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   BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51   

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https://dejure.org/1953,113
BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51 (https://dejure.org/1953,113)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1953 - III ZR 310/51 (https://dejure.org/1953,113)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1953 - III ZR 310/51 (https://dejure.org/1953,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 350
  • NJW 1953, 1826
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Jedoch können Urteile, die unter Verletzung der Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 ergangen sind, trotz ihrer Nichtigkeit innerhalb der Rechtsmittelfristen mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden (BGHZ 4, 389).

    Jedoch kann das Rechtsmittelgericht, wenn es eine Entscheidung aus anderen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzogenen Gründen treffen kann, selbst in der Sache entscheiden oder durch Zurückverweisung eine sachliche Entscheidung des Vorderrichters veranlassen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 1953 - III ZR 23/51 - und Johannsen in der Anmerkung zu der Entscheidung in BGHZ 4, 389 in LM zu Art. 3 AHK-Ges Nr. 13).

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Auch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 341), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHZ 1, 369 /380/381/), dass nämlich im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über andere, nichtbevorrechtigte Klaggrunde grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann, wird festgehalten.
  • BGH, 14.06.1951 - III ZR 97/50

    Neue Gesetze in Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Der erkennende Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein zeitlich nach dem Berufungsurteil erlassenes neues Gesetz im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung dann ohne Sinn ist, wenn die nach der früheren Rechtslage noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nach der neuen Rechtslage unerheblich sind, also nunmehr überhaupt nicht getroffen zu werden brauchen (BGHZ 2, 324 /327/).
  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Hierzu wäre es auch in der Lage, da das Berufungsgericht im Falle einer Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht insoweit an seine frühere Auffassung nicht gebunden wäre (Stein-Jonas a.a.O. § 565 Anm. II 2 d; BGHZ 3, 321 /327/).
  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Beamten des Beklagten angenommen werden könnte, würden die erörterten Ansprüche aus § 26 RLG und § 988 BGB zudem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz BGB darstellen (vgl. BGHZ 4, 10) und einen Anspruch aus § 839 BGB ausschliessen.
  • RG, 24.07.1940 - VI 198/39

    Ist die Verurteilung des Reichs als Halters eines Kraftfahrzeugs, soweit sie auf

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Auch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 341), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHZ 1, 369 /380/381/), dass nämlich im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über andere, nichtbevorrechtigte Klaggrunde grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann, wird festgehalten.
  • RG, 09.12.1930 - III 382/29

    Wieweit reicht das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Revisionsgerichts in

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Sinn und Zweck des vom Gesetz geforderten Vorhandenseins der Revisionssumme ist jedenfalls in erster Linie der Schutz des Revisionsgerichts vor einer Überlastung (RGZ 130, 401 /403/; Stein-Jonas a.a.O. Vorbem III vor § 545).
  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51

    Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Bezugnahme auf das Reichsleistungsgesetz (Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S 9; insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt).
  • BGH, 28.05.1953 - III ZR 23/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    Jedoch kann das Rechtsmittelgericht, wenn es eine Entscheidung aus anderen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzogenen Gründen treffen kann, selbst in der Sache entscheiden oder durch Zurückverweisung eine sachliche Entscheidung des Vorderrichters veranlassen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 1953 - III ZR 23/51 - und Johannsen in der Anmerkung zu der Entscheidung in BGHZ 4, 389 in LM zu Art. 3 AHK-Ges Nr. 13).
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
    In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das nach der mündlichen Revisionsverhandlung ergangene Gesetz Nr. 35 zur Ausführung des Gesetzes Nr. 13, vom Hohen Kommissar der Vereinigten Staaten für Deutschland erlassen unter dem 23. Juni 1953 (ABl AHK 1953 S 2514), keinen Anlass gibt, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten zum Zwecke der Anwendung dieses neuen Gesetzes in der Revisionsinstanz (vgl. BGH 9, 101).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Das kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist, keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordert und eine weitere Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht mehr geboten ist (vgl. BGHZ 10, 350, 358; BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, 1220; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rdn. 21).
  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil diese aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist, keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordert und eine weitere Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht mehr geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 310/51, BGHZ 10, 350, 358 [zu dem inhaltsgleichen § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF]; BGH, Beschluss vom 4. August 2021 - VII ZB 15/21, NJW-RR 2021, 1647 Rn. 10 mwN; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 563 Rn. 20).
  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 106/09

    Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an einen neuen Ersteher im

    a) Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - übersehen, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet ist, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat, sondern auch der Besitzer, der seinen Besitz ohne Rechtsgrund erlangt hat (BGHZ 10, 350, 357; Senat, Urt. v. 22. Juni 1973, V ZR 146/71, WM 1973, 1047, 1048 m.w.N.).
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