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   BGH, 24.07.2014 - III ZR 412/13   

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https://dejure.org/2014,19955
BGH, 24.07.2014 - III ZR 412/13 (https://dejure.org/2014,19955)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2014 - III ZR 412/13 (https://dejure.org/2014,19955)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - III ZR 412/13 (https://dejure.org/2014,19955)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839a BGB, § 404a ZPO
    Haftung des Sachverständigen: Ausschluss der groben Fahrlässigkeit bei "Billigung" des Gutachtens durch das Gericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme grober Fahrlässigkeit eines Sachverständigen hinsichtlich Gutachtenerstellung

  • rewis.io

    Haftung des Sachverständigen: Ausschluss der groben Fahrlässigkeit bei "Billigung" des Gutachtens durch das Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme grober Fahrlässigkeit eines Sachverständigen hinsichtlich Gutachtenerstellung

  • rechtsportal.de

    BGB § 839a; ZPO § 404a
    Annahme grober Fahrlässigkeit eines Sachverständigen hinsichtlich Gutachtenerstellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Gerichtsgutachten grob fahrlässig unrichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grobes Verschulden des Gerichtssachverständigen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Gerichtsgutachten grob fahrlässig unrichtig? (IBR 2015, 1133)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 05.05.2009 - 4 U 26/09

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Anwendbarkeit der Haftungsnorm in

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZR 412/13
    Wollte man annehmen, die Billigung des Gutachtens und der Vorgehensweise des Sachverständigen durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens lasse ein grobes Verschulden des Sachverständigen entfallen, liefe die Haftung nach § 839a BGB weitestgehend leer und würde praktisch bedeutungslos (vgl. auch OLG Celle, DS 2010, 32, 33: "Gefahr eines Zirkelschlusses").
  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - III ZR 412/13
    a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90, 92 Rn. 27), kommt es für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen nach § 839a BGB nicht darauf an, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, auf Grund nahe liegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Der Haftungsprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen dient zwar im engeren Sinne nicht der Fehlerkontrolle des Vorprozesses selbst, wohl aber der Kontrolle der Tätigkeit des dort beauftragten Sachverständigen (BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 412/13, juris Rn. 3).
  • LG Saarbrücken, 29.01.2015 - 3 O 295/13

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften

    Auch der "Billigung" durch das Gerichts kommt keine ein grobes Verschulden des Sachverständigen generell ausschließende Bedeutung zu; sie ist in aller Regel gerade Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen gemäß § 839a BGB weil diese nur dann eingreift, wenn die Entscheidung des Ausgangsprozesses auf seinem Gutachten - und damit auch auf dessen Billigung durch die Gerichte des Ausgangsprozesses - beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014 III ZR 412/13; hierbei Festhaltung an BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12).

    Folglich ist ein Gericht dann auch nicht ohne weiteres in der Lage, fachliche Mängel eines Gutachtens zu erkennen (vgl. weiter BGH, Beschluss vom 24.07.2014 III ZR 412/13; hierbei Festhaltung an BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12).

    Weiterhin ist zu beachten, dass nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ein Gericht selbst nicht ohne weiteres in der Lage sein muss, fachliche Mängel eines Gutachtens zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014, III ZR 412/13; BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21

    Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft

    Maßgebend ist insoweit die Perspektive des Sachkundigen (BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 412/13 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2018 - 14 W 3/18

    Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB

    Die Billigung des Gutachtens der Antragsgegnerin durch die Strafvollstreckungskammer und den Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main stehe der Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht entgegen, weil es für die Beurteilung maßgeblich auf die Perspektive eines Sachkundigen ankomme, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (BGH Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 412/13 -).

    Dies folgt bereits daraus, dass die in Anspruch genommene Sachverständige insoweit einer Anweisung des Gerichts gefolgt ist, woraus sich grundsätzlich keine Haftung ergeben kann (vgl. BGH Beschluss vom 24.07.2017 - III ZR 412/13 - Rdn. 4, juris).

    Im Falle der Inanspruchnahme eines Sachverständigen aus § 839a BGB hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob der Anspruchsteller Umstände, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Gutachtens und eine gravierende Pflichtverletzung des Gutachters herleiten lassen könnten, beweiserheblich dargelegt hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 412/13 - Rdn. 5, juris).

  • OLG Hamm, 24.01.2020 - 7 U 59/18

    Haftung Sachverständiger, Fehlen gerichtliche Entscheidung

    Maßgebend ist, dass der Fehler aus Sicht eines Experten der entsprechenden Fachrichtung als schwerwiegend zu qualifizieren ist (BGH, Beschl. v. 24.07.2014, Az. III ZR 412/13, Rn. 3, juris), was regelmäßig seinerseits erst nach sachverständiger Beratung des Gerichts festgestellt werden kann ( Wagner in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 839a BGB Rn. 21).
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