Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2508
BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Judicialis

    BGB § 839 Cb; ; BGB § 839 Fl

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Beim Gewerbesteuerverfahren ist die hebeberechtigte Gemeinde im Verhältnis zum Finanzamt kein geschützter "Dritter"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Finanzamts bei Festsetzung der Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drittgerichtetheit von Amtspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 127
  • VersR 2004, 1135
  • DVBl 2004, 191
  • DÖV 2004, 126
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59

    Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
    Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 2 S 939/08

    Zum Anspruch einer Gemeinde auf Ersatz von Gewerbesteuerausfall nach Feststellung

    Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).

    Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse.

  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3).
  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 6 K 2136/07

    Versäumnis der Landesfinanzverwaltung innerhalb der steuerlichen

    Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen.

    Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren).

  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen

    Letztlich geht auch die Ziviljustiz davon aus, dass die Festsetzung der Steuermessbeträge und die nachfolgende Steuerfestsetzung das gleichsinnige Zusammenwirken der Landesverwaltung und der Gemeinden bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle (vgl. BGH-Beschluss vom 25. September 2003 III ZR 362/02, NVwZ 2004, 127).
  • OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09

    Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde

    Auch der Entscheidung des BGH vom 25. September 2003, III ZR 362/02, VersR 2004, 1135 lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde gerade nicht zum Kreis der Personen zählt, deren Belange das Finanzamt gesondert zu wahren und zu schützen hat.

    Dass die hebeberechtigte Gemeinde, der aufgrund von Fehlern des staatlichen Finanzamtes im Rahmen des Gewerbesteuerverfahrens finanzielle Nachteile erwachsen, mangels Drittgerichtetheit der Amtspflicht keine Amtshaftungsansprüche gegen den Träger des Finanzamtes geltend machen kann, ist höchstrichterlich entschieden (BGH vom 25.September 2003, Az. III ZR 362/02, VersR 2004, 1135).

  • OLG Köln, 06.07.2017 - 7 U 185/16

    Amtshaftungsansprüche einer Gemeinde wegen fehlerhafter Festsetzung des

    Wirken Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinde/Land NRW) wie hier bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Weise zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die ihnen im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslösen kann ( vgl. so BGH III ZR 362/02).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht