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   BGH, 27.05.2009 - III ZR 274/07   

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https://dejure.org/2009,3127
BGH, 27.05.2009 - III ZR 274/07 (https://dejure.org/2009,3127)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2009 - III ZR 274/07 (https://dejure.org/2009,3127)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - III ZR 274/07 (https://dejure.org/2009,3127)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Rechts

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    FlowTex-Verfahren rechtskräftig entschieden

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Keine Haftung von Baden-Württemberg für FlowTex-Schaden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    FlowTex-Verfahren rechtskräftig entschieden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse des als vermeintlicher Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 27.05.2009 - III ZR 274/07
    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2007 - 12 U 208/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZR 243/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst

    e) Anerkannt ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG für eine Vielzahl von Fallgestaltungen: Die Vorschrift greift etwa bei Betreuung mehrerer Mandanten hinsichtlich unterschiedlicher Gegenstände (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 274/07, nv), bei unterwertiger Beteiligung eines Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136 Rn. 2), bei Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren und nur teilweiser Inanspruchnahme der Erbschaft (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) wie auch bei Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen mehrere Gegner, die später hinsichtlich eines Gegners ausdrücklich beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III ZR 171/07, nv).
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