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BGH, 11.01.1954 - III ZR 273/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.12.1956 - III ZR 112/55
Rechtsmittel
Die Bankette dienen zwar nicht dem regelmäßigen Fahrverkehr, aber der Verantwortliche muß den Verkehr warnen, wenn die Bankette auch in Notfällen nicht befahren werden können (III ZR 10/51 vom 20. Dezember 1951 = VRS 4, 178; III ZR 273/52 vom 11. Januar 1954 und III ZR 323/54 vom 26. Januar 1956). - BGH, 08.07.1957 - III ZR 59/56
Rechtsmittel
Der Senat hat dementsprechend u.a. in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1954 - III ZR 273/52 - (S 5) bereits ausgesprochen, daß an das Bankett nicht die Anforderung gestellt werden könne, ein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. - BGH, 02.04.1962 - III ZR 14/61 Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn für jeden einsichtigen Kraftfahrer diese mangelnde Standfestigkeit auch für ein geringfügiges und vorsichtiges Befahren des Banketts in der gekennzeichneten Art eindeutig und klar erkennbar ist, z.B. schon aus der äußeren Beschaffenheit des Banketts, wie bei einer Aufschüttung mit losem Geröll u. dergl., oder auch aus der Anlage, Breite und dem Verlauf der Straße, wobei ihre Verkehrsbedeutung ebenfalls eine Rolle spielen wird, wie z.B. bei Holzabfuhrwegen in einem Waldgebiet (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 11. Januar 1954 III ZR 273/52 S. 7).
- BGH, 08.07.1957 - III ZR 60/56
Rechtsmittel
Der Senat hat dementsprechend u.a. in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1954 - III ZR 273/52 - (S 5) bereits ausgesprochen, daß an das Bankett nicht die Anforderung gestellt werden könne, ein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gewährleisten.