.org/2006,1679)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - III ZR 257/05 (https://dejure.org/2006,1679)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Gasversorgungsunternehmens gegenüber der Stadt auf Ersatz der hälftigen Kosten der Verlegung einer Gashochdruckleitung; Bestimmung der Verteilung der Kostenlast hinsichtlich der Verlegung einer Gasleitung anhand des wirtschaftlichen Nutzens; Bindung des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostentragung für Änderung der Gashochdruckleitung; Versorgungsleitung und Straßenbaulast

  • Judicialis

    RahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 2; ; RahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RahmenVtr. (1974) § 11 Abs. 2, 3
    Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostentragungspflicht des Straßenbaulastträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3642
  • WM 2006, 2098
  • BauR 2007, 155 (Ls.)
  • BauR 2007, 86
  • ZfBR 2006, 764
  • ZfBR 2007, 372 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99

    Rückfrage im Überweisungsverkehr

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921 jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Aus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat (vgl. z.B.: BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NJW 2001, 2535 m.w.N.), folgt jedoch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 137, 69, 72; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jew. m.w.N.) und des Regelungszwecks, dass der Träger der Straßenbaulast in diesen Fällen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RaV verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die Ortsdurchfahrt nicht wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt.
  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03

    Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
  • BGH, 16.09.1993 - III ZR 136/91

    Verteilung der Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen aus Anlaß einer

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Dies ist Ausfluss dessen, dass Straßen in erster Linie dem öffentlichen Verkehr dienen und die Interessen der Versorgungsunternehmen grundsätzlich dahinter zurücktreten (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).
  • BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90

    Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer Straße; Kosten von Änderungen im

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Aus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat (vgl. z.B.: BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NJW 2001, 2535 m.w.N.), folgt jedoch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 137, 69, 72; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jew. m.w.N.) und des Regelungszwecks, dass der Träger der Straßenbaulast in diesen Fällen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RaV verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die Ortsdurchfahrt nicht wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt.
  • BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03

    Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56; Kosten eines Stromkabels

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 230/88

    Ersatzansprüche eines Leichtereigners

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung erlangt (BGHZ aaO und Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88 - WM 1989, 1656, 1657).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
    Aus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat (vgl. z.B.: BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NJW 2001, 2535 m.w.N.), folgt jedoch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 137, 69, 72; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jew. m.w.N.) und des Regelungszwecks, dass der Träger der Straßenbaulast in diesen Fällen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RaV verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die Ortsdurchfahrt nicht wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt.
  • BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96

    Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen;

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    Zwar ist die Interpretation von Verträgen grundsätzlich nur eingeschränkt revisionsgerichtlich nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - NJW 2006, 3642 Rn. 10 m.w.N.).
  • AG Wiesloch, 20.06.2008 - 4 C 57/08

    Bank muss Phishing-Opfern Geld erstatten

    Auch Stube (in Assies, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 6. Kapitel, Rn. 54) spricht von der "mangelnden Systemsicherheit (...) des besonders störanfälligen PIN/TAN Systems" und Erfurth (WM 2006, 2098, 2204 ff.) ist vor allem wegen des "rasant gestiegenen Einsatz" von Keyloggern der Ansicht, dass ein Anscheinsbeweis nicht anzunehmen sei.
  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

    Diesen kann der Senat selbständig und ohne Bindung an die Interpretation durch das Berufungsgericht auslegen, da er ein auch gegenüber anderen Auskunftsdiensten und Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen verwendetes Standardvertragswerk ist (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - WM 2006, 2098, 2099, Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13

    Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im

    a) Der Senat darf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Tatrichters auslegen, da es sich um ein für eine Vielzahl von Fällen entwickeltes, bundesweit verwendetes Regelwerk handelt (vgl. zu einem Rahmenvertrag über die Mitbenutzung von Straßen durch Gasversorgungsunternehmen Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05, WM 2006, 2098 Rn. 10 f).
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