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   BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08   

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https://dejure.org/2009,4881
BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08 (https://dejure.org/2009,4881)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - III ZR 310/08 (https://dejure.org/2009,4881)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 (https://dejure.org/2009,4881)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertraglich vereinbarte Überwachung eines Lernerfolgs als Voraussetzung für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes; Weites Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs

  • Judicialis

    FernUSG § 1 Abs. 1; ; FernUSG § 7 Abs. 1; ; FernUSG § 12 Abs. 1

  • ra.de
  • rabüro.de

    Zur vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs als Voraussetzung für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertraglich vereinbarte Überwachung eines Lernerfolgs als Voraussetzung für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes; Weites Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überwachung des Lernerfolgs im Fernunterricht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 608
  • MDR 2010, 196
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 03.11.1975 - BT-Drs 7/4245
    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08
    Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen "Schadens", nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BT-Drucks. 7/4245 S. 12).

    Im Gesetzgebungsverfahren ist der ursprünglich vorgesehene Regierungsentwurf, der eine "wiederholte" und damit mindestens zweimalige Überwachung des Lernerfolgs als Anwendungsvoraussetzung für das Fernunterrichtsgesetz vorsah (§ 1 Abs. 1 FernUSG-Reg-E; BT-Drucks. 7/4245 S. 4, 14), auf Vorschlag des Bundesrates abgeändert worden.

    Dieser erachtete eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs als ausreichend, damit sich ein Anbieter im Hinblick auf dieses Erfordernis dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht entziehen können sollte (BT-Drucks. 7/4245 S. 22; 7/4965 S. 7).

    Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können (BT-Drucks. 7/4245 S. 14).

  • Drs-Bund, 02.04.1976 - BT-Drs 7/4965
    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08
    Dieser erachtete eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs als ausreichend, damit sich ein Anbieter im Hinblick auf dieses Erfordernis dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht entziehen können sollte (BT-Drucks. 7/4245 S. 22; 7/4965 S. 7).

    Weitere Vorschläge zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes wurden zurückgewiesen, damit nicht derjenige Fernunterricht, der den Anforderungen des Gesetzes nicht genüge, von ihm nicht mehr erfasst werde (BT-Drucks. 7/4965 S. 7).

  • BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01

    Umfang der Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08
    Zwar wird das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt; dies ergibt jedoch die Auslegung des Vertragstextes, wie er aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 19. Juni 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08
    An die Auslegung des Berufungsgerichts ist der Senat bereits deshalb nicht gebunden und kann sie selbst vornehmen, weil es sich um einen von der Beklagten entworfenen Formularvertrag handelt (vgl. BGHZ 163, 321).
  • OLG Celle, 01.03.2023 - 3 U 85/22

    Anwendbarkeit FernUSG; Verbraucher; Unternehmer; Anwendbarkeit des FernUSG auf

    Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten ( BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08 , Rn. 19 und 21, juris).
  • LG Hamburg, 19.07.2023 - 304 O 277/22

    Zahlungsanspruch eines Coachs bei fehlender Zulassung nach dem

    Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen "Schadens", nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, NJW 2010, 608).

    Lernerfolgskontrolle ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom BGH in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (III ZR 310/08, NJW 2010, 608) konkretisiert wurde.

  • OLG Hamburg, 20.02.2024 - 10 U 44/23

    E-Commerce-Mentoring mit Mastermind Calls vermittelt keine bestimmten Kenntnisse

    Anders gelagert war offensichtlich der vom BGH am 15.10.2009 entschiedene Fall (III ZR 310/08, zitiert nach juris), auf den der Beklagte Bezug nimmt: Hier sollte ein "Lehrgang" durchgeführt werden, mit "Lehreinheiten", "Lehrmaterialsendungen", die Vertragspartner wurden als "Absolventen" bezeichnet, die nach Beendigung des "Studiums" ein "Zertifikat" erhalten sollten.

    Zwar ist dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08, zitiert nach juris).

    Ausreichend sein soll, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08).

    Ein solches Verständnis von der Norm widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2009 (III ZR 310/08, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 06.12.2023 - 2 U 24/23

    Online-Coaching und Fernunterricht - Eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne

    Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR 310/08, NJW 2010, 608 ).

    Die Beurteilung des Streitfalls beruht nur auf einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls, dem im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als den oben zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs ( III ZR 310/08) und des Oberlandesgerichts Celle ( 3 U 85/22).

  • LG München I, 12.02.2024 - 29 O 12157/23

    Coaching kein Fernunterricht

    Eine Überwachung des Lernerfolgs ist bereits dann als gegeben anzusehen, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden zu erhalten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08, NJW 2010, 608).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2023 - 13 O 2839/23
    Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08, Rn. 19 und 21, juris; OLG Celle - Urteil vom 01.03.2023 ­ 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794).
  • LG Berlin, 15.02.2022 - 102 O 42/21

    Wettbewerbsverstoß durch Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregelung:

    Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen "Schadens", nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, NJW 2010, 608).
  • LG Stralsund, 24.06.2015 - 1 S 203/14

    Fernunterrichtsvertrag: Wirksamkeit des Vertrages über die

    Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen "Schadens", nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 -).
  • VG Köln, 20.04.2016 - 10 K 3426/14
    Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen, so BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08 - , juris Rn. 16 ff.
  • VG Koblenz, 05.08.2013 - 3 K 116/12

    Zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen die Entscheidung der

    Wie die Bezeichnung dieses Regelwerkes schon unmissverständlich zu erkennen gibt, handelt es sich um ein Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vor Missständen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens wie z.B. ungünstige Vertragsbedingungen, unzureichende Information und irreführende Werbung, aggressiver Vertretereinsatz sowie die fehlende Eignung von Fernlehrgängen zur Erreichung des angegebenen Lehrgangsziels (Wassermann, Anmerkung zu BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 -, juris).
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