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   BGH, 29.04.1976 - III ZR 37/75   

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https://dejure.org/1976,1445
BGH, 29.04.1976 - III ZR 37/75 (https://dejure.org/1976,1445)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1976 - III ZR 37/75 (https://dejure.org/1976,1445)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1976 - III ZR 37/75 (https://dejure.org/1976,1445)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVZO § 29d
    Amtspflichten von Vollzugsorganen der Verwaltung nach Vorliegen eines Stillegungsersuchens der Kfz-Zulassungsstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 88
  • VersR 1976, 885
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54

    Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

    Auszug aus BGH, 29.04.1976 - III ZR 37/75
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Polizeibeamten des Polizeireviers N. als Vollzugsorganen der Verwaltung die Amtspflicht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, auch gegenüber dem Kläger, oblag, den Pkw des Kraftfahrzeughalters C. entsprechend dem Ersuchen der Zulassungsstelle unverzüglich stillzulegen (zum Umfang der Amtspflicht der Beamten der Zulassungsstelle vgl. u.a. das Senatsurteil NJW 1956, 867).
  • BGH, 12.12.1975 - I ZR 48/74

    Zulässigkeit der Umbenennung eines Vereins in "Volkshochschule" - Umfang der

    Auszug aus BGH, 29.04.1976 - III ZR 37/75
    Nach § 91 a ZPO ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen den Parteien des Revisionsrechtszuges zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand - ggf. durch Kostenaussonderung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74) - möglich ist.
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2010 - 12 U 45/10

    Amtshaftung: Anforderungen an die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle nach

    Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Bestimmung des § 29d StVZO Abs. 2 S. 1 a.F. um eine Vorschrift handelt, die hinsichtlich Geschädigter im Straßenverkehr sowohl persönlich als auch sachlich drittschützend ist (BGH, VersR 1976, 885; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 29d StVZO, Rdnr. 9 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79

    StVZO § 29 d Abs 1 ist kein Schutzgesetz iS von BGB § 823 Abs 2.

    Übrigens wäre der Geschädigte auch dann nicht ohne weiteres ersatzlos gestellt, falls die Haftung der Zulassungsstelle aus § 839 BGB im Einzelfall einmal mangels Verschuldens nicht gegeben sein sollte, denn alsdann würde er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflVG aus dem Fonds der Verkehrsopferhilfe entschädigt (vgl BGH Beschluss vom 29. April 1976 - III ZR 37/75 = VersR 1976, 885).
  • BGH, 02.07.1981 - III ZR 63/80

    Drittbezogenheit der Amtspflicht zur Außerbetriebsetzung eines versicherungslosen

    Der Einordnung eines solchen Fahrzeuginsassen in den Kreis der geschützten Personen steht die in der Rechtsprechung vielfach verwendete Formulierung nicht entgegen, die sich aus § 29 d Abs. 2 StVZO ergebenden Amtspflichten bezögen sich auf die durch den Betrieb eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs gefährdeten Verkehrsteilnehmer (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. April 1976 - III ZR 37/75 - VersR 1976, 885, 886).
  • BGH, 04.10.1977 - VI ZR 192/76

    Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden an Sicherungseinrichtungen

    In Umkehrung der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten Subsidiaritätshaftung der öffentlichen Hand (vgl. dazu jetzt allerdings BGHZ 68, 100) geht deren Haftung vor: die "V." soll nicht einspringen müssen, wenn der Geschädigte Ersatz seiner Schäden aus § 839 BGB erlangen kann (BGH, Urt. v. 29. April 1976 - III ZR 37/75 = VersR 1976, 885).
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