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   BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06   

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https://dejure.org/2007,559
BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06 (https://dejure.org/2007,559)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2007 - III ZR 316/06 (https://dejure.org/2007,559)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - III ZR 316/06 (https://dejure.org/2007,559)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    TKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Inverssuche - Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen.

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Telekommunikationsrecht: Ein Teilnehmernetzbetreiber ist auch dann zur Herausgabe von Teilnehmerdaten an Auskunftsdienste zur Verwendung mit einer sog. Inverssuche verpflichtet, wenn die Kunden auf einen entsprechenden Hinweis in eine solche Datenverwendung nicht ...

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Inverssuche durch die Telefonauskunft

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Inverssuche und Telefonauskunft

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Telefonnummer-Inverssuche und Widerspruch

  • heise.de (Pressebericht, 06.07.2007)

    BGH erleichtert Telefonauskünften Herausgabe von Daten

  • heise.de (Pressebericht, 06.07.2007)

    Telefonauskünften Herausgabe von Daten erleichtert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonnummer-Inverssuche und Widerspruch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Telefonauskunft: Inverssuche ist grundsätzlich zulässig - Anschlussinhaber müssen ausdrücklich Widerspruch anmelden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telefonnetzbetreiber müssen bei fehlendem Widerspruch der Kunden bei der "Inverssuche" ein "Ja" vermerken

  • recht-hat.de (Pressemitteilung)

    Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Inverssuche muss widersprochen werden

  • beck.de (Kurzinformation)

    Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • beck.de (Leitsatz)

    Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Die Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1708
  • MMR 2007, 641
  • MIR 2007, Dok. 293
  • K&R 2007, 513
  • ZUM 2007, 853
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München I, 13.09.2005 - 33 O 4097/05
    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06
    Das Berufungsgericht hat in seiner in CR 2007, 87 veröffentlichen Entscheidung unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (MMR 2006, 564) ausgeführt, § 105 Abs. 3 TKG 2004 gewährleiste lediglich einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard.
  • OLG München, 23.05.2006 - 9 U 4962/05

    Anforderungen an die Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und -kunden hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06
    Das Berufungsgericht hat in seiner in CR 2007, 87 veröffentlichen Entscheidung unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (MMR 2006, 564) ausgeführt, § 105 Abs. 3 TKG 2004 gewährleiste lediglich einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard.
  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 (III ZR 316/06 - NJW-RR 2007, 1708, 1709 Rn. 24) ausgeführt, dass der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs dadurch bestimmt wird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhalten hat und dass der Auskunftsdiensteanbieter auf zusätzliche oder andere Daten keinen Anspruch hat.

    Da aber ein Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdatenbeständen besteht (vgl. Erwägungsgrund 11 und Art. 5, 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. EG Nr. L 108, S. 51, die durch das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde, siehe hierzu Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes in BGBl. I S. 1190 und BT-Drucks. 15/2316 S. 55; siehe ferner § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 2007 a.a.O. S. 1709 Rn. 19), war die Begründung eines gesetzlichen Überlassungsanspruchs zugunsten von Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten notwendig.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Die gesetzliche Datenüberlassungspflicht ist nur "gegebenenfalls" Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts zu erfüllen (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), wenn und soweit hierfür ein gesonderter Rechtsgrund besteht.

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Die gesetzliche Datenüberlassungspflicht ist nur "gegebenenfalls" Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts zu erfüllen (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), wenn und soweit hierfür ein gesonderter Rechtsgrund besteht.

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 20/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Die gesetzliche Datenüberlassungspflicht ist nur "gegebenenfalls" Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts zu erfüllen (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), wenn und soweit hierfür ein gesonderter Rechtsgrund besteht.

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 26/12

    Nachzahlungsbegehren einer Teilnehmernetzbetreiberin bzgl. des Entgelts für die

    Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob § 47 Abs. 1 und 2 TKG insoweit nur die privatautonome Entscheidung des Verpflichteten über Ob und Wie der Datenbereitstellung ersetzt und das verpflichtete Unternehmen insoweit einem Kontrahierungszwang in Bezug auf - privatrechtliche - Datenüberlassungsverträge unterwirft (so Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 47 Rn. 1, 2, 4 und 18) oder einen unmittelbaren gesetzlichen Datenüberlassungsanspruch auch ohne vorherigen Abschluss eines Datenüberlassungsvertrages begründet (so BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23).

    Die gesetzliche Datenüberlassungspflicht ist nur "gegebenenfalls" Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts zu erfüllen (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), wenn und soweit hierfür ein gesonderter Rechtsgrund besteht.

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Schuldverhältnis durch § 47 TKG gesetzlich angeordnet sieht (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 - 566, zitiert nach juris Rz. 21; Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), beschränkt sich dies bei verständiger Würdigung allein auf die - einseitige - Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten.

  • OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11

    Umfang des Anspruchs auf Aufnahme eines Teilnehmers eines öffentlichen

    Die von der Berufung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2007, 1708; NJW-RR 2010, 562) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832 und Beschl. v. 28.10.2009 - 6 C 20/08- EuGH Vorlage, NVwZ 2010, 646) besagt nichts Gegenteiliges.
  • OLG Köln, 14.08.2008 - 12 U 87/07

    Zuständigkeit der Kartellgerichte für Ansprüche auf Herausgabe von

    Allerdings stellt sich nicht jede auf § 47 TKG gestützte Klage als Kartellsache dar, wie bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Inverssuche (BGH NJW-RR 2007, 1708-1710) zeigt, die nicht als Kartellsache behandelt worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2013 - U (Kart) 46/12

    Höhe des Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten an einen

    Die gesetzliche Datenüberlassungspflicht ist nur "gegebenenfalls" Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts zu erfüllen (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06, NJW-RR 2007, 1708 - 1710, zitiert nach juris Rz. 23), wenn und soweit hierfür ein gesonderter Rechtsgrund besteht.
  • LG Darmstadt, 04.03.2021 - 19 O 10/14
    Daher kann sich der Unterlieger beispielsweise nicht unter Berufung auf § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG dagegen wehren, dass das Grundstück des Oberliegers nicht mehr als Grünland, sondern zum Anbau von Mais genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1991 - III Z 1/90) oder dass der Oberlieger beim Anbau von Spargel während der Wintermonate Plastikplanen verwendet, um die Spargeldämme vor Frost zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2007 - III ZR 316/06).
  • LG Bonn, 21.04.2011 - 11 O 32/10

    Notwendigkeit einer rechnerischen Nachvollziehbarkeit des Gesamtzahlenwerkes

    Eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ergibt sich sowohl aus § 47 Abs. 4 Satz 1, 1.HS TKG in Verbindung mit dem durch die Zurverfügungstellung der Daten zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnis (vgl. BGH NJW-RR 2010, 562, 564 Rd.22; BGH NJW-RR 2007, 1708, 1710; Wilms in Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 47 Rd.41), als auch aus einer ergänzenden (Vertrags-) Auslegung der §§ 3 a), 4 (2) und (3), 6 (1) und (2) Satz 1 des über den hier zur Diskussion stehenden Leistungszeitraum fortbestehenden Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten vom 11.04.
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