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   BGH, 06.10.1988 - III ZR 4/88   

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https://dejure.org/1988,3507
BGH, 06.10.1988 - III ZR 4/88 (https://dejure.org/1988,3507)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1988 - III ZR 4/88 (https://dejure.org/1988,3507)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - III ZR 4/88 (https://dejure.org/1988,3507)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.12.1987 - III ZR 261/86

    Auslegung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - III ZR 4/88
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht Einigkeit darüber, daß der Schuldner förmliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel nur im Verfahren nach § 732 ZPO geltend machen kann, nicht aber mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO(BGH Urteil v. 21. Mai 1987 - VII ZR 210/86 = BGHR ZPO § 732 Abs. 1 - Vollstreckungsklausel unzulässige 1 = WM 1987, 1232 m. w. Nachw.; Senatsbeschluß v. 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = BGHR ZPO § 767 Abs. 1 - Einwendungen 1 - m. w. Nachw.).

    Der erkennende Senat hat deswegen in seinem Beschluß v. 17. September 1987 - III ZR 261/86 - im Klageverfahren nach § 767 ZPO eine Entscheidung über förmliche Einwendungen abgelehnt.

  • BGH, 21.05.1987 - VII ZR 210/86

    Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen einen von vornherein unwirksamen Titel

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - III ZR 4/88
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht Einigkeit darüber, daß der Schuldner förmliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel nur im Verfahren nach § 732 ZPO geltend machen kann, nicht aber mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO(BGH Urteil v. 21. Mai 1987 - VII ZR 210/86 = BGHR ZPO § 732 Abs. 1 - Vollstreckungsklausel unzulässige 1 = WM 1987, 1232 m. w. Nachw.; Senatsbeschluß v. 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = BGHR ZPO § 767 Abs. 1 - Einwendungen 1 - m. w. Nachw.).

    Der VII. Zivilsenat hat allerdings in seinem Urteil vom 21. Mai 1987 a.a.O. die Auffassung vertreten, die Klage nach § 767 ZPO sei unzulässig, wenn wegen formeller Mängel ein wirksamer Vollstreckungstitel gar nicht vorliege.

  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - III ZR 4/88
    Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 29, 6, 8/9) hat in einem Fall, in dem die Verhandlung am ersten Tag unterbrochen worden war, weil sich eine Beteiligte noch nicht zur Unterschrift entschließen konnte, und in dem man übereingekommen war, die Verhandlung am nächsten Tag fortzusetzen und die Urkunde abzuschließen, gegen ein solches Verfahren keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, sondern die notarielle Urkunde nur deswegen für unwirksam erklärt, weil sie nur das Datum des ersten Verhandlungstages trug.
  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 84/87

    Beurkundung einer Genehmigung

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - III ZR 4/88
    Einer Mitbeurkundung des vollständigen Angebotsinhalts und einer Verlesung des Angebots oder eines Verzichts darauf nach § 13 a BeurkG bedurfte es nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 13 a BeurkG Rn. 7/8; Senatsurteil v. 23. Juni 1988 - III ZR 84/87 - zu II 3 c bb = WM 1988, 1418, 1420).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - III ZR 4/88
    In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 6. Oktober 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Offen bleiben kann deshalb euch, ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels überhaupt noch als Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsgegenklage angesehen werden kann (zweifelnd wohl BGH Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = NJW 1988, 707 f. = WM 1988, 109; Beschluß vom 23. November 1989 - III ZR 40/89 = NJW-RR 1990, 246, 247 = WM 1990, 304 [BGH 23.11.1989 - III ZR 40/89]) oder jedenfalls dann in der Revision nicht mehr zu prüfen ist, wenn bis zum Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel (BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 = BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1 und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 366/89 = BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 2).
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 326/03

    Rechtsstellung des Schuldners bei Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Nach der früheren Rechtsprechung stand dem Schuldner in diesen Fällen sogar ausschließlich die Klauselerinnerung zur Verfügung; das Vorliegen eines wirksamen Titels wiederum war prozessuale Voraussetzung für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage (BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 65; BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 210/86 - WM 1987, 1232 unter 2 und 3; Nichtannahmebeschlüsse vom 17. September 1987 - III ZR 261/86 - BGH Dat Zivil; vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 - BGH Dat Zivil unter 1).
  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 358/01

    Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit geänderter Zweckbestimmung;

    Der III. Zivilsenat schließlich hat in den Beschlüssen vom 6. Oktober 1988 und 20. Dezember 1990 angenommen, eine Vollstreckungsabwehrklage sei jedenfalls dann zulässig, wenn die Parteien in den Tatsacheninstanzen keine formellen Einwände gegen den Vollstreckungstitel vorgebracht hätten (III ZR 4/88 und III ZR 366/89, BGHR Zivilsachen ZPO § 767 Abs. 1, "Einwendungen" 2 und 4).
  • BGH, 21.04.1999 - VIII ZR 110/98

    Zulässsigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage - Anforderungen an

    Ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels aus dem Gesichtspunkt, daß sie mit der Vollstreckungsgegenklage nicht zu überprüfen ist, überhaupt noch als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 - WM 1988, 109; Beschluß vom 13. November 1989 - III ZR 40/89 - WM 1990, 304) oder jedenfalls dann in der Revision nicht mehr zu prüfen ist, wenn bis zum Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 366/89 - BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1 und 2), kann dahingestellt bleiben (ebenso BGHZ 118, 229, 232).
  • BGH, 20.12.1990 - III ZR 366/89

    Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich wegen rückständiger Steuerschulden -

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, zu dieser - in das Verfahren nach § 732 ZPO gehörenden - Frage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nach § 767 ZPO Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 = BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Einwendungen 2).
  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 40/89

    Kann bei Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld das abstrakte Schuldversprechen

    Diese Angriffe gegen die Wirksamkeit der Vollstreckungstitel gehören als förmliche Einwendungen in das Verfahren nach § 732 ZPO; zur Begründung der Klage aus § 767 sind sie nach einhelliger Rechtsprechung des BGH nicht geeignet (Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = WM 1988, 109 zu I; Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 = BGHR ZPO § 732 Abs. 1 - Vollstreckungsabwehrklage 1 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.11.2000 - III ZR 89/00

    Vollstreckungsfähigkeit eines Titels als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine

    Jedenfalls ist diese Frage dann in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, wenn bis zum Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 - und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 366/89 - BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1 und 2).
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