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   BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51   

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https://dejure.org/1952,22
BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51 (https://dejure.org/1952,22)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1952 - III ZR 295/51 (https://dejure.org/1952,22)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1952 - III ZR 295/51 (https://dejure.org/1952,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sturz von Wachpolizisten bei Dunkelheit von einer Entladerampe in einen Kellereingang - Nächtliche Verkehrssicherungspflichten für während der Blockadezeit eingelagerte Güter, die über die Luftbrücke herangeschafft wurden - Mittelbarer Schaden des Arbeitgebers wegen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249, § 616 Abs. 2, §§ 842, 843
    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur Lohnfortzahlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 7, 30
  • NJW 1952, 1249
  • NJW 1953, 97 (Ls.)
  • MDR 1952, 669
  • DB 1952, 882
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 25.09.1905 - VI 589/04

    Einrede d. beschr. Haftung; Außerkontraktl. Schadensersatzansprüche Dritter

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Diese Auffassung der gesetzlich gewollten und bestimmten Einschränkung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich des geschädigten Personenkreises entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 61, 293 [295]; 64, 344; 80, 48 [50]; 82, 189 ff, wobei S 190 auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zitiert wird; 92, 410 [404]; 97, 87; 126, 253, in RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der unmittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hat, nur scheinbar verlassen).

    Das Reichsgericht hat vor langer Zeit schon den wiederholten Versuch des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung damit zu begründen, daß er auch selbst in der Person des körperlich verletzten Dienstverpflichteten "als seines Organs" verletzt sei, als ganz verfehlt bezeichnet (RGZ 61, 293 [295]; 82, 189 [191]).

    Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Möglichkeit der weiter von der Revision hier herangezogenen rechtsähnlichen Anwendung der für Unterhaltsansprüche des körperlich Verletzten durch § 843 Abs. 4 bestimmten Nichtanrechenbarkeit auf den Schadensersatzanspruch, wie sie in RGZ 61, 293 [296] bei dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts ohne weiteres angenommen wird.

  • RG, 06.07.1912 - VI 50/12

    Unfallfürsorgegesetz für Beamte; Rückgriff des Fiskus

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Diese Auffassung der gesetzlich gewollten und bestimmten Einschränkung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich des geschädigten Personenkreises entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 61, 293 [295]; 64, 344; 80, 48 [50]; 82, 189 ff, wobei S 190 auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zitiert wird; 92, 410 [404]; 97, 87; 126, 253, in RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der unmittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hat, nur scheinbar verlassen).

    Das Reichsgericht ist schon früher in ähnlichen Fällen gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen etwaigen Zweifeln an dem möglichen Bestehen eines Schadens und demgemäß eines Übergangs der Ansprüche damit entgegengetreten, daß ungeachtet der gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen zugunsten des Schuldners dieser Leistungen ein Schaden als eingetreten und fortdauernd angenommen werden soll, um aus Billigkeitsgründen dem Schuldner auf einem Umwege den Schadensersatz zu verschaffen, der ihm unmittelbar nicht gewährt wird (RGZ 92, 401 [405]; 63, 382; 73, 213; 80, 48 [51]).

  • RG, 16.11.1940 - VI 65/40

    1. Kann ein Schadensersatzanspruch auch dann entstehen und auf die

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Soweit das Reichsgericht gegenteilig sich dahin ausgesprochen hat, daß ein Schadensersatzanspruch dann nicht entstehen könne, wenn der durch einen Unfall verletzte Angestellte trotz der Verletzung seine Stellung behält und sein Gehalt weiterbezieht, weil, abgesehen von Weiterzahlungen aus rein fürsorgerischen Erwägungen des Arbeitgebers, es dann an einem aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgenden Schaden fehle (RGZ 165, 236 [239 ff]), kann dieser Auffassung hier nicht gefolgt werden.
  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51 die Zulässigkeit der Abtretung von unpfändbaren Unfallrentenansprüchen in einem solchen Falle an denjenigen bejaht, der den Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht sogar laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt.
  • RG, 07.04.1910 - VI 229/09

    Unfallfürsorge für Beamte. Rückgriff gegen Dritte. Rechtskraft.

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Das Reichsgericht ist schon früher in ähnlichen Fällen gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen etwaigen Zweifeln an dem möglichen Bestehen eines Schadens und demgemäß eines Übergangs der Ansprüche damit entgegengetreten, daß ungeachtet der gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen zugunsten des Schuldners dieser Leistungen ein Schaden als eingetreten und fortdauernd angenommen werden soll, um aus Billigkeitsgründen dem Schuldner auf einem Umwege den Schadensersatz zu verschaffen, der ihm unmittelbar nicht gewährt wird (RGZ 92, 401 [405]; 63, 382; 73, 213; 80, 48 [51]).
  • RG, 14.06.1906 - IV 554/05

    Unfallfürsorge für Beamte. B. G. B. § 208.

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Das Reichsgericht ist schon früher in ähnlichen Fällen gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen etwaigen Zweifeln an dem möglichen Bestehen eines Schadens und demgemäß eines Übergangs der Ansprüche damit entgegengetreten, daß ungeachtet der gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen zugunsten des Schuldners dieser Leistungen ein Schaden als eingetreten und fortdauernd angenommen werden soll, um aus Billigkeitsgründen dem Schuldner auf einem Umwege den Schadensersatz zu verschaffen, der ihm unmittelbar nicht gewährt wird (RGZ 92, 401 [405]; 63, 382; 73, 213; 80, 48 [51]).
  • RG, 18.04.1918 - IV 62/18

    Steht der Militärverwaltung ein Ersatzanspruch gegen die Eisenbahnverwaltung zu,

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Das Reichsgericht ist schon früher in ähnlichen Fällen gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen etwaigen Zweifeln an dem möglichen Bestehen eines Schadens und demgemäß eines Übergangs der Ansprüche damit entgegengetreten, daß ungeachtet der gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen zugunsten des Schuldners dieser Leistungen ein Schaden als eingetreten und fortdauernd angenommen werden soll, um aus Billigkeitsgründen dem Schuldner auf einem Umwege den Schadensersatz zu verschaffen, der ihm unmittelbar nicht gewährt wird (RGZ 92, 401 [405]; 63, 382; 73, 213; 80, 48 [51]).
  • RG, 08.06.1936 - VI 37/36

    Sind auf den Schadensersatz, den der Schädiger dem Verletzten oder seinen

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Wenn es schon als widersinnig bezeichnet worden ist, dem Schädiger die dem Geschädigten auf Grund eines Vertragsverhältnisses gewährten Leistungen des Arbeitgebers zugute kommen zu lassen (RGZ 151, 330 [334]), so ist dies zumal unter den hier gegebenen besonderen Voraussetzungen der Fall.
  • RG, 22.10.1906 - VI 78/06

    Schadensersatzansprüche bei Tötung eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Diese Auffassung der gesetzlich gewollten und bestimmten Einschränkung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich des geschädigten Personenkreises entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 61, 293 [295]; 64, 344; 80, 48 [50]; 82, 189 ff, wobei S 190 auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zitiert wird; 92, 410 [404]; 97, 87; 126, 253, in RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der unmittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hat, nur scheinbar verlassen).
  • RG, 26.09.1925 - V 570/24

    Abgetretener Anspruch auf Auflassung

    Auszug aus BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
    Wenn RGZ 111, 298 darunter nicht das Recht verstanden wissen wolle, das nur obligatorischer Natur sei, so brauche damit nicht das Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und Angestellten vom Schutz des § 823 BGB ausgeschlossen zu sein.
  • RG, 04.11.1919 - VII 121/19

    Schadensbegründung aus der Person eines Dritten. Ersatzherausgabe.

  • RG, 21.09.1931 - VI 149/31

    1. Ist derjenige, der ein Kind tödlich überfährt, für die bei dessen Mutter

  • RG, 18.02.1932 - VIII 537/31

    1. Haftet der nicht rechtsfähige Verein für rechtswidrige Schadenszufügungen

  • RG, 26.11.1929 - III 499/28

    1. Enthält eine gegen eine Ehefrau begangene Amtspflichtverletzung ohne weiteres

  • RG, 07.05.1941 - VI 72/40

    1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Hinterbliebene des bei einer Lebensrettung

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 40/16

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verletzung eines Arbeitnehmers als

    (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst (z.B. Senatsurteile vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197; vom 7. Juli 1998 - VI ZR 241/97, BGHZ 139, 167, 171; vom 27. April 1965 - VI ZR 124/64, BGHZ 43, 378, 381 f.; vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 113 ff.; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 295/51, BGHZ 7, 30, 46 ff.).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Ebensowenig liegt ein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis vor, wenn einem Betriebe durch Verletzung von Personen das zu seiner Fortführung unentbehrliche Personal entzogen wird (BGHZ 7, 30, 36).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Der Gedanke des "normativen Schadens" (vgl. auch BGHZ 51, 109, 111) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] hat, wie der Revision zuzugeben ist, auch bei der Rechtsprechung, daß ein Arbeitnehmer (oder Gesellschafter-Geschäftsführer) bei Verletzung seiner Arbeitsfähigkeit auch dann einen Schaden hat, wenn ihm sein Arbeitgeber (oder seine Gesellschaft) Lohn und Gehalt weiterzahlt (BGHZ 7, 30; 21, 112 [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54] ; BGH Urteil vom 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62 - VersR 1963, 369), eine Rolle gespielt (vgl. BGHZ 43, 378, 381, 383) [BGH 27.04.1965 - VI ZR 124/64] .

    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob Leistungen eines Dritten (des Arbeitgebers: BGHZ 7, 30; 21, 112 [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54] - des Ehemannes: BGHZ 38, 55; 50, 306) [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] einem Schädiger zugute kommen können, weil sie dem Geschädigten als Vorteil anzurechnen seien, so daß sein Schaden im Sinne der Differenztheorie gleich Null sein könnte.

    Denn es entsteht dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat (BGHZ 7, 30, 48 [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51] ;Senatsurteil vom 24. Januar 1956 - VI ZR 271/54 - VersR 1956, 218; Soergel/Reimer Schmidt BGB 10. Aufl. Bem. 58 a.E. vor §§ 249-253).

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