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   BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07   

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https://dejure.org/2007,229
BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07 (https://dejure.org/2007,229)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2007 - III ZR 54/07 (https://dejure.org/2007,229)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2007 - III ZR 54/07 (https://dejure.org/2007,229)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermessensfehlgebrauch eines Arztes bei Abrechnung persönlichärztlicher und medizinischtechnischer Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne; Voraussetzungen an ein Überschreiten der Regelspanne

  • Judicialis

    GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GOÄ § 5 Abs. 2 S. 4
    Berechtigung ds Arztes zur Ausschöpfung der Regelspanne

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Berechnung des Arzthonorars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gebührensatz 2,3

  • IWW (Kurzinformation)

    Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fach) auch bei durchschnittlichen Leistungen zulässig

  • IWW (Kurzinformation)

    Durchschnittliche Leistung ist nach Regelhöchstsatz abrechenbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Faktorsteigerung

  • IWW (Kurzinformation)

    Der GOÄ-Spiegel - 2,3-fach ist durchschnittlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebührensatz 2,3

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Zur Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen Gebührensatz; Medizinrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Augenarzt verlangt 2,3-fachen Gebührensatz - Durchschnittliche ärztliche Leistungen dürfen so abgerechnet werden

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Arzt darf Privatpatienten den Höchstsatz der Regelspanne berechnen

  • akademiker-im-www.de (Kurzinformation)

    2,3fachen Gebührensatz für ärztliche Leistungen angemessen

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    GOÄ: Gericht billigt gängige Abrechnungspraxis

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Rechtsreport

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ärzte dürfen auch künftig durchschnittlich schwierige Leistungen nach dem 2,3-fachen Satz abrechnen

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Ärzte können bei Privatpatienten großzügiger abrechnen - Mediziner können bei durchschnittlichen Leistungen den Höchstsatz verlangen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privatärztliche Gebührenabrechnung zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.11.2007)

    Ärztliche Privatrechnungen bleiben in gewohnter Höhe // Mediziner dürfen auf bisherige Praxis vertrauen

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Privatliquidation - Keine Kürzung der Privatliquidation

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Privatliquidation - Den Steigerungsfaktor richtig anwenden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Faktorsteigerung - Der Regelhöchstsatz ist für durchschnittliche Leistungen abrechenbar

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kürzung der Privatliquidation

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnungspraxis mit 2,3-fachem Satz ist rechtmäßig

  • aerzteblatt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof stützt Argumentation der Bundesärztekammer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 174, 101
  • NJW-RR 2008, 436
  • MDR 2008, 132
  • VersR 2008, 406
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15

    Beihilfe; Schwellenwertüberschreitung; Fälligkeit; Begründung

    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 20, muss die von § 10 Abs. 3 GOZ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein.

    Zieht man die Rechtsprechung des BGH in die Betrachtung mit ein, nach der ein Fehlgebrauch des einem Arzt bei der Bestimmung des für die Abrechnung maßgeblichen Steigerungssatzes obliegenden Ermessens nicht anzunehmen ist, wenn Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 18, ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung, dass als Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes anzunehmen ist, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag.

    vgl. zu der Frage, ob nicht über diese Mindestanforderung hinaus noch weitergehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher bzw. zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes zu stellen sind, die vom BGH im Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 10 ff., gemachten Andeutungen.

    Aus dieser Rechtsprechung des BGH ist der weitere Schluss zu ziehen, dass sich jedenfalls die Erfüllung der Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Leistungen oberhalb des Schwellenwertes aus der gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderlichen Begründung ablesen lassen muss, dass sich also hieraus für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar ergeben muss, dass der erbrachten Leistung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde lag, wobei beides - Schwierigkeit und Zeitaufwand - häufig in einer Wechselbeziehung steht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 12.

    Es kann ferner dahinstehen, ob dies auch deshalb gilt, weil mit dem BGH davon auszugehen ist, dass Schwierigkeit und Zeitaufwand häufig in einer Wechselbeziehung stehen, vgl. nochmals BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 12, weshalb es naheliegt, wegen dieser Wechselbeziehung auch für die Darlegung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit zugleich die konkrete Darlegung des ggf. vorhandenen überdurchschnittlichen Zeitaufwandes zu fordern, weil ein Zeitaufwand, der das Maß des Durchschnittlichen nicht überschreitet, das fehlende Vorliegen einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit bzw. das Fehlen vom Durchschnitt abweichender Umstände bei der Ausführung indizieren dürfte und andererseits eine einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand darlegende Begründung für einen medizinischen Laien in der Regel leichter verständlich und nachvollziehbar als eine das Abheben vom Durchschnitt in Bezug auf die nichtzeitbezogenen Bemessungskriterien darlegende Begründung sein dürfte.

  • KG, 09.08.2013 - 5 U 88/12

    Zahnarztwerbung über das Internetportal Groupon - aber nicht mit Rabatten und zu

    Der Ermessensspielraum, der dem Zahnarzt durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ eingeräumt wird, beruht aber auf der Erwägung, dass für eine Behandlung mit mittlerer Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand eine Gebühr innerhalb der Spanne vom Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes angemessen ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 436, zu § 5 GOÄ).

    Preis den nach den Mindestsätzen des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte zu berechnenden Betrag um fast die Hälfte, obwohl - wie bereits ausgeführt - der Ermessensspielraum, der dem Zahnarzt durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ eingeräumt wird, auf der Erwägung beruht, dass für eine Behandlung mit mittlerer Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand eine Gebühr innerhalb der Spanne vom Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes angemessen ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 436, zu § 5 GOÄ).

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10

    Überschreiten des Schwellenwertes bei zahnärztlicher Liquidation

    Der Bundesgerichtshof hat aber in seinem Urteil vom 8. November 2007 (- III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 und juris) die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt persönlich-ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne des 2, 3fachen des Gebührensatzes abrechnen darf.
  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13

    Beihilfeanspruch eines Beamten bei noch nicht fällig gewordenen Arztforderungen

    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris (Rn. 13), vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris (Rn. 20), muss die von § 12 Abs. 3 GOÄ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein.

    Zieht man die Rechtsprechung des BGH in die Betrachtung mit ein, nach der ein Fehlgebrauch des einem Arzt bei der Bestimmung des für die Abrechnung maßgeblichen Steigerungssatzes obliegenden Ermessens nicht anzunehmen ist, wenn Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris (Rn. 18), ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung, dass als Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes anzunehmen ist, dass hinsichtlich der der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag.

    vgl. zu der Frage, ob nicht über diese Mindestanforderung hinausgehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes zu stellen sind, die vom BGH im Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 10 ff.), gemachten Andeutungen.

    Aus dieser Rechtsprechung des BGH ist der weitere Schluss zu ziehen, dass sich jedenfalls die Erfüllung der Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Leistungen oberhalb des sog. Schwellenwerts aus der gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 GOÄ erforderlichen Begründung ablesen lassen muss, dass sich also hieraus für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar ergeben muss, dass der erbrachten Leistung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde lag, wobei beides - Schwierigkeit und Zeitaufwand - häufig in einer Wechselbeziehung steht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 12).

    Ist dem behandelnden Arzt der Zeitaufwand für die berechnete Leistung aber gar nicht bekannt, stellt es sich ungeachtet der Frage, ob der Arzt diese Leistung dann zumindest zum Schwellenwert abrechnen darf, vgl. zu dieser Frage BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 18), jedenfalls als Ermessensfehlgebrauch des Arztes dar, diese Leistung als vom Zeitaufwand her mit Besonderheiten behaftet zu bewerten.

    Die ermessensfehlerfreie Ausnutzung des Gebührenrahmens durch den Arzt setzt dann aber auch voraus, dass der Arzt die für die sachgerechte Gebührenbemessung innerhalb des vorgegebenen Rahmens gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ vorgegebenen Bemessungskriterien, darunter den Zeitaufwand, im Rahmen seiner Ermessensausübung heranzieht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 11, a.E.).

  • OLG Celle, 15.07.2019 - 8 U 83/19

    Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten einer intensitätsmodulierten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07, BGHZ 174, 101-110, juris, Rn. 18, 21) kann der Arzt ohne Ermessensfehler bereits Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne abrechnen.
  • VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 7220/15

    Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher

    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 20, muss die von § 10 Abs. 3 GOZ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein.

    Zieht man die Rechtsprechung des BGH in die Betrachtung mit ein, nach der ein Fehlgebrauch des einem Arzt bei der Bestimmung des für die Abrechnung maßgeblichen Steigerungssatzes obliegenden Ermessens nicht anzunehmen ist, wenn Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 18, ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung, dass als Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes anzunehmen ist, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag.

    vgl. zu der Frage, ob nicht über diese Mindestanforderung hinaus noch weitergehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher bzw. zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes zu stellen sind, die vom BGH im Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 10 ff., gemachten Andeutungen.

    Aus dieser Rechtsprechung des BGH ist der weitere Schluss zu ziehen, dass sich jedenfalls die Erfüllung der Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Leistungen oberhalb des Schwellenwertes aus der gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderlichen Begründung ablesen lassen muss, dass sich also hieraus für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar ergeben muss, dass der erbrachten Leistung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde lag, wobei beides - Schwierigkeit und Zeitaufwand - häufig in einer Wechselbeziehung steht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 6t A 2817/13

    Berufspflichtverletzung; Gebührenordnung ( GOÄ ); Abrechnung; Gebührensatz;

    vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101.

    vgl. auch hierzu: BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O..

  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Arztkosten

    Demnach darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2, 3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2, 3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (siehe zum Ermessen des Arztes innerhalb der sog. "Regelspanne": BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, NJW-RR 2008, 436, Rn. 13 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08

    Zur Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen - keine

    Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die "normal" schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2, 3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).

    Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LC 222/11

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen bei

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2007 (- III ZR 54/07 -, juris) sei durch den im Verwaltungsprozess nicht geltenden zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz geprägt und infolge der Säumnis des unterlegenen Beteiligten ohne weitere Sachaufklärung ergangen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte für die Abrechnung der Ärzte nach dem 2, 3-fachen Schwellenwert (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 und juris), dass der Arzt den Schwellenwert des 2, 3-fachen Gebührenwertes dann überschreiten kann, wenn er überdurchschnittliche Schwierigkeiten, einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand der Leistungen oder überdurchschnittlich schwierige Umstände der Ausführung schriftlich begründet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - a. a. O -).

  • OVG Sachsen, 01.04.2009 - 2 A 86/08

    Beihilfe; Gebührenordnung für Zahnärzte; Dentin-Adhäsiv-Kompositfüllung; Inlay;

  • LG Berlin, 01.12.2016 - 23 O 64/16

    Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten gegenüber der

  • BVerwG, 05.01.2011 - 2 B 55.10

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für die zahnärztliche Versorgung mit

  • VG Hannover, 10.06.2014 - 13 A 8167/13

    Beihilfe - Schwellenwertüberschreitung

  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 70.10

    Gleichwertigkeit einer Leistung nach der Dentin-Adhäsiv-Technik mit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 6t E 2817/13
  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 64.10

    Angemessenheit i.S.v. § 5 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen

  • VG Ansbach, 15.07.2009 - AN 15 K 09.00436

    Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Dentinadhäsive

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2010 - 5 LA 298/09

    Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen bei Überschreitung des

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 176/10

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im Beihilferecht

  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 62.10

    Erstattung von Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung unter Anwendung der

  • VG Köln, 08.04.2021 - 3 K 6712/19
  • VG Hannover, 24.07.2019 - 13 A 971/17

    Beihilfe (Zahnarzt)

  • LBerG Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 6t A 2817/13

    Berufspflichtverletzung; Gebührenordnung (GOÄ); Abrechnung; Gebührensatz;

  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung mit

  • VG Hannover, 11.12.2017 - 13 A 7664/16

    Beihilfe, Schwellenwertüberschreitung bei Augenoperation

  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 14 BV 08.915

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • VG Hannover, 13.11.2018 - 13 A 305/18

    Beihilfe (Zahnbehandlung) - Analgosedierung

  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2017 - 3 K 5541/14

    Schwellenwertüberschreitung, Schwelllenwert, Steigerungssatz, 3,5fach,

  • VG Hannover, 14.05.2014 - 13 A 8004/13

    Anspruch auf Beihilfe, Schwellenwertüberschreitung und funktionsanalytische

  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 14 BV 09.992

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • VGH Bayern, 13.07.2010 - 14 BV 09.1857

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 BV 09.808

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 BV 09.809

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • VG Hannover, 29.12.2014 - 13 A 11338/14

    Steigerungsfaktor bei Spiral-CT-Untersuchung

  • VG Würzburg, 04.03.2008 - W 1 K 07.1363

    Dentin-adhäsive-Füllung; analoge Anwendung der GOZ; Begründungspflicht

  • VG Lüneburg, 17.12.2007 - 1 A 101/06

    Kein Anspruch auf (weitere) Beihilfe für zahnärztliche Behandlung bei

  • VG Augsburg, 22.08.2019 - Au 2 K 18.736

    Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen

  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 14 BV 09.237

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • VG München, 05.02.2009 - M 17 K 08.3610

    Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen

  • VG Köln, 18.03.2013 - 19 K 6612/11

    Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen einer zahnärztlichen Behandlung eines

  • VG Köln, 13.04.2012 - 19 K 6890/10

    Beihilfefähigkeit eines Überschreitens des 2,3-fachen Gebührensatzes bei einer

  • VG Saarlouis, 05.10.2010 - 3 K 640/10

    Beihilfefähigkeit von Einlagefüllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Technik;

  • VGH Bayern, 02.06.2010 - 14 ZB 09.107

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • VG München, 05.03.2009 - M 17 K 08.3483

    Beihilfeberechnung bei dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen

  • VG München, 05.02.2009 - M 17 K 08.3426

    Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen

  • VG Bayreuth, 21.11.2008 - B 5 K 08.700

    Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen - Kompositfüllungen in

  • VG Köln, 05.02.2013 - 19 K 1142/11

    Beihilfeberechtigung eines Beamten für den Schwellenwert überschreitende

  • AG Fürth/Bayern, 01.07.2009 - 370 C 471/09

    Arzthonorar: Gebührenansatz bei der Abrechnung einer augenchirurgischen

  • VG Köln, 08.08.2012 - 19 K 6252/11

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Gebührenpositionen GOZ 222 in Höhe des

  • LSG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - L 12 KO 3525/08
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