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   BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10   

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BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2010,7822)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2010,7822)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2010,7822)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 S 1 Nr 2 ZPO
    Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine inländische juristische Person

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, 2
    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe für inländische juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10
    Die Unterlassung der Durchführung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGHZ 25, 183, 184 f; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f).

    Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10 - BeckRS 2010, 14151 Rn. 2).

  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10
    Die Unterlassung der Durchführung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474).

    Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO).

  • BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 139/89

    Allgemeinen Interessen zuwider laufende Unterlassung der Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10
    Die Unterlassung der Durchführung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474).

    Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10 - BeckRS 2010, 14151 Rn. 2).

  • OLG München, 10.02.2010 - 7 U 1629/09

    Beweisaufnahme im Berufungsverfahren: Erneute Einvernahme eines Zeugen bei

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10
    Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10
    Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO).
  • BGH, 20.05.2010 - III ZR 56/10

    Prozesskostenhilfe für die zugelassene Revision einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10
    Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10 - BeckRS 2010, 14151 Rn. 2).
  • BGH, 21.01.2015 - VII ZB 65/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) an eine juristische Person

    a) Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, m. w. N.).

    Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3 m. w. N.).

  • BGH, 09.08.2012 - VII ZR 30/12

    Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH: Voraussetzungen der Bewilligung; Bestehen

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.).

    Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367, Rn. 4, in juris dokumentiert).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - VerfGH 41/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess

    Im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut haben die Gerichte § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahingehend ausgelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwiderläuft, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und die soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (ebenso BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 = juris, Rn. 3, und vom 9. August 2012 - VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 = juris, Rn. 2).
  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 30/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bei

    Denn dieses Vorbringen war angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367) für das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, erkennbar unzureichend.
  • BGH, 07.07.2011 - IX ZA 25/11

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine juristische Person in einem

    Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines Insolvenzeröffnungsverfahrens) reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, aaO).
  • BGH, 12.04.2012 - VII ZR 166/11

    Prozesskostenhilfe für eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft mit

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 und vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10, GuT 2010, 371 jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 4 A 1178/15

    Anforderungen an das allgemeine Interesse an einer Rechtsverfolgung im Rahmen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013 - 16 E 128/12 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 24.6.2010 - III ZR 48/10 -, GuT 2010, 367 = juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 116, Rn. 17;.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 4 E 444/15

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013 - 16 E 128/12 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 24.6.2010 - III ZR 48/10 -, GuT 2010, 367 = juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 116, Rn. 17;.
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Rechtsprechung
   BGH, 31.03.2011 - III ZR 48/10   

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BGH, 31.03.2011 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,19777)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2011 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,19777)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Abweichende Würdigung des Berufungsgerichts ohne eine erneute Vernehmung des Zeugen im Falle einer fehlenden Darlegung der Vertretungsberechtigung des Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 10.02.2010 - 7 U 1629/09

    Beweisaufnahme im Berufungsverfahren: Erneute Einvernahme eines Zeugen bei

    Auszug aus BGH, 31.03.2011 - III ZR 48/10
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

    Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 - OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -.

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   BGH, 26.05.2011 - III ZR 48/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15094
BGH, 26.05.2011 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,15094)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2011 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,15094)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - III ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,15094)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auf das Bestreiten mit Nichtwissen im Falle der Beweispflichtigkeit für die Bevollmächtigung eines Zeugen darf keine Beschränkung erfolgen; Zulässigkeit der Beschränkung auf ein Bestreiten mit Nichtwissen im Falle der Beweispflichtigkeit für die Bevollmächtigung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Zulässigkeit der Beschränkung auf ein Bestreiten mit Nichtwissen im Falle der Beweispflichtigkeit für die Bevollmächtigung eines Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unbegründete Anhörungsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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