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   BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93   

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https://dejure.org/1994,532
BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93 (https://dejure.org/1994,532)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1994 - III ZR 28/93 (https://dejure.org/1994,532)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - III ZR 28/93 (https://dejure.org/1994,532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; NWOBG § 39 Abs. 1 lit. b
    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schützwürdiges Interesse in Richtigkeit einer Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft? (IBR 1995, 124)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2087
  • NJW-RR 1994, 1174 (Ls.)
  • MDR 1994, 1215
  • NVwZ 1994, 932 (Ls.)
  • VersR 1994, 1338
  • WM 1994, 1816
  • DVBl 1994, 1134
  • ZfBR 1994, 301
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87

    Bauerlaubnisfehler - Mitverschulden - Baugenehmigung - Schadensersatzpflicht -

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Die Erteilung einer Baugenehmigung begründet für den Bauherren grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand dahin, daß er sein Bauvorhaben nunmehr verwirklichen kann, ohne mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen (Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968, 1969; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 - VersR 1989, 594).

    b) Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift, der bewußt weit gefaßt worden ist, umfaßt nach der Rechtsprechung des Senats auch eine rechtswidrige Baugenehmigung im Verhältnis zum Empfänger, der sich auf sie verläßt, mit den Bauarbeiten beginnt und dann ihren Widerruf hinnehmen muß (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 - VersR 1989, 594; und vom 29. Juni 1989 - III ZR 274/88 - BGHR BGB NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 2).

    zutreffendem - Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juni 1975 aaO.; Beschluß vom 28. Juni 1984 aaO.; vgl. auch Beschluß vom 22. Februar 1989 aaO.) aus, ein Bauherr dürfe nicht unbegrenzt, gleichsam blind, auf den Bestand einer erteilten Baugenehmigung vertrauen, sondern er sei bei gegebenem Anlaß gehalten, ihre Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen und seine zukünftigen Vermögensdispositionen darauf einzustellen.

    b) Hieran ist richtig, daß die nach § 254 BGB bzw. § 40 Abs. 4 OBG NW vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Einzelfall dazu führen kann, daß der Betroffene den gesamten Schaden, der ihm durch voreilige Inangriffnahme von Baumaßnahmen entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1984 aaO. und vom 22. Februar 1989 aaO.).

    Aus dieser Sicht entstand durch die der Baugenehmigung vom 16. Dezember 1986 vorausgegangenen monatelangen, auch noch nach dem 2. Juni 1986 fortdauernden Verhandlungen, bei denen sich der Kläger von da ab der Sache nach des Architekten N. und des Steuerberaters Z. als Verhandlungsgehilfen bediente, auch eine - für die Anwendbarkeit des § 278 BGB erforderliche - Sonderverbindung zwischen dem Kläger und der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO. und vom 27. Februar 1992 - III ZR 204/90 - BGHR BGB NW OBG § 40 Abs. 4 Baugenehmigungsverfahren 1).

    aa) Wie die Revision zu Recht anführt, darf der Bürger grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, daß die Behörden da ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - BGHR BGB § 254 Baugenehmigungsverfahren 2; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO.; vom 29. Juni 1989 - III ZR 274/88 - BGH BGB § 254 Abs. 2 Baugenehmigung 1; und vom 29. März 1990 - III ZR 145/88 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Baugenehmigung 1).

    bb) Dazu, daß sich wenigstens einem Fachmann wie etwa dem Architekten N. schon allein nach den objektiven Gegebenheiten des Baugrundstücks unter Berücksichtigung des Gebietscharakters der weiteren Umgebung die (absolute, also auch nicht etwa durch angemessene Modalitäten der Bauplanung vermeidbare) Unzulässigkeit des der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiteten Bauvorhabens hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO. und vom 29. Juni 1989 aaO.), fehlt es an konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts.

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    In einer derartigen Mitteilung kann auch eine "Maßnahme" i. S. d. § 39 Abs. 1b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen (Abgrenzung zu Senat vom 16.1.1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83 [BGH 16.01.1992 - III ZR 18/90] = VersR 93, 178).

    a) Die Annahme einer verwaltungsrechtlichen Zusicherung (zur Abgrenzung von der Auskunft vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83 [BGH 16.01.1992 - III ZR 18/90] = LM BGB § 839 (Fe) Nr. 117 mit Anm. Schmidt) scheidet von vornherein aus, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, das Bauaufsichtsamt mit seiner Äußerung nicht - auch nicht dem Sinne nach - die verbindliche Zusage gemacht hat, einen bestimmten Verwaltungsakt (hier: die beantragte Baugenehmigung) später zu erlassen.

    Dies gilt auch und gerade für den Bereich des öffentlichen Baurechts (Senatsurteil vom 16. Januar 1992 aaO. m.w.N.).

    aa) In dem Urteil vom 16. Januar 1992 aaO. hat der Senat ausgesprochen: Die im Rahmen eines förmlichen Bauanfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte werde den beantragten Vorbescheid erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde; dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheids von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist.

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Bei Bauverwaltungsakten kann der Kreis der geschädigten Dritten unterschiedlich zu bestimmen sein, je nachdem ob es um die Erteilung oder um die Versagung des betreffenden Bescheides geht (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - VersR 1993, 966, für BGHZ 122, 317 vorgesehen; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Bauvorbescheid 6; und vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 -, für BGHR vorgesehen).

    Dies gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (Senatsurteil vom 6. Mai 1993 aaO.), der hier gegeben war.

    Darüber hinaus ist für die Frage, ob die Baugenehmigung gegenüber dem Kläger eine (ordnungsbehördliche "Maßnahme" war, die gleiche Unterscheidung maßgeblich wie bei der Prüfung, ob er geschützter "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist (vgl. - für die Bauvoranfrage - Senatsurteil vom 6. Mai 1993 aaO.).

    Der Kläger war danach bezüglich der Auskunft, dem Grunde nach nicht anders als wenn ein förmlicher Bauvorbescheid vorgelegen hätte (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 1993 aaO. und vom 23. September 1993 aaO.), "Dritter" i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Betroffener der "Maßnahme" nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW.

  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 274/88

    Begriff der Maßnahme i.S.d. § 39 OBG NW (Ordnungsbehördengesetz NRW) -

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    b) Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift, der bewußt weit gefaßt worden ist, umfaßt nach der Rechtsprechung des Senats auch eine rechtswidrige Baugenehmigung im Verhältnis zum Empfänger, der sich auf sie verläßt, mit den Bauarbeiten beginnt und dann ihren Widerruf hinnehmen muß (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 - VersR 1989, 594; und vom 29. Juni 1989 - III ZR 274/88 - BGHR BGB NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 2).

    aa) Wie die Revision zu Recht anführt, darf der Bürger grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, daß die Behörden da ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - BGHR BGB § 254 Baugenehmigungsverfahren 2; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO.; vom 29. Juni 1989 - III ZR 274/88 - BGH BGB § 254 Abs. 2 Baugenehmigung 1; und vom 29. März 1990 - III ZR 145/88 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Baugenehmigung 1).

    bb) Dazu, daß sich wenigstens einem Fachmann wie etwa dem Architekten N. schon allein nach den objektiven Gegebenheiten des Baugrundstücks unter Berücksichtigung des Gebietscharakters der weiteren Umgebung die (absolute, also auch nicht etwa durch angemessene Modalitäten der Bauplanung vermeidbare) Unzulässigkeit des der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiteten Bauvorhabens hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO. und vom 29. Juni 1989 aaO.), fehlt es an konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts.

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83
    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Gleichwohl kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Anlaß bestehen, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer Baugenehmigung - nicht erst unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (wie in dem Senatsurteil vom 12. Juni 1975 aaO. und in dem Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 - NJW 1985, 265) - in Frage zu stellen.

    zutreffendem - Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juni 1975 aaO.; Beschluß vom 28. Juni 1984 aaO.; vgl. auch Beschluß vom 22. Februar 1989 aaO.) aus, ein Bauherr dürfe nicht unbegrenzt, gleichsam blind, auf den Bestand einer erteilten Baugenehmigung vertrauen, sondern er sei bei gegebenem Anlaß gehalten, ihre Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen und seine zukünftigen Vermögensdispositionen darauf einzustellen.

    b) Hieran ist richtig, daß die nach § 254 BGB bzw. § 40 Abs. 4 OBG NW vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Einzelfall dazu führen kann, daß der Betroffene den gesamten Schaden, der ihm durch voreilige Inangriffnahme von Baumaßnahmen entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1984 aaO. und vom 22. Februar 1989 aaO.).

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 34/73

    Verfahrensrecht - Revision gegen Grundurteil; Mitverschulden eines Bauherrn

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Die Erteilung einer Baugenehmigung begründet für den Bauherren grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand dahin, daß er sein Bauvorhaben nunmehr verwirklichen kann, ohne mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen (Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968, 1969; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 - VersR 1989, 594).

    Gleichwohl kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Anlaß bestehen, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer Baugenehmigung - nicht erst unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (wie in dem Senatsurteil vom 12. Juni 1975 aaO. und in dem Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 - NJW 1985, 265) - in Frage zu stellen.

    zutreffendem - Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juni 1975 aaO.; Beschluß vom 28. Juni 1984 aaO.; vgl. auch Beschluß vom 22. Februar 1989 aaO.) aus, ein Bauherr dürfe nicht unbegrenzt, gleichsam blind, auf den Bestand einer erteilten Baugenehmigung vertrauen, sondern er sei bei gegebenem Anlaß gehalten, ihre Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen und seine zukünftigen Vermögensdispositionen darauf einzustellen.

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 117/90

    Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Sie knüpft an den Grundsatz an, daß jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muß (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 20), und stellt zusätzlich auf die begründeten Einwendungen ab, die vor der Erteilung der Baugenehmigung von seiten der Grundstücksnachbarn erhoben worden waren.

    Die Amtspflicht, eine rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, obliegt der Bauaufsichtsbehörde auch gegenüber dem antragstellenden Bauherrn (st.Rspr. , vgl. Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 - VersR 1992, 698, 699).

    Sollten sich insoweit Anhaltspunkte für Sorgfaltsverstöße des Architekten N. und des Steuerberaters Z. ergeben, so könnte allerdings unter Umständen Anlaß für die Prüfung bestehen, ob der Kläger nicht Schadensersatzansprüche gegen beide oder einen von ihnen hat (§§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, 39 Abs. 2 Buchst. a OBG NW; vgl. Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 - VersR 1992, 698).

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 204/90

    Klage eines Bauherrn auf Schadensersatz wegen Vornahme einer ordnungsbehördlichen

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Aus dieser Sicht entstand durch die der Baugenehmigung vom 16. Dezember 1986 vorausgegangenen monatelangen, auch noch nach dem 2. Juni 1986 fortdauernden Verhandlungen, bei denen sich der Kläger von da ab der Sache nach des Architekten N. und des Steuerberaters Z. als Verhandlungsgehilfen bediente, auch eine - für die Anwendbarkeit des § 278 BGB erforderliche - Sonderverbindung zwischen dem Kläger und der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO. und vom 27. Februar 1992 - III ZR 204/90 - BGHR BGB NW OBG § 40 Abs. 4 Baugenehmigungsverfahren 1).

    Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht, daß dem Bauvorhaben unüberwindbare baurechtliche Hindernisse aus vom Architekten selbst zu verantwortenden Bereichen - etwa in bezug auf nach Bauordnungsrecht einzuhaltende Grenzabstände (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Februar 1992 aaO.) - entgegengestanden hätten.

  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 139/92

    Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Bei Bauverwaltungsakten kann der Kreis der geschädigten Dritten unterschiedlich zu bestimmen sein, je nachdem ob es um die Erteilung oder um die Versagung des betreffenden Bescheides geht (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - VersR 1993, 966, für BGHZ 122, 317 vorgesehen; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Bauvorbescheid 6; und vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 -, für BGHR vorgesehen).

    Der Kläger war danach bezüglich der Auskunft, dem Grunde nach nicht anders als wenn ein förmlicher Bauvorbescheid vorgelegen hätte (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 1993 aaO. und vom 23. September 1993 aaO.), "Dritter" i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Betroffener der "Maßnahme" nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW.

  • BGH, 15.11.1984 - III ZR 70/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93
    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung die Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, die zwischen den Parteien ergangen sind (vgl. etwa BGHZ 93, 87, 91) [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83].

    Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (Senat BGHZ 93, 87, 91) [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83].

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

  • BGH, 29.03.1990 - III ZR 145/88

    Amtspflichtverletzung durch Erteilung einer Baugenehmigung - Schutzwürdige

  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 28.72

    Rechtscharakter einer Bebauungsgenehmigung

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 14.85

    Bauvorbescheid - Babauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bindungswirkung -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.01.1986 - 6 B 164/85

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung gegen einen in einem Wohngebiet geplanten

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1979 - III 933/78

    Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Begriff der

  • BGH, 25.02.1985 - VIII ZR 116/84

    Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach

  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 184/81

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 6/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren; Ansprüche des

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2006 - 4 U 423/04

    Keine Pflicht zu einem ämterübergreifenden Informationsaustausch

    Der handelnde Sachbearbeiter hat damit gegen seine Amtspflicht verletzt, keine gegen die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verstoßende Baugenehmigung zu erteilen (so BGH VersR 1992, 698, 699; BGHZ 149, 50, 54; BGH NJW 1994, 2087, 2089).

    Insoweit ist der Bauherr geschützter Dritter im Sinne des § 839 I Satz 1 BGB (so ausdrücklich BGHZ 60, 112, 115 ff.; BGH NJW 1980, 2578, 2579; BGHZ 134, 268, 304; BGHZ 149, 50, 54; BGH NJW 1994, 2087, 2090; BGH VersR 1992, 698, 699; Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 839 RN 244).

    Zunächst einmal durfte der Kläger - wie jeder andere Bürger auch - von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (so ausdrücklich BGH NJW 1994, 2087, 2089; BGH VersR 1989, 594).

    Bei dieser vielschichtigen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens muss der Bürger nicht klüger sein als die mit der Bearbeitung seines Antrags betrauten zuständigen Beamten des Bauaufsichtsamtes (so ausdrücklich BGH NJW 1994, 2087, 2089).

    Durch dieses Baugenehmigungsverfahren ist eine Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und der Bauaufsichtsbehörde entstanden, welche die Anwendbarkeit von § 278 BGB rechtfertigt (so BGH NJW 1994, 2087, 2089; ähnlich auch BGH, VersR 1989, 594).

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass grundsätzlich auch ein Architekt "hinsichtlich der Beurteilung der hier entscheidenden planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (...) auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme (...) nicht klüger sein muss als die mit der Bearbeitung des Bauantrags betrauten Beamten der Bauaufsichtsbehörde" (so BGH, Urteil vom 05.05.1994, NJW 1994, 2087, 2089).

    Es kann auch keine Rede davon sein, dass sich dem Architekten S. als Fachmann "die absolute, also auch nicht durch angemessene Modalitäten der Bauplanung vermeidbare Unzulässigkeit des der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiteten Bauvorhabens hätte aufdrängen müssen" (so BGH, Urteil vom 05.05.1994, NJW 1994, 2087, 2089).

    Gerade der ihm entstandene Schaden sollte durch die verletzte Amtspflicht vermieden werden und fällt damit in ihren Schutzbereich (so ausdrücklich BGH NJW 1994, 2087, 2089 zu dem Schaden des Bauherrn aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung).

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    aa) Für das Baugenehmigungsverfahren gilt bezüglich des Schutzzwecks der Amtspflicht, nicht einen rechtswidrigen (positiven) Bescheid zu erteilen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senat BGHZ 60, 112, 117; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2088; Deppert aaO. S. 535 ff; hierzu de Witt/Burmeister NVwZ 1992, 1039 ff) folgendes:.

    Das gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (Senatsurteile BGHZ 122, 317, 321 f und vom 5. Mai 1994 aaO.; w. Nachw. bei Deppert aaO., S. 536 f).

    Die Frage, ob und inwieweit behördliches Handeln bei dem Betroffenen überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen als Grundlage für Vermögensdispositionen zu begründen geeignet war, ist nicht auf amtliche Auskünfte beschränkt, sondern sie kann sich auch bei begünstigenden Verwaltungsakten stellen (vgl. für die Baugenehmigung Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO.).

    Nach Auffassung des Senats muß der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort, und zwar nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Senats schon im Vorfeld des § 254 BGB (vgl. neben BGHZ 117, 83, 90 auch die Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - JZ 1992, 1072 m. Anm. Ossenbühl, vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 - NJW 1992, 1953, 1955 und vom 5. Mai 1994 aaO.), seine Grenzen finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsakts ausscheidet (vgl. Papier aaO. Rn. 210; de Witt/Burmeister aaO. S. 1041; teilweise abweichend - gegen die Berücksichtigung der [fehlenden] konkreten Schutzwürdigkeit des Betroffenen bereits im Amtshaftungstatbestand - Ossenbühl JZ 1992, 1074 f; Bömer NVwZ 1996, 749; dazu unten b bb (2) (b)).

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2012 - 12 U 105/12

    Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse wegen unrichtiger Auskunft der

    Auskünfte und Belehrungen sind grundsätzlich richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen (BGH NJW 1994, 2087 - juris Tz. 43).

    Grundsätzlich darf der Bürger von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen (BGH NJW 1994, 2087 - juris Tz. 30; BSGE 44, 114 (121); BGH NJW 2003, 3049 - juris Tz. 8).

  • BGH, 12.01.2017 - V ZB 96/16

    Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der

    Der Senat kann die Zahlungsanzeige selbst auslegen, ohne an das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts gebunden zu sein, weil es sich um eine Erklärung der Gerichtskasse als Institution der Justizverwaltung handelt (vgl. zur behördlichen Erklärung: BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93, NJW 1994, 2087; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 546 Rn. 12).
  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00

    Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei

    So begründet die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werde den beantragten Vorbescheid erlassen, kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde (Senatsurteil BGHZ 117, 83, 85, 90 f; in Abgrenzung dazu vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 = NJW 1994, 2087, wo die betreffende Auskunft an die Stelle eines andernfalls ergangenen Bauvorbescheids getreten war und wo deshalb eine Haftung für möglich gehalten wurde).
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Die Amtspflicht, eine rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, obliegt der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem antragstellenden Bauherrn als "Dritten" (st. Rspr.; vgl. BGHZ 60, 112, 115 ff.; 134, 268, 276 f.; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93, NJW 1994, 2087, 2088).
  • OLG Dresden, 05.03.2004 - 6 U 419/03

    Schadensersatz bei unrechtmäßig erteilter Baugenehmigung?

    Er soll nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muss; insoweit soll ihm eine verlässliche Grundlage für seine Wirtschaftliche Dispositionen verschafft werden (BGH, Urt. v. 05.05.1994, Az.: III ZR 28/93, NJW 1994, 2087, 2088).

    Dies gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen Zusammenhangs - wie hier - (BGH, NJW 1994, 130; BGH, NJW 1994, 2087, 2088) und mithin für die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks.

    Die Erteilung einer Baugenehmigung begründet für den Bauherrn grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand dahin, dass er sein Bauvorhaben nunmehr verwirklichen kann, ohne mit öffentlichrechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen- Verlässlichkeitsgrundlage,(BGH, NJW 1994, 2087, 2088).

    Im Einzelfall kann Anlass bestehen, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer Baugenehmigung - nicht erst unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens in Frage zu stellen (BGH, NJW 1994, 2087, 2088; BGH, Urt. v. 16.01.2003, Az.: III ZR 269/01, MDR 2003, 571).

  • OLG Köln, 25.07.2013 - 7 U 177/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Amtshaftungsansprüche wegen der

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift umfasst aber auch eine rechtswidrige Baugenehmigung im Verhältnis zum Empfänger, der sich auf sie verlässt und mit den Bauarbeiten beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1994 - III ZR 28/93 - zitiert nach juris, Rn. 23).

    (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1994 - III ZR 28/93 - zitiert nach juris, Rz. 30 sowie BGH, Urteil vom 11.10.2011 - III ZR 63/00 - zitiert nach juris, Rz. 13).

    Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5.5.1994 - III ZR 28/93 - ist eine solche Sonderverbindung hier aber zu bejahen und die W C2 Gmbh u. Co. KG im Ergebnis als Erfüllungsgehilfin der Klägerin anzusehen.

    Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen, auch wenn die W C2 damals (noch) in eigener Regie tätig gewesen sein sollte, da diese dann jedenfalls als Verhandlungsgehilfin im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung tätig wurde, was zur Bejahung der zu fordernden Sonderbeziehung als ausreichend anzusehen ist (vgl. BGH Urteil vom 5.5.1994 - III ZR 28/93 - zitiert nach juris Rdnr. 28).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 18 U 233/01

    Schadensersatz wegen Erteilung eines rechtswidrigen Bauvorbescheides und zweier

    Im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren ist die Beklagte als Ordnungsbehörde tätig geworden, weil die Bauaufsichtsbehörden nach der ausdrücklichen Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 3 a BauO NW Ordnungsbehörden sind und mithin bei der Entscheidung über einen Baugenehmigungsantrag als solche tätig werden (vgl. BGH NJW 1994, 2087, 2088).

    Darüber hinaus ist für die Frage, ob die Baugenehmigung oder der entsprechende Vorbescheid gegenüber den Klägern eine ordnungsbehördliche "Maßnahme" war, die gleiche Unterscheidung maßgeblich wie bei der Prüfung, ob sie geschützte "Dritte" i. S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sind (BGH NJW 1994, 2087, 2088).

    Auch wenn der Baubescheid eine Verlässlichkeitsgrundlage für den Bauherrn bildet, erfährt der danach grundsätzlich gerechtfertigte Entschädigungsanspruch dann eine Minderung, die im Einzelfall bis zum völligen Anspruchsausschluss führen kann, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des von der Maßnahme Betroffenen mitgewirkt hat, § 40 Abs. 4 OBG NW (BGH NJW 1994, 2087, 2089).

    Ein nach § 40 Abs. 4 OBG NW zu berücksichtigendes Mitverschulden des Bauherrn kommt nicht erst ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen, sondern bereits dann in Betracht, wenn der Bauherr mit Sicherheit von Widerständen der Nachbarn ausgehen musste, er mithin nicht damit rechnen durfte, das Bauvorhaben werde unangefochten verwirklicht werden können (BGH NJW 1994, 2087 ff.).

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 197/08

    Haftungsrechtliche Zuordnung eines dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen

    Die Baugenehmigung ist aber ausreichende Vertrauensgrundlage für den Bauherrn, unmittelbar mit der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens zu beginnen und zu diesem Zweck konkrete Aufwendungen für die Planung und Durchführung des Vorhabens zu tätigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 277 ; vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2091) .
  • OLG Brandenburg, 17.07.2001 - 2 U 48/99

    Amtshaftung wegen unrichtiger amtlicher Auskünfte

  • OLG Brandenburg, 25.11.2008 - 2 U 28/07

    Amtshaftung: Entschädigungsanspruch gegen einen Landkreis auf Grund einer

  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99

    Zusagen hinsichtlich Belegung und Pflegesatzhöhe eines zu errichtenden Altenheims

  • OLG Stuttgart, 08.12.2021 - 4 U 404/20

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer fehlerhaften

  • OLG Stuttgart, 03.05.2001 - 1 U 95/00

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung durch Veröffentlichung einer

  • BGH, 22.01.1998 - III ZR 168/96

    Begriff der Maßnahme

  • OLG Hamm, 30.09.2005 - 11 U 28/05

    Zum Amtshaftungsanspruch wegen unrichtiger behördlicher Auskünfte

  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 1 U 34/01

    Rechtswidrige Baugenehmigung: Amtshaftungsanspruch des Bauherrn

  • VG Hamburg, 05.03.2013 - 15 K 3594/09

    Sicherheitszeugnis für Sportanglerfahrzeug; Begriff des Stahlschiffs

  • OLG Hamm, 08.07.2009 - 11 U 9/09

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskünfte aus dem Melderegister

  • OLG Hamm, 24.03.2010 - 11 U 65/09

    Amtshaftung wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft über die Identität eines

  • OLG Jena, 30.05.2000 - 3 U 911/99

    Amtshaftung für falsche Auskunft des Bürgermeisters

  • OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09

    Haftung der Feuerwehr für Schäden durch das Aufrichten eines umgestürzten Baggers

  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 52/99

    Haftung einer Gebietskörperschaft für eine gegenüber dem Betreiber eines

  • OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 6 U 12/98

    Amtshaftung wegen Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2007 - 18 U 148/06

    Kein Hinweis auf weitere Genehmigungsverfahren: Haftung?

  • LG Köln, 30.08.2005 - 5 O 56/05
  • OLG Frankfurt, 30.10.2003 - 1 U 162/03

    Amtshaftung: Amtspflichtverletzung durch einen rechtswidrigen Bauvorbescheid;

  • OLG Hamm, 05.06.2009 - 11 U 193/08

    Amtspflichten einer gesetzlichen Krankenkasse zum Beratung eines

  • OLG Jena, 30.05.2000 - 3 U 911/00

    Amtshaftung für falsche Auskunft des Bürgermeisters

  • VG Hamburg, 03.04.2013 - 15 K 2113/09

    Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins ohne Prüfung; Stichtagsregelung;

  • OLG Düsseldorf, 13.06.1996 - 18 U 47/95

    Amtshaftung wegen rechtswidriger Erteilung einer Baugenehmigung

  • OLG Frankfurt, 19.09.1996 - 1 U 62/95

    Ist Auskunft des Bürgermeisters über Baulandqualität verbindlich?

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