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   BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65   

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BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65 (https://dejure.org/1967,400)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1967 - III ZR 35/65 (https://dejure.org/1967,400)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1967 - III ZR 35/65 (https://dejure.org/1967,400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Grundstockvermögens" - Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Besatzungsmacht - Verminderung des Grundstockvermögens - Entschädigung durch Zahlung einer Nutzungsvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Bayern und das Steigenberger

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 30
  • NJW 1967, 726
  • MDR 1967, 386
  • DVBl 1967, 328
  • DVBl 1967, 329
  • DB 1967, 545
  • DÖV 1967, 385
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.03.1958 - VII C 6.57
    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Im Staats- und Verwaltungsrecht gilt indes der - aus Rechtsstaatsprinzipien, insbesondere aus dem Willkürverbot sich ergebende - Grundsatz, daß der Staat (die staatliche Verwaltung) kein Recht zu "Geschenken" hat, daß er nichts verschenken darf (Köttgen DVBl 1953, 485, 487; Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater (1956) S. 20; v. Münch, ArchÖffR 85 (1960) 270, 290; Menger VerwArch 51 (1960), 155; Friauf DVBl 1966, 729, 731; Schlichter DVBl 1966, 738, 739; BVerwGE 6, 282, 287 [BVerwG 21.03.1958 - VII C 6/57] ; BVerwG in NJW 1959, 1098/9).

    Dieser so verstandene Grundsatz mag zwar in seiner Allgemeinheit nicht zu der Folgerung nötigen, daß jede unentgeltliche Zuwendung an Private unter allen Umständen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwGE 6, 287 [BVerwG 21.03.1958 - VII C 6/57] ) und eine Zuwendung ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage in allen Fällen gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig sei (vgl. BVerwG in NJW 1959, 1099).

  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51

    Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Die Klägerin muß diese verfassungsrechtliche Regelung gegen sich gelten lassen, ohne sich etwa auf guten Glauben hinsichtlich der Vertretungsmacht der Organe des Freistaates Bayern berufen oder den Einwand der Verletzung von Treu und Glauben erheben zu können (RGZ 157, 207, 212; BGHZ 6, 330, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] ; LM Nr. 1 zu § 36 DGO).
  • BVerwG, 19.12.1958 - VII C 204.57
    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Im Staats- und Verwaltungsrecht gilt indes der - aus Rechtsstaatsprinzipien, insbesondere aus dem Willkürverbot sich ergebende - Grundsatz, daß der Staat (die staatliche Verwaltung) kein Recht zu "Geschenken" hat, daß er nichts verschenken darf (Köttgen DVBl 1953, 485, 487; Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater (1956) S. 20; v. Münch, ArchÖffR 85 (1960) 270, 290; Menger VerwArch 51 (1960), 155; Friauf DVBl 1966, 729, 731; Schlichter DVBl 1966, 738, 739; BVerwGE 6, 282, 287 [BVerwG 21.03.1958 - VII C 6/57] ; BVerwG in NJW 1959, 1098/9).
  • BGH, 30.01.1967 - III ZR 140/64

    Entschädigung für Belegungsschäden an einem bebauten Grundstück (Eulersche Villa)

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Sie ist deshalb zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches nicht legitimiert, so daß hier offen bleiben kann, ob für die Inanspruchnahme dieses - von den Amerikanern konfiszierten - früheren NS-Eigentums überhaupt eine Entschädigung zu leisten ist oder nicht (vgl. zu dieser Frage die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Januar 1967 in der Sache III ZR 140/64).
  • RG, 26.02.1938 - VI 236/37

    Sind die Grundsätze, welche über die Nichtbeachtung von Formmängeln in

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Die Klägerin muß diese verfassungsrechtliche Regelung gegen sich gelten lassen, ohne sich etwa auf guten Glauben hinsichtlich der Vertretungsmacht der Organe des Freistaates Bayern berufen oder den Einwand der Verletzung von Treu und Glauben erheben zu können (RGZ 157, 207, 212; BGHZ 6, 330, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] ; LM Nr. 1 zu § 36 DGO).
  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58

    Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Eine solche, die Form privatrechtlicher Rechtsgeschäfte betreffende Bestimmung hätte der Landesgesetzgeber angesichts des Art, 55 EGBGBüberhaupt nicht erlassen können; vielmehr beschränkt sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers hinsichtlich der privatrechtlichen Willenserklärungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch soweit es sich um bloße Formvorschriften handelt, auf die dem öffentlichen Recht unterfallende Regelung der Vertretungsmacht (vgl. BGHZ 32, 375, 381) [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58] .
  • BGH, 07.03.1962 - V ZR 132/60

    Sittenwidrige Schenkung einer Gemeinde im Nationalsozialismus

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Diese Bestimmungen lassen die Vertretungsmacht der Gemeindeorgane unberührt, so daß auch Rechtsgeschäfte, die unter Verstoß gegen diese Bestimmungen abgeschlossen worden sind, bürgerlich-rechtlich gültig sind (BGHZ 36, 395, 397) [BGH 07.03.1962 - V ZR 132/60] .
  • BGH, 16.09.1963 - III ZR 206/62
    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Dabei wäre aber auf der einen Seite zu berücksichtigen, daß infolge der Inanspruchnahme durch die Besatzungsmacht entstandene Schäden einschließlich des weiteren Nutzungsentganges während der Schadensbeseitigungszeit in der Regel dem Betroffenen, hier also der Klägerin, zu ersetzen sind (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1963 - III ZR 206/62 = LM Nr. 5 zu § 26 BLG = VerwRspr 16 Nr. 125).
  • RG, 26.10.1928 - II 266/28

    Preußische Städteordnung; Wechselgeschäft städtischer Sparkassen

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65
    Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird eine Wirksame Verpflichtung der Gemeinde nicht begründet (vgl. RGZ 122, 175, 177/8; Ledermann-Brühl, Die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, 2, Aufl., § 56 Nr. 8 Anm. 5; Oertel, Die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, 6. Aufl., § 56 Nr. 8 Anm. 3 b; LM Nr. 1 zu § 36 DGO).
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    bb) Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Einzelfall allerdings sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03, NZBau 2006, 590 Rn. 28; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 35/65, BGHZ 47, 30, 36; Urteil vom 7. März 1962 - V ZR 132/60, BGHZ 36, 395, 398; OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 1998 - 17 U 1652/97, juris Rn. 41; OLG Naumburg, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 U 1189/97, juris Rn. 45).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 339/03

    Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahre 1996 sind wirksam

    c) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG sind nichtig, wenn der Preis einer Schenkung nahe kommt, die unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden kann (Anschluß an BGHZ 47, 30).

    d) Die Bestimmung der legitimen öffentlichen Aufgabe ist bei Komplettierungsverkäufen im Beitrittsgebiet nicht an dem für die Kommune jeweils geltenden Landesrecht, sondern an den gemeinsamen Grundsätzen auszurichten, die den Landesrechten aller neuen Länder zugrunde liegen (Fortführung von BGHZ 47, 30).

    e) Zur Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört auch ein demokratisch legitimiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der kommunalen Vertretungskörperschaft (Fortführung von BGHZ 47, 30 und Senat, BGHZ 36, 395, 398).

    Das ist bei einem Verstoß gegen Art. 81 der Bayerischen Verfassung (BGHZ 47, 30, 39 - Grundstockvermögen) und gegen den dem § 90 SächsGO funktionell vergleichbaren Art. 75 BayGO (BayObLGZ 1983, 85, 91 für Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und BayObLGZ 1995, 225, 226 f. für Art. 75 Abs. 1 Satz 2) bejaht worden.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 47, 30, 39 f.) und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226 f.) sehen vergleichbare Vorschriften des bayerischen Landesrechts als Verbotsgesetz an.

    Einer dieser Belange ist der sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz, daß der Staat "nichts verschenken" darf (BGHZ 47, 30, 39 f.).

    Sein inhaltlicher Kern gilt aber für Bund, Länder und Kommunen in gleicher Weise (BGHZ 47, 30, 40).

    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine unentgeltliche Zuwendung an Private zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können (BGHZ 47, 30, 40).

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe können (anders als Bestimmungen über reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung, Beifügung des Amtssiegels) im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden (BGHZ 6, 330, 333; 47, 30, .39; BGH Urteil vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 = NJW 1972, 940, 941; vgl. ferner Senatsurteile vom 16. November 1978 und 13. Oktober 1983, jew. aaO; BGB -RGRK 12. Aufl., § 89 Rdn. 9, § 125 Rdn. 67; Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, 144 ff.; Boujong, WiVerw 1979, 48, 53 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 137/02

    Pflichten des Käufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den Inhalt

    Zudem hat es der Bundesgerichtshof für unentgeltliche Zuwendungen aus staatlichem (nicht kommunalem) Vermögen als naheliegend erachtet, daß der allgemeine Grundsatz, wonach der Staat nichts "verschenken" dürfe, als Verbotsgesetz anzusehen sei (BGHZ 47, 30, 39 f).

    So hat auch der Bundesgerichtshof seine Erwägungen zum Vorliegen eines Verbotsgesetzes bei unentgeltlichen Zuwendungen aus staatlichem Vermögen auf der Grundlage einer Veräußerung zu einem "erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis" angestellt (BGHZ 47, 30, 39).

  • OLG Karlsruhe, 04.04.2012 - 11 Wx 111/11

    Verbot der Unterwertveräußerung in Baden-Württemberg: Verbotsgesetz nach § 134

    Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits für unentgeltliche Zuwendung aus staatlichem (nicht kommunalen Vermögen) es als naheliegend erachtet habe, dass der allgemeine Grundsatz, wonach der Staat nichts "verschenken dürfe" als Verbotsgesetz anzusehen sei (BGHZ 47, 30 ff.).

    Zwar kann nicht jede geringfügig unter dem Verkehrswert liegende Veräußerung zur Nichtigkeit führen, doch hat der Grundsatz zu gelten, dass § 92 Abs. 1 GemO ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB enthält, dass Veräußerungen verboten werden, die zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis erfolgen und unter keinerlei Gesichtspunkten durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt sind (vgl. BGH WuM 2003, 281 ff.; BGHZ 47, 30 ff.).

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04

    BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin

    Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf (BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.), müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden.
  • OLG Jena, 02.03.2005 - 4 U 943/01

    Verbotswidrige Grundstücksgeschäfte nach § 67 Thür KO

    Es ist nicht anders zu beurteilen als das Verbot des § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürKO, da bei einer erheblich unterwertigen Veräußerung die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert einer unentgeltlichen Zuwendung gleichkommt (vgl. BGHZ 47, S. 30, 39; BayObLGZ 2001, S. 54 ff [juris-Zit.: Ziff. 27]).

    Für unentgeltliche Zuwendungen aus staatlichem (nicht kommunalem) Vermögen hat die Rechtsprechung den allgemeinen Grundsatz, dass der Staat nichts verschenken dürfe, ebenfalls als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB angesehen (BGHZ 47, S. 30, 39 f).

  • BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99

    Zum Gebot, Vermögensgegenstände der öffentlicher Träger nicht unter ihrem Wert zu

    (2) Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine Gemeinde zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis bedeutet eine teilweise unentgeltliche Zuwendung (vgl. BGHZ 47, 30/39).

    Im Staats- und Verwaltungsrecht gilt der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30/39 f. m.w.N.; BayObLGZ 1995, 225/226).

    Aus diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits die Folgerung gezogen, dass "vieles dafür spreche", das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, zumindest insoweit als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private beziehe, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden könnten (BGHZ 47, 30/40).

  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 127/02

    Pflichten des Verkäufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den

    Zudem hat es der Bundesgerichtshof für unentgeltliche Zuwendungen aus staatlichem (nicht kommunalem) Vermögen als naheliegend erachtet, daß der allgemeine Grundsatz, wonach der Staat nichts "verschenken" dürfe, als Verbotsgesetz anzusehen sei (BGHZ 47, 30, 39 f).

    So hat auch der Bundesgerichtshof seine Erwägungen zum Vorliegen eines Verbotsgesetzes bei unentgeltlichen Zuwendungen aus staatlichem Vermögen auf der Grundlage einer Veräußerung zu einem "erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis" angestellt (BGHZ 47, 30, 39).

  • BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21

    Art. 75 BayGO - Unterwertige Veräußerung eines Gemeindegrundstücks

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch bei Unter-Wert-Veräußerungen zu einem Kaufpreis, der erheblich vom vollen Wert abweicht (ohne dass wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und Entgelt eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO vorläge), im Staats- und Verwaltungsrecht der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz zu beachten ist, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30 [39 f., juris Rn. 61] m. w. N.; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 13]).

    Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine Gemeinde zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis bedeutet eine teilweise unentgeltliche Zuwendung (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1967, III ZR 35/65, BGHZ 47, 30 [39, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 [59, juris Rn. 27]).

    Zu Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO haben der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass "vieles dafür spreche", das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, zumindest insoweit als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private beziehe, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden könnten (BGHZ 47, 30 [40, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.).

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 122/12

    Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde in Bayern: Nichtigkeit des

  • BGH, 02.03.1972 - VII ZR 143/70

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung einer öffentlichen Körperschaft auf die

  • LG Berlin, 21.02.2018 - 2 O 340/16

    Konzessionsvertrag zwischen dem Bundesland Berlin und einem Gasversorger über die

  • OLG Naumburg, 13.05.2003 - 11 U 82/02

    Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags

  • FG Hamburg, 29.12.2008 - 3 K 128/08

    Grunderwerbsteuer: Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine

  • BGH, 16.11.1967 - II ZR 259/64

    Anspruch wegen des Unfalltods eines Erblassers bei einer Dienstfahrt mit dem

  • OLG München, 07.01.2021 - 18 U 4075/20

    Unterwertige Veräußerung eines Gemeindegrundstücks

  • VG Münster, 21.05.2010 - 1 K 1405/09

    Anerkennung einer zum Zweck der Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte

  • BGH, 09.05.1979 - VIII ZR 134/78

    Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung einer Streitigkeit als zivilrechtliche oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1986 - 15 A 1479/82
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 10 U 39/09

    Kommunalrechtliche Vertretungsvorschriften und Haftung aus GoA oder

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 385/83

    Umgehung beamtenrechtlicher Vorschriften durch Abschluss eines Dienstvertrags -

  • BGH, 08.03.1967 - VIII ZR 214/65

    Verhältnis der Vertragsstrafe zum so genannten unselbstständigen Strafversprechen

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