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   BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07   

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https://dejure.org/2007,7216
BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07 (https://dejure.org/2007,7216)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2007 - III ZR 35/07 (https://dejure.org/2007,7216)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2007 - III ZR 35/07 (https://dejure.org/2007,7216)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 67/87

    Zahlung der Maklerprovision an einen Dritten - Treuwidriges Verschweigen bei

    Auszug aus BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07
    Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489).

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

    Auszug aus BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07
    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - BGH-Report 2005, 1303; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111) ist der Sachvortrag der Beklagten hinreichend substantiiert, wovon auch das Landgericht ausgeht, da es lediglich die Beweisaufnahme als unzulässig angesehen hat.
  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 78/91

    Ablehnung einer Zeugenvernehmung bei Auslegung eines Vertragstextes

    Auszug aus BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489).
  • OLG Bamberg, 22.01.2007 - 4 U 189/06
    Auszug aus BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Januar 2007 - 4 U 189/06 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 15.06.2005 - XII ZR 82/02

    Anforderungen an die Darlegung der Einbeziehung einer Baubeschreibung in einen

    Auszug aus BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07
    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - BGH-Report 2005, 1303; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111) ist der Sachvortrag der Beklagten hinreichend substantiiert, wovon auch das Landgericht ausgeht, da es lediglich die Beweisaufnahme als unzulässig angesehen hat.
  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01

    Kollusives Zusammenwirken verwandter Geschäftsführer zweier Gesellschaften;

    Auszug aus BGH, 01.08.2007 - III ZR 35/07
    Dies stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die nicht zwischen den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Tatsachenvortrags und des Beweisantritts unterscheidet, auch einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - BGHR ZPO § 373 Tatsache, innere 3).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Es handelt sich insoweit um einen Indizienbeweis (BGH, Urteile vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 20 und vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529; Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7).
  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Dieser Beweisantritt war zulässig und ausreichend, da die Klägerin eine konkrete Behauptung in das Wissen des Zeugen gestellt hat und sich der Beweisführer grundsätzlich nicht dazu äußern muss, wie ein Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren, und welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat (Senat, Urteil vom 16. Januar 1987 - V ZR 185/85, BGHR ZPO § 373 Substantiierung 1; BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7).
  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

    Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt zwar, wie der Revision zuzugestehen ist, nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07 - [...] Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 -NJW-RR 1988, 1529).
  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Der Beweisantrag, einen Dritten als Zeugen - hier den Berater R.   - zu einer nicht seine Person betreffenden inneren Tatsache zu vernehmen, setzt aber voraus, dass schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge etwas hierzu aussagen kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7; BGH, Urteile vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529 f; vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 Rn. 44).
  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 13 U 434/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Multivan TDI mit Blue Motion

    Die Vorschriften über den Beweisantritt (etwa §§ 373, 403 ZPO) verlangen grundsätzlich auch nicht, dass eine Partei sich darüber äußert, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung hat (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, juris Rn. 8; vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7).
  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 13 U 194/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA

    Die Vorschriften über den Beweisantritt (etwa §§ 373, 403 ZPO) verlangen grundsätzlich auch nicht, dass eine Partei sich darüber äußert, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung hat (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, juris Rn. 8; vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7).
  • BGH, 12.07.2012 - III ZR 104/11

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der

    Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (Senat, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7).
  • OLG Köln, 16.03.2011 - 13 U 4/10

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Nichtinformation

    Soweit die Beklagte behauptet, für die Anlageentscheidungen des Zedenten sei allenfalls die Höhe des zu zahlenden Agios, die Möglichkeit einer Steuerersparnis und Renditeerzielung sowie die Absicherung der Anlage relevant gewesen, war ihrem erstinstanzlichen Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen Will (GA 291 f.) bereits deshalb nicht nachzugehen, weil jeglicher Vortrag der Beklagten dazu fehlt, woher der benannte Zeuge die entsprechende Kenntnis von den in sein Wissen gestellten Behauptungen - hierbei handelt es sich um nicht in der Person des Zeugen eingetretene innere Tatsachen des Zedenten - haben soll (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 2489; NZB vom 01. August 2007, III ZR 35/07).
  • OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 34/09
    Soweit die Beklagte behauptet, für die Anlageentscheidung des Klägers sei allenfalls die Höhe des zu zahlenden Agios, die Möglichkeit einer Steuerersparnis und Renditeerzielung sowie die Absicherung der Anlage relevant gewesen, war dem entsprechenden Beweisantritt bereits deshalb nicht nachzugehen, weil jeglicher Vortrag der Beklagten dazu fehlt, woher der benannte Zeuge C (GA 418) die entsprechende Kenntnis von den in sein Wissen gestellten Behauptungen - hierbei handelt es sich um nicht in der Person des Zeugen eingetretene innere Tatsachen - haben soll (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 2489; NZB vom. 01.08.2007, III ZR 35/07).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2021 - 3 U 128/20

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Multivan T6 mit einem

    Die Vorschriften über den Beweisantritt (etwa §§ 373, 403 ZPO) verlangen grundsätzlich auch nicht, dass eine Partei sich darüber äußert, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung hat (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, juris Rn. 8; vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 3 U 69/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor

  • OLG Brandenburg, 05.07.2022 - 3 U 103/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor

  • KG, 24.09.2007 - 12 U 57/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurückverweisung wegen verfahrensfehlerhaften Übergehens

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