Rechtsprechung
BGH, 06.10.2011 - III ZR 34/11 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Notare Bayern , S. 77 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1
Belehrungspflicht des Notars im Hinblick auf ungesicherte Vorleistung bei Grundschuldbestellung in engem zeitlichen Zusammenhang mit von ihm beurkundetem Grundstückskaufvertrag - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 BNotO, § 17 Abs 1 BeurkG
Belehrungspflichten des Notars: Ungesicherte Vorleistung einer der Parteien des Grundstückkaufvertrags - Deutsches Notarinstitut
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1
Belehrungspflicht eines Notars bei Grundschuldbestellung in engem zeitlichen Zusammenhang mit Grundstückskaufvertrag; ungesicherte Vorleistung; doppelte Belehrungspflicht - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzansprüche gegen ehemaligen bevollmächtigten Rechtsanwalt wegen Versäumung der fristgerechten Geltendmachung von zustehenden Ansprüchen gegen einen Notar
- rewis.io
Belehrungspflichten des Notars: Ungesicherte Vorleistung einer der Parteien des Grundstückkaufvertrags
- ra.de
- rewis.io
Belehrungspflichten des Notars: Ungesicherte Vorleistung einer der Parteien des Grundstückkaufvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1
Schadensersatzansprüche gegen ehemaligen bevollmächtigten Rechtsanwalt wegen Versäumung der fristgerechten Geltendmachung von zustehenden Ansprüchen gegen einen Notar - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anwalt haftet nach Verjährung von Ansprüchen gegen Notar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 77 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1
Belehrungspflicht des Notars im Hinblick auf ungesicherte Vorleistung bei Grundschuldbestellung in engem zeitlichen Zusammenhang mit von ihm beurkundetem Grundstückskaufvertrag
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.11.2008 - 33 O 134/06
- KG, 17.09.2010 - 9 U 5/09
- BGH, 06.10.2011 - III ZR 34/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 300
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98
Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim …
Auszug aus BGH, 06.10.2011 - III ZR 34/11
In einem solchen Fall sind jedoch auch hinsichtlich der nachfolgenden Beurkundung die Belehrungspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG zur Tragweite des Geschäfts unter Berücksichtigung des zuvor geschlossenen Grundstückkaufvertrags zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98, NJW 1999, 2188, 2189).Erbringt deshalb infolge der später vorgenommenen Beurkundung eine der Parteien des Grundstückkaufvertrags eine ungesicherte Vorleistung, so trifft den Notar anlässlich dieser nachfolgenden Amtshandlung die doppelte Belehrungspflicht hinsichtlich der daraus entstehenden Risiken und bezüglich der Frage einer möglichen Absicherung (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 aaO).
Die Bestellung einer den Grundstückswert ausschöpfenden Grundschuld zugunsten des Gläubigers kommt der Übereignung des Grundstücks nahe, weil sich der Erwerber den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks bereits jetzt zu Nutzen macht und diesen in sein Vermögen überführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 aaO).
- BGH, 11.11.2004 - III ZR 63/04
Belehrungspflichten des Notars bei Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen …
Auszug aus BGH, 06.10.2011 - III ZR 34/11
Diese Belehrungspflicht gilt nicht nur für die Bestellung der Grundschuld, sondern auch für die Beglaubigung der Unterschrift unter die Abtretungserklärung der Eigentümergrundschuld an die Grundstückskäuferin, weil der Notar es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übernommen hatte, den Text der Abtretungserklärung zu formulieren (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04, NJW-RR 2005, 1003, 1004). - BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07
Belehrungspflichten des Notars im Rahmen der Beurkundung eines …
Auszug aus BGH, 06.10.2011 - III ZR 34/11
Der Notar hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Fall der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht) (Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 156/07, NJW 2008, 1319 Rn. 10 mwN).
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein …
Ein Schaden, der in dem Bereich eines solchen Geschäfts entsteht, fällt daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Belehrungspflichten (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - III ZR 34/11, NJW-RR 2012, 300 Rn. 17).Die notarielle Belehrungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränkt sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2011 - III ZR 34/11, NJW-RR 2012, 300 Rn. 17;… BeckOGK/Regler, BeurkG, § 17 Rn. 33 [Stand: 13.05.2016]).
- KG, 08.06.2023 - AR 2/22
Verpflichtungsklage auf Neubewertung von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten im …
Im Hinblick auf die daraus folgenden Pflichten des Notars, den Beteiligten Wege aufzuzeigen, um Risiken durch ungesicherte Vorleistungen beim gegenseitigen Vertrag zu vermeiden (vgl. BGH, MittBayNot 2012, 241, 242), lag es nahe, die Löschung des Nacherbenvermerks im Zusammenhang mit der Kaufpreisfälligkeit zu diskutieren. - KG, 14.05.2019 - Not 6/18
Notarsache: Disziplinarmaßnahme gegen den Notar wegen der Entgegennahme von Geld …
Hat eine Vertragspartei bei einem gegenseitigen Vertrag eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, muss sie der Notar in zweifacher Hinsicht belehren: der Notar hat erstens über die Folgen zu belehren, die im Fall der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und zweitens Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (BGH, MittBayNot 2012, 241, 242). - KG, 07.03.2016 - Not 18/15
Pflichtverletzung des Urkundsnotars: Besondere Belehrungspflicht bei Abschluss …
Hat eine Vertragspartei bei einem gegenseitigen Vertrag eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, ist sie danach von dem Notar in zweifacher Hinsicht zu belehren: der Notar hat erstens über die Folgen zu belehren, die im Fall der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und zweitens Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (BGH, MittBayNot 2012, 241, 242). - LG Paderborn, 27.10.2023 - 2 O 160/23
Unwirksamen Ratenzahlungsplan beurkundet: Notar haftet gegenüber dem Erwerber!
Zum anderen hat er Wege aufzuzeigen, auf welche Weise diese Risiken vermieden werden können (BGHZ 175, 111; BGH NJW 1996, 3009 (3110); 1999, 2188 (2189); NJW-RR 2012, 300 (301);… Geigel Haftpflichtprozess, Kap. 20 Haftung für Amtspflichtverletzungen Rn. 270, beckonline).