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   BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85   

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https://dejure.org/1985,4490
BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85 (https://dejure.org/1985,4490)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1985 - III ZR 35/85 (https://dejure.org/1985,4490)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85 (https://dejure.org/1985,4490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Kontokorrentvereinbarung - Voraussetzungen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses - Abgrenzung zwischen bestätigendem und konstitutivem Anerkenntnis - Voraussetzungen der Rechtsnachfolge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1986, 50
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85
    Dieser Wille aber ist zu bejahen, wenn die Parteien das Ergebnis einer gemeinsamen Abrechnung in Form einer Vereinbarung festlegen, damit der Gläubiger sich zur Rechtfertigung seiner Ansprüche in Zukunft nur noch auf diese Vereinbarung zu berufen braucht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233 zu 3. letzter Absatz).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:.
  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51).

    Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO).

  • AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03

    Wohnraummiete: Umlagefähigkeit nicht laufend anfallender Kosten für die

    Schon nach bisheriger Rechtsprechung waren andere Nebenkosten als die in der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung aufgeführten Kosten nicht umlagefähig (OLG Koblenz WM 1986, 50; OLG Karlsruhe ZMR 1988, 261 (=WM 1988, 204)).
  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 79/04

    Darlegungs- und Beweislast des Kommittenten bei Geltendmachung von

    Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass bei der Feststellung des Umfangs des Warenverlusts durch einen Bestandsvergleich unter Einbeziehung der Zu- und Abgänge berücksichtigt werden kann, ob die Parteien im Zusammenhang mit den vierteljährlich durchgeführten Inventuren innerhalb ihrer laufenden Geschäftsverbindung in einer Weise abgerechnet haben, die in ihrer Wirkung einem Schuldanerkenntnis im Kontokorrent (vgl. § 355 HGB) gleichkommt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 24.10.1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2014 - L 5 KR 702/13

    Streit über die Rückzahlung von aufgrund eines Schuldanerkenntnisses geleisteten

    Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnis nur dadurch, dass er im Gegensatz zu diesem abstrakt ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1985 - III ZR 35/85 - ).
  • OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00

    Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

    Nach der angegebenen Fundstelle und der dort in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, WM 1986, 50 f.) ist dies nur der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der Gläubiger zur Rechtfertigung seiner Ansprüche in Zukunft nur noch auf die Vereinbarung zu berufen braucht.

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).

  • OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 820/06

    Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung eines titulierten Anspruchs (abstr.

    Dies hat zur Folge, dass im Falle des Nichtbestehens bzw. Wegfallens des zur Abgabe des Anerkenntnisses führenden Schuldverhältnisses der anerkannte Leistungsanspruch nicht mehr gerechtfertigt ist und das Anerkenntnis daher wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH NJW-RR 1999, 573; NJW 2000, 2501).Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH WM 1970, 1457; WM 1986, 50; NJW 2000, 2501).
  • OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 49/01

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariell beurkundeten

    Auch ein "abstraktes" Schuldanerkenntnis kann allerdings mit einem Einwendungsverzicht verbunden werden (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9; BGH WM 1986, 50 f. [unter 2 der Entscheidungsgründe]).
  • LG Braunschweig, 15.03.1996 - 6 S 366/95

    Ausgestaltung der Überprüfung einer mietvertraglichen Klausel bezüglich der

    Gegenstand des Rechtsentscheides des OLG Koblenz ist die Beurteilung der Frage, ob nach Maßgabe der §§ 4 und 10 MHG eine Vereinbarung wirksam ist, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist (WM 1986, 50 f).
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