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   BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04   

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https://dejure.org/2006,1036
BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04 (https://dejure.org/2006,1036)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2006 - III ZR 352/04 (https://dejure.org/2006,1036)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 (https://dejure.org/2006,1036)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehen eines Verzögerungsschadens wegen der Ablehnung einer Baugenehmigung aufgrund einer rechtswidrigen Veränderungssperre; Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs wegen rechtswidriger Verzögerung der Erteilung einer Baugenehmigung; Wirksamkeit der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre, Nichtigkeit wegen Formfehler, Amtshaftungsanspruch

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe; ; BauGB § 14

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BauGB § 14
    Eine auf einem nichtigen Bebauungsplan beruhende Veränderungssperre kann wirksam sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; BauGB § 14
    Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei Formfehler des Bebauungsplans; Voraussetzungen der Amtshaftung wegen verzögerter Erteilung der Baugenehmigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für unwirksame Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veränderungssperre wegen beabsichtigter Planänderung bei unwirksamem Bebauungsplan? (IBR 2007, 1024)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 99
  • NVwZ 2007, 485
  • VersR 2007, 648
  • WM 2007, 458
  • DÖV 2007, 383
  • BauR 2007, 440
  • BauR 2007, 864
  • ZfBR 2007, 263
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    Weitergehende Angaben über den zukünftigen Planungsinhalt waren nicht erforderlich (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: BVerwGE 51, 121; Senatsurteil BGHZ 82, 361, 366 f).

    Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene erneute Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen wäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ).

    Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits damals bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE 51, 121 ) zutreffend ausgeführt.

  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    In der Rechtsprechung - wiederum in Übereinstimmung des Senats mit dem Bundesverwaltungsgericht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.N. ) - ist anerkannt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern.
  • BGH, 25.03.2004 - III ZR 227/02

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    Insoweit ging es auch nicht etwa um eine Prüfungs- oder Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die Veränderungssperre (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143 f), sondern um eine von der Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung vorzunehmende Berechnung der Geltungsdauer der Sperre gegenüber den Klägern.
  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene erneute Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen wäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung eine Abhängigkeit der einer Änderungsplanung zugrunde liegenden gemeindlichen Planungsabsichten von der Wirksamkeit des Ursprungsplans angenommen, die so nicht besteht: Ungeachtet des Umstands, dass zwischen Ursprungsplan und dem "fertigen" Änderungsplan inhaltliche Zusammenhänge bestehen können, die einen "Rechtmäßigkeitszusammenhang" zu begründen vermögen, ist der Änderungsplan eine selbständige Satzung, deren Kernaussagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung behalten können ( vgl. BVerwG DVBl. 2000, 804, 805).
  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 158/90

    Enteignungsgleicher Eingriff bei rechtswidriger Versagung gemeindlichen

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    Dies hatte die Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 2 von nun an nicht mehr berechtigt war, dem Bauvorhaben der Kläger aus planungsrechtlichen Erwägungen zu widersprechen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation Senatsurteil BGHZ 118, 253, 260 f).
  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 88/80

    Anforderungen an dern Inhalt eines Planaufstellungsbeschlusses;

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    Weitergehende Angaben über den zukünftigen Planungsinhalt waren nicht erforderlich (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: BVerwGE 51, 121; Senatsurteil BGHZ 82, 361, 366 f).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    Dementsprechend hat es insoweit bei den vom Senat für die Entschädigung wegen vorübergehender Bausperren entwickelten Grundsätzen zu verbleiben, nach denen in solchen Fällen als Ausgleich für den erlittenen Nachteil regelmäßig (nur) die Bodenrente gewährt wird (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 = NJW 1994, 3158, 3160).
  • BVerwG, 02.10.1998 - 4 B 72.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftungsprozeß; Bauvorbescheid;

    Auszug aus BGH, 30.11.2006 - III ZR 352/04
    In der Rechtsprechung - wiederum in Übereinstimmung des Senats mit dem Bundesverwaltungsgericht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.N. ) - ist anerkannt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern.
  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    Es ist nicht unzulässig, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müssten, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern (BGH, Urt. v. 30.11.2006, Az.: III ZR 352/04, juris), selbst wenn die Veränderungssperre nur für wenige Grundstücke oder gar für nur ein einziges Grundstück erlassen wurde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.05.2008, Az.: I-18 U 139/07, Rn. 29, juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2008 - 18 U 139/07

    Amtshaftung: Zur Rechtmäßigkeit einer gegen ein Bauvorhaben gerichteten

    Es ist nicht unzulässig, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag, eine Bauvoranfrage oder eine Bauvorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW, die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müssten, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern (BGH NVwZ 2007, 485, 486; NVwZ 2002, 124; NVwZ 1991, 875, 876), selbst wenn die Veränderungssperre nur für wenige Grundstücke oder gar für nur ein einziges Grundstück erlassen wurde (BVerwG 1991, 875, 876; BVerwG NJW 1977, 400, 401).

    Daher ist den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat, wobei in der Entscheidung BGH NVwZ 2007, 485, 486 sogar die - wenig aussagekräftige - Formulierung "Mit dieser Bauleitplanung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden." als ausreichend erachtet wurde.

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 1 KN 22/07

    Wiederaufleben einer Veränderungssperre bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes;

    Die Antragsgegnerin kann schließlich keine ihr positiven Rechtsfolgen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2006 (- III ZR 352/04 -, ZfBR 2007, 263 = BauR 2007, 440 ) ableiten.
  • VG Gießen, 03.09.2019 - 3 K 250/16

    "Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei

    Gewährt wird, im Gegensatz zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. Art. 34 des Grundgesetzes (GG), indes lediglich eine angemessene Entschädigung, nicht jedoch voller Schadensausgleich (BGH, Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04).
  • OLG Zweibrücken, 02.08.2007 - 6 U 17/06

    Haftung der Bauaufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz aus Polizei- bzw.

    Letzteres ist jedoch entgegen der Ansicht der Zivilkammer nicht der Fall, weil § 839 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gewährt, während § 68 Abs. 1 Satz 2 POG bzw. der enteignungsgleiche Eingriff nur zu einer angemessenen Entschädigung führen (vgl. BGHZ 170, 99, 107).
  • OLG Naumburg, 13.03.2014 - 2 U 26/13

    Zivilgerichtlicher Amtshaftungsprozess: Bindungswirkung eines vorangegangenen

    Eine Befassung mit dieser Rechtsfrage war aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich, weil die Untersagungsverfügung der RPG, wie die Klägerin zu Recht angeführt hat, keine Außenwirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin im bundesimmissionsschutzrechtlichen Verfahren und insbesondere keinen unmittelbaren Einfluss auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens, etwa i.S. eines Erlöschens des Genehmigungsanspruchs, hat (so auch BGH, Urteil v. 30.06.1983, III ZR 73/82, BGHZ 88, 51, in juris insbesondere Tz. 18 m.w.N.; vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung, die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre betreffend, BGH, Urteil v. 30.11.2006, III ZR 352/04, BGHZ 170, 99, in juris Tz. 9).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2009 - 18 U 194/07

    Schadensersatzpflicht der Ordnungsbehörden bei Ablehnung eines Antrags auf

    Der Entschädigungsanspruch setzt jedoch voraus, dass der Eigentümer während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hat, das gesperrte Grundstück entweder selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern, und dass die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstücks verzögert oder verhindert hat (vgl. BGH WM 1992, 1858; BGH NVwZ 1998, 1329; BGH WM 2001, 1959; BGHZ 170, 99; BGHZ 134, 31.; BGH BB 1994, 1315).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2023 - 1 C 10398/21

    Hinreichend konkrete Planungsvorstellungen bei Veränderungssperre

    Damit ist der zukünftige Planungsinhalt hinreichend konkret (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 -, beck-online; im dortigen Aufstellungsbeschluss hieß es: "Mit dieser Bauleitplanung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2007 - 12 A 34.05

    Baurecht: Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre

    Ohne insoweit endgültige Feststellungen zu treffen, geht der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 -, NVwZ 2004, S. 1143 = DVBl. 2004 S. 947; Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 - NVwZ 2007, S. 485 ff.) zugunsten des Antragstellers davon aus, dass ein zivilrechtliches Vorgehen im Wege der Geltendmachung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs nicht offensichtlich aussichtslos wäre, obwohl - wie im Anschluss dargelegt wird - die Veränderungssperre rechtlich nicht zu beanstanden war.
  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 2 NE 12.741

    Einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss

  • LG Duisburg, 31.10.2007 - 4 O 227/07

    Kein Entschädigungsanspruch wegen zu Unrecht verweigerter Erteilung eines

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