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   BGH, 22.07.2004 - III ZR 359/03   

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BGH, 22.07.2004 - III ZR 359/03 (https://dejure.org/2004,3797)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2004 - III ZR 359/03 (https://dejure.org/2004,3797)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 (https://dejure.org/2004,3797)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wildschaden im Spargelfeld - Anspruch auf Schadenersatz hängt u.a. von der Art des Anbaus ab

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Jagd - Wild

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1468
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.1957 - V ZR 150/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - III ZR 359/03
    a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191).

    Der Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige Anpflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vordergrund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern.

    Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

    Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. § 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

    Schon aus diesen allgemein anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätigte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht 3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, 199, 200 f m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 61/14

    Wildschadensersatzanspruch für Schäden an sog. Erstaufforstungen bei

    Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 193 und Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03, NJW-RR 2004, 1468).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 355/02

    Offenlegung an einer für den Vertrieb gezahlten Innenprovision für den Beitritt

    Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müssen im Prospekt diesbezügliche Angaben zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen (siehe auch das für BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom heutigen Tage in III ZR 359/03).
  • LG Trier, 05.07.2005 - 1 S 98/05

    Schadensersatz wegen eines an Futtererbsen entstandenen Wildschadens

    10 Gartengewächse im Sinne des § 32 Abs. 2 BJG sind Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise ausschließlich oder überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt werden (BGH NJW-RR 2004, 1468 f., Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 32, Rn 19).

    Erst wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vordergrund tritt, dass der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, können die angebauten Pflanzen als Feldgewächse qualifiziert werden (BGH NJW-RR 2004, 1468 f, Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 32, Rn. 20).

    Jedenfalls muss es sich um ein Gebiet handeln, das den Bereich eines Landkreises erheblich überschreitet (BGH NJW-RR 2004, 1468 f.; Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 32, Rn.21).

  • BGH, 03.12.2009 - III ZR 139/09

    Zulässigkeit tatrichterlicher Würdigung bei der Frage nach dem Gewicht des

    Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 359/03 - NJW-RR 2004, 1468 f) aufgenommen und fortgeführt.
  • LG Mönchengladbach, 07.04.2009 - 5 S 157/08
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2004 ( III ZR 359/03 , NJW-RR 2004, 1468, zitiert nach Juris) handelt es sich bei dem betroffenen Spargel nur dann um ein Feldgewächs und nicht um ein Gartengewächs, wenn dort in einem Großraumgebiet, der über einen Landkreis erheblich hinaus geht, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt.

    Hierfür sprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22.7.2004 (a.a.O.) sowie der Sinn und Zweck des Gesetzes.

  • AG Heinsberg, 07.10.2011 - 35 C 21/11

    Klage auf Wildschadensersatz für durch Wild beschädigten Wirsing auf mehreren

    Gartengewächse sind im Gegensatz zu Feldpflanzen, solche die üblicherweise ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (vgl. BGH RdL1957, 191).Bei der Beurteilung kommt es danach auch auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse an, so dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldplanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächse zur Feldpflanze" werden können (BGH NJW-RR 2004, 1468).

    Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1468, i.ü. auch betreffend Buschbohnen OLG Köln16 U 26/07 Urteil vom 18.02.2008).

  • LG Freiburg, 19.12.2017 - 9 S 87/17

    Wildschadensersatzrecht in Baden-Württemberg: Behandlung von Hybridsaatmais als

    Hochwertige Handelsgewächse sind nur solche, die für den direkten Endverbraucher nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind (BGH, Urt. v. 22.07.2004 - III ZR 359/03 -, Rn. 16, juris; Staudinger, BGB (2012), § 835, Rn. 19).

    Die Kammer folgt der vom BGH in seinem Urteil vom 22.07.2004 - III ZR 359/03 - zu § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG aufgestellten Definition des hochwertigen Handelsgewächses.

  • LG Hagen, 29.04.2009 - 2 O 228/08

    Information einer Bank über "Kick back-Zahlungen" im Rahmen einer

    Wenn sich wie vorliegend die Mitwirkung der in Anspruch genommenen Person auf die Übernahme des Vertriebs beschränkt, kommt deren Haftung aber gleichwohl wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht (Urteil des BGH vom 12.02.2004 III ZR 359/03, juris-Rn 13, 14, 18).
  • LG Hildesheim, 04.07.2014 - 7 S 62/14

    Wildschadensersatz - Pflicht des Landwirts zur Anlegung von Bejagungsschneisen

    Nach herrschender Meinung sind hochwertige Handelsgewächse nur solche, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind (so z.B. Farb-, Arznei und Gewürzpflanzen, Flachs, Hanf, Ölrettich, Sonnenblumen, Mohn und Hopfen; vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1468, 1469 m.w.N.(für Spargel); Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 32 Rn. 14).
  • OLG Köln, 18.02.2008 - 16 U 26/07

    Jagdrecht; Verfahrensrecht - Wildschadensersatz bei Buschbohnenanbau; Buschbohnen

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2004 (III ZR 359/03) handelt es sich bei den Buschbohnen nur dann um ein "Feldgewächs", wenn in der betreffenden Region in einem größeren Gebiet, jedenfalls in einem Bereich, der über einen Landkreis erheblich hinausgeht, der feldmäßige Anbau von Buschbohnen derart im Vordergrund steht, dass der gartenmäßige Anbau (Anbau von Pflanzen, die üblicherweise in Gärten und der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden) dort kaum eine Rolle spielt.
  • LG Köln, 27.10.2011 - 30 O 105/10

    Bank muss an Kunden 137.672, 64 Euro wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit

  • AG Schorndorf, 11.03.2009 - 2 C 1011/08

    Wildschadenersatz: Haftung für Wildschäden an Streuobstwiesen

  • AG Kenzingen, 25.08.2017 - 1 C 74/17

    Wildschadensersatz gegenüber Jagdpächter und Jagdgesellschaft

  • LG Trier, 14.08.2007 - 1 S 91/07

    Aufhebung eines Vorbescheides über einen Wildschaden; Ersatzfähigkeit eines

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