Rechtsprechung
BGH, 23.02.2017 - III ZR 389/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 4 UKlaG, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 5 UKlaG, § 12 Abs. 4 UWG, § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB, § 4 ZPO
- Wolters Kluwer
Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln; Wirksamkeit von Klauseln über pauschalierten Schadensersatz; Verwendung einer Klausel in Allgemeinen ...
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Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln; Wirksamkeit von Klauseln über pauschalierten Schadensersatz; Verwendung einer Klausel in Allgemeinen ...
- rechtsportal.de
UKlaG § 4
Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln; Wirksamkeit von Klauseln über pauschalierten Schadensersatz; Verwendung einer Klausel in Allgemeinen ... - rechtsportal.de
UKlaG § 4
Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln; Wirksamkeit von Klauseln über pauschalierten Schadensersatz; Verwendung einer Klausel in Allgemeinen ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterlassungsklagen der Verbraucherschutzverbände - Streitwert und Beschwer
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 13.05.2015 - 15 O 341/14
- OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
- BGH, 23.02.2017 - III ZR 389/16
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Nürnberg, 13.02.2018 - 3 U 169/17
Unwirksamkeit von Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so …
Auch unter Geltung der geänderten Vorschriften hält der Bundesgerichtshof (etwa Beschl., vom 07.05.2015; Az.: 1 ZR 108/14 - juris; 29.07.2015, Az. IV ZR 45/15; Beschl., v. 23.2.2017 - III ZR 389/16, BeckRS 2017, 103961) daran fest, dass bei der Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. - OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17
Unterlassungsansprüche eines in die Liste der qualifizierten Einrichtungen …
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und verweist insbesondere auf die vom BGH aufgestellte Beweislastregel, wie sie in der Entscheidung BGH NJW-RR 2015, 690 Rdnr. 22, bestätigt durch BGH Beschluss vom 23.02.2017 - III ZR 389/16 - Rdnr. 8, niedergelegt ist, sowie den Umstand, dass sich aus der von der Beklagten im Verfahren I-20 U 139/15 erteilten Auskunft ergibt, dass der Beklagten im Jahr 2013 tatsächlich bei einer Rücklastschrift allenfalls Kosten in Höhe von durchschnittlich 3, 56 EUR und bei einer Mahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von 0, 41 EUR angefallen sind. - BGH, 25.10.2018 - III ZR 89/18
Bemessen des Streitwerts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln, wohingegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, BeckRS 2017, 103961 Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5).
- AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 213/17
Kfz-Versicherungsprämie ohne Laufleistungsangabe
Es fehlt bei derartigen Rücklastschriften bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer der Bank bzw. Sparkasse ( BGH , Beschluss vom 23.02.2017, Az.: III ZR 389/16, u.a. in: "juris"; BGH , Urteil vom 18.02.2015, Az.: XII ZR 199/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 690 ff.; BGH , Urteil vom 27.01.2015, Az.: XI ZR 174/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1440 ff.; BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2337 ff.; BGH , NJW 2009, Seite 3570; BGH , Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 154/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1645 ff.; BGH , NJW 2002, Seiten 1950 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 14.07.2016, Az.: 2 U 615/15, u.a. in: VuR 2017, Seiten 25 ff.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-6 U 84/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 729 ff.; LG Kiel , Urteil vom 30.12.2016, Az.: 13 O 135/15, u.a. in: "juris"; LG Köln , Urteil vom 21.12.2016, Az.: 26 O 331/15, u.a. in: "juris" ). - LG Leipzig, 17.08.2018 - 8 O 1061/17
Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen
Für den Streitwert war für jede der fünf Klauseln (bei d) handelt es sich um zwei Klauseln) ein Betrag i.H.v. 2.500,00 EUR anzusetzen (BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZR 389/16); zzgl. - OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 2 W 35/17
Streitwertbemessung für die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands …
In Anbetracht dessen, dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit bekräftigt hat (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, juris Rn. 6), ist der Streitwert im vorliegenden Fall durch das Landgericht zutreffend auf 15.000,00 Euro festgesetzt worden.