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   BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02   

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https://dejure.org/2003,678
BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02 (https://dejure.org/2003,678)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2003 - III ZR 318/02 (https://dejure.org/2003,678)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 (https://dejure.org/2003,678)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 654
    Zulässigkeit Doppeltätigkeit eines Immobilienmaklers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften; Kenntnis der Kunden; Tätigkeit des Maklers für beide Seiten als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler; Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs; Unparteilichkeit ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Zulässigkeit der Doppeltätigkeit von Immobilienmaklern

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwirkung des Anspruchs auf Maklerprovision; Doppeltätigkeit

  • Judicialis

    BGB § 654

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 654
    Voraussetzungen für zulässige Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 654
    Doppeltätigkeit eines Maklers; Kenntnis der Vertragsparteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklerrecht - Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Doppeltätigkeit bei Immobiliengeschäften

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Doppeltätigkeit Immobilienmakler, Makler

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Doppeltätigkeit des Maklers zulässig - auch ohne Wissen der Auftraggeber! (IBR 2003, 386)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 991
  • MDR 2003, 923
  • NZM 2003, 522
  • VersR 2003, 730
  • WM 2003, 2061
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.03.1998 - III ZR 206/97

    Verflechtung des Maklers mit dem Verkäufer bei Vorliegen einer Abschlußvollmacht

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Entgegen der Beschwerde weicht das Berufungsgericht in der Frage, inwieweit dem Makler ohne Kenntnis seiner Kunden eine Doppeltätigkeit erlaubt ist (§ 654 BGB), nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. März 1998 (III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = NZM 1998, 444) ab.

    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).

    Demgegenüber befaßt sich der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Senatsbeschluß vom 26. März 1998 (aaO) mit dem Fall, daß der Makler eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausgeübt hat.

  • BGH, 25.10.1967 - VIII ZR 215/66

    Doppelauftrag eines Maklers

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).

    Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den Makler auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu verpflichten (BGHZ 48, 344, 348).

  • BGH, 16.01.1970 - IV ZR 1162/68

    Beurkundung eines geringeren als den tatsächlichen Kaufpreis - Verwendung eines

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).
  • OLG Hamm, 27.11.2000 - 18 U 56/00

    Maklervertrag, Verwirkung, Doppeltätigkeit, Offenlegung

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht, 2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 654 Rn. 3).
  • BGH, 31.10.1991 - IX ZR 303/90

    Anspruch des unentgeltlich für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts; Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).
  • BGH, 05.02.1962 - VII ZR 248/60

    Verwirkung des Mäklerlohns

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs hat Strafcharakter; infolgedessen ist der Anwendungsbereich des § 654 BGB einzuschränken (BGHZ 36, 323, 326).
  • BGH, 18.05.1973 - IV ZR 21/72

    Käuferprovision des Doppel-Maklers

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).
  • BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98

    Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Bebauung eines angrenzenden

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Bei einem Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Vergleichsschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 135/99, NJW 1999, 3113).
  • OLG Naumburg, 27.09.1995 - 6 U 109/95

    Vertragswidrige "Doppeltätigkeit" des Maklers - Vermittlung des Kaufs/Verkaufs

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Soweit die Beschwerde außerdem auf die von dem Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, der Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären (NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier maßgebende Fallgestaltung gemeint sein sollte, nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 01.02.1990 - 18 U 77/89

    Verwirkung des Provisionsanspruchs eines Doppelmaklers

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht, 2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 654 Rn. 3).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    Damit unterscheidet sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 93 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird, und von demjenigen anderer Makler im Sinne von § 652 BGB, die unter bestimmten Voraussetzungen etwa als Immobilienmakler ebenfalls für beide Parteien der von ihnen vermittelten Verträge tätig werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 mwN; Reiner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 93 HGB Rn. 38).
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 146/06

    Haftung des Maklers für die Richtigkeit der Informationen im Exposè

    Diese Verpflichtung trifft den Makler im Allgemeinen auch dann (nach beiden Seiten), wenn er nicht nur einseitiger Interessenvertreter einer der beiden zusammenzuführenden Vertragsseiten ist, sondern - wie auch im Streitfall - im zulässigen Rahmen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. März 1998 - III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992, 993 und vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 - NJW-RR 2003, 991) sowohl zu dem Verkäufer als auch dem Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist.
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 213/03

    Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2015 - 4 U 131/14

    Maklerlohnanspruch des Immobilienmaklers: Verwirkung bei Doppeltätigkeit des

    Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muss, aus, den Makler auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu verpflichten (BGH NJW-RR 2003, 991).

    Bei Immobiliengeschäften ist dementsprechend eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach dem Inhalt des Vertrags grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGH NJW 1970, 1075, 1076; NJW-RR 1998, 992, 993; 2003, 991; OLG München NJOZ 2013, 974, 975).

    Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH NJW-RR 2003, 991; 2004, 1126, 1127; OLG Rostock OLGR 2008, 933, 934; D. Fischer NJW 2012, 3410, 3414).

    Insoweit hat der BGH bereits im Jahre 2003 entschieden, dass der Rechtsansicht des OLG Naumburg von der Berufung (Bl. 126 d. A.) zitierten Entscheidung (abgedruckt in NJW-RR 1996, 1082, 1083), der Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären, jedenfalls in den hier maßgebenden Fallgestaltungen nicht zu folgen ist (BGH NJW-RR 2003, 991).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Davon kann schon deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, WM 2003, 2061, 2062, mwN; Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 107/14

    Rechtsdienstleistung: Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler

    Damit unterscheidet sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 98 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird, und von demjenigen anderer Makler im Sinne von § 652 BGB, die unter bestimmten Voraussetzungen etwa als Immobilienmakler ebenfalls für beide Parteien der von ihnen vermittelten Verträge tätig werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 mwN; Reiner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 93 HGB Rn. 38).
  • OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12

    Immobilienmaklervertrag: Provisionsvereinbarung durch Zusendung eines Exposés mit

    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGH Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 318/02 - m.w.Nw.).
  • LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 15 O 226/20
  • OLG Rostock, 01.10.2008 - 1 U 98/08

    Maklerprovision: Entstehen und Verwirkung des Maklerprovisionsanspruches unter

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2005 - 15 U 20/03

    Grundstücksmaklerrecht: Verwirkung des Maklerlohnanspruchs bei Verschweigen der

  • OLG Jena, 06.04.2011 - 2 U 862/10

    Maklervertrag; Kongruenz; Haustürgeschäft; Schlüsselgewalt

  • OLG Naumburg, 23.12.2011 - 10 U 16/11

    Berufungsverfahren: Nicht öffentlich verkündetes erstinstanzliches Urteils als

  • LG Wuppertal, 15.08.2023 - 4 O 376/22

    Was ist ein "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB?

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 9 U 168/22

    Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers: Konkludenter Vertragsabschluss;

  • LG München II, 29.03.2022 - 12 O 2538/21

    Widerruf eine Maklervertrages

  • OLG Hamm, 29.08.2011 - 18 U 25/10

    Haftung des Maklers für die Angabe eines unzutreffenden Baujahrs gegenüber dem

  • OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03

    Maklerlohnanspruch des Immobilienmaklers: Erfordernisse für den Abschluss eines

  • LG Dortmund, 15.02.2008 - 3 O 170/05
  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 159/05

    Badenia, CIC und unerlaubter Handlung, Vorprozess, Klage rechtzeitig, Zahlung

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 799/04

    Badenia, CIC und unerlaubte Handlung

  • LG Dortmund, 30.03.2007 - 3 O 889/04

    Rechtliche Ausgestaltung eines erleichterten Berufens von Anlegern auf einen die

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 149/05

    Badenia, CIC, Zahlung

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05

    Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr

  • OLG Hamm, 09.08.2021 - 18 U 42/20

    Verwirkung des Maklerlohns wegen doppelter Treuwidrigkeit; Unwürdigkeit des

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2005 - 15 U 6/03

    Ursächlichkeit des Makler-Nachweises für Vertragsabschluss

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