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BGH, 02.10.1952 - III ZR 338/51 |
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- BGH, 08.03.1951 - III ZR 34/50
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Auszug aus BGH, 02.10.1952 - III ZR 338/51
Vergleicht man in dieser Weise, so ergibt sich, dass sich die Betriebsgefahr der Eisenbahn ausserordentlich gegenüber der der Strassenbahn erhöht, wenn ihre Übergänge unbeschrankt oder zwar mit Schranken versehen, diese aber trotz Annäherung eines Zuges nicht geschlossen sind (vgl. das Urteil des Senats vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - VerkRSamml 3, 217 -).Das Verschulden ist, wie ebenfalls in dem vorerwähnten Urteil des Senats - III ZR 34/50 - vom 8. März 1951 ausgesprochen wird, ohne Rücksicht darauf zu bewerten, ob die Betriebsunternehmer für dieses Verschulden nach § 831 BGB aufzukommen haben (vgl. auch RG in Recht 1913 Nr. 3291 und 1918 Nr. 1249; RGZ 142, 356 [368];… Geigel, Haftpflichtprozess, 6. Aufl., S 92).
- RG, 12.01.1938 - VI 172/37
Muß der Kraftfahrer vor Eisenbahnübergängen, deren Schranken offenstehen, mit dem …
Auszug aus BGH, 02.10.1952 - III ZR 338/51
Vor allem im letzten Fall ist die Betriebsgefahr der Eisenbahn unvergleichlich höher, weil das Offenstehenlassen von Schranken, wenn es auch den Benutzer des Überganges nicht von der Pflicht zu eigener Prüfung der Streckenverhältnisse befreit, doch eine Hinderung der gegenüber unbeschränkten Übergängen bestehenden Prüfungspflicht zur Folge hat und einen erhöhten Anreiz bedeutet, von dem Übergang nach Möglichkeit Gebrauch zu machen (RGZ 142, 363; 157, 193 [195]).Gegenüber der Auffassung der Revision, geschlossene wie offenstehende Schranken stellten kein Anzeichen für die Verkehrslage der Eisenbahn dar, sondern seien lediglich als tatsächlicher Zustand zu werten, muss an der mehrfach ausgesprochenen gegenteiligen Ansicht (RGZ 157, 193 [195] und das vorerwähnte Urteil des Senats) festgehalten werden.
- RG, 07.12.1933 - VI 343/33
1. Findet § 17 KFG. auf den Sachschadensersatzanspruch aus § 25 des preußischen …
Auszug aus BGH, 02.10.1952 - III ZR 338/51
Neben der Betriebsgefahr von Eisenbahn und Strassenbahn ist jedoch unterstützend das Verschulden der beiderseits beteiligten Bediensteten für die Schadensteilung heranzuziehen, weil es gleichfalls zu den nach den § § 8 SHaftpflG und 9 b HaftpflG bei der Schadensausgleichung zu berücksichtigenden "Umständen" gehört (RGZ 142, 356 [368]).Das Verschulden ist, wie ebenfalls in dem vorerwähnten Urteil des Senats - III ZR 34/50 - vom 8. März 1951 ausgesprochen wird, ohne Rücksicht darauf zu bewerten, ob die Betriebsunternehmer für dieses Verschulden nach § 831 BGB aufzukommen haben (vgl. auch RG in Recht 1913 Nr. 3291 und 1918 Nr. 1249; RGZ 142, 356 [368];… Geigel, Haftpflichtprozess, 6. Aufl., S 92).
- OLG Saarbrücken, 16.11.2017 - 4 U 100/16
Verkehrsunfallhaftung: Kollision zwischen an einem Hindernis ausscherenden …
Unter diesen Voraussetzungen kann die Betriebsgefahr auch durch ein Versagen von Einrichtungen vergrößert werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Versagen auf einem Verschulden der für die Bedienung verantwortlichen Personen beruht (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1952 - III ZR 338/51, VersR 1953, 26;… König, a.a.O., § 17 Rn. 15). - BGH, 16.10.1956 - VI ZR 162/55
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Wie es zutreffend annimmt, würde eine schuldhafte Handlungsweise des Kraftwagenführers die von dem Halter zu verantwortende Betriebsgefahr erhöhen; sie wäre bei dem Schadensausgleich ohne Rücksicht darauf zu berücksichtigen, ob der Kläger nach § 831 BGB für das Verhalten des Fahrers aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1952 - III ZR 338/51 - VRS 5, 35 Nr. 17 und vom 20. Januar 1954 = BGHZ 12, 124). - BGH, 19.09.1961 - VI ZR 235/60
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Das Berufungsgericht wollte aber, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, mit der beanstandeten Wendung lediglich zum Ausdruck bringen, daß das vorzeitige öffnen der Schranken zunächst den Anschein der Gefahrlosigkeit der Lage erwecken konnte, weil die Eisenbahn mit dem öffnen der Schranken zum Ausdruck bringt, daß sie den Übergang nicht mehr in Anspruch nimmt und dem Verkehr freigibt (vgl. BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - III ZR 338/51 VRS 5, 35). - BGH, 23.10.1952 - III ZR 371/51
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Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - abgedruckt in VerkRSamml 1951, 217 Nr. 86, und vom 2. Oktober 1952 - III ZR 338/51 - Geigel, Haftpflichtprozess 6. Aufl. S 92, 193; Böhmer, Reichshaftpflichtgesetz 1950 § 1 Anm. 11-15 S 58 f; aA Biermann, Haftpflichtgesetz 1949 S 116; Meyer fin VAE Bd. 12, 188).