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   BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93   

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BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93 (https://dejure.org/1995,1763)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1995 - III ZR 61/93 (https://dejure.org/1995,1763)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - III ZR 61/93 (https://dejure.org/1995,1763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wasserrechtliche Erlaubnis - Fremdnutzung - Rechtsweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2727 (Ls.)
  • MDR 1996, 581
  • NVwZ 1996, 821
  • WM 1996, 1228
  • DVBl 1996, 690
  • DÖV 1996, 471
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 79/82

    Entziehung von Grundwasser

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    Dem aufgestellten Grundsatz der Gemeinverträglichkeit (vgl. dazu in diesem Zusammenhang Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 1 a Rn. 6, 21 f.; Habel aaO. § 14 Rn. 1 ff.) kommt im Wasserrecht besondere Bedeutung zu (vgl. insoweit auch Senatsurteil BGHZ 88, 34, 42).

    Anders als bei einer Bewilligung gemäß § 8 WHG, die ihrem Inhaber ein subjektives öffentliches Recht zur Gewässerbenutzung gewährt, begründet die wasserrechtliche Erlaubnis kein Recht, sondern nur eine öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 40 f.; Breuer aa Rn. 757; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 2).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 69, 1, 21 f. und BGHZ 88, 34, 38 f. (zu § 17, jetzt § 27 LWG NW; vgl. für Nordrhein-Westfalen inzwischen auch § 25 a LWG NW) entschieden, daß § 8 Abs. 3 und 4 WHG und die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften, hier §§ 15, 16 WG, nicht nur das bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zu beobachtende Verfahren regeln, sondern auch materielles Wassernachbarrecht privatrechtlicher Natur enthalten, das als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist und aus dem betroffene Dritte auch unabhängig von einem wasserrechtlichen Gestattungsverfahren zivilrechtliche Ansprüche herleiten können.

    Welche sachlichrechtliche private Rechtsposition einem betroffenen Dritten - hier dem Kläger - zusteht, hängt zunächst nicht davon ab, ob die ihn beeinträchtigende Gewässerbenutzung eines anderen - hier der Beklagten - aufgrund einer Erlaubnis (§ 7 WHG) oder einer Bewilligung (§ 8 WHG) erfolgt (Senat BGHZ 88, 34, 38 ff.; s. a. BVerwGE 78, 40, 42 f.).

    Für privatrechtliche Ansprüche wegen Beeinträchtigungen durch eine erlaubte Gewässerbenutzung ist vielmehr der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 41 m.w.N.), und zwar ungeachtet der Möglichkeit, stattdessen oder daneben auf verwaltungsrechtlichem Wege Abhilfe zu verlangen (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 9, 11 f.; s.a. BGHZ 122, 1, 8).

    Nach dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, dem - wie ausgeführt - in der rechtlichen Ordnung der Gewässerbenutzungen besondere Bedeutung zukommt, sind die Gewässer so zu benutzen, daß alle Benutzer den größtmöglichen Vorteil aus dem Wasser ziehen können und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sowie jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 42: Bender/Dohle Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht 1972 Rn. 304; s. a. BVerwGE 78, 40, 42 f.).

    In den genannten gesetzlichen Regelungen kommt - unbeschadet des nach § 1 a Abs. 1 WHG stets zu beachtenden Wohls der Allgemeinheit - der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß das inhaltlich nach den Regeln des materiellen Wassernachbarrechts bestimmte Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. dazu Senat BGHZ 88, 34, 42; BVerwGE 78, 40, 42 f.) zum einen für alle miteinander konkurrierenden Gewässerbenutzungen gilt und zum anderen auch den Schutz der zeitlich späteren Gestattung gegenüber früher zugelassenen Benutzungen mit einbezieht.

    Zu sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind noch weitere Feststellungen erforderlich und aufgrund des Vortrags der Parteien möglich, insbesondere hinsichtlich der beiderseitigen Rechtspositionen, der Ursächlichkeit des Verhaltens sowie des Verschuldens auf seiten der Beklagten (vgl. dazu auch BGHZ 88, 34, 43 f.) und eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers.

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    b) Bei einer Erlaubnis gemäß § 7 WHG sind neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Betroffenen auf Wahrung seiner Belange im Rahmen des öffentlichen Nachbarrechts gegenüber der Wasserbehörde (vgl. BVerwGE 78, 40; im einzelnen Breuer aaO. Rn. 443 ff. und Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 5 ff.) privatrechtliche Rechtspositionen (daneben) nicht ausgeschlossen.

    Welche sachlichrechtliche private Rechtsposition einem betroffenen Dritten - hier dem Kläger - zusteht, hängt zunächst nicht davon ab, ob die ihn beeinträchtigende Gewässerbenutzung eines anderen - hier der Beklagten - aufgrund einer Erlaubnis (§ 7 WHG) oder einer Bewilligung (§ 8 WHG) erfolgt (Senat BGHZ 88, 34, 38 ff.; s. a. BVerwGE 78, 40, 42 f.).

    Nach dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, dem - wie ausgeführt - in der rechtlichen Ordnung der Gewässerbenutzungen besondere Bedeutung zukommt, sind die Gewässer so zu benutzen, daß alle Benutzer den größtmöglichen Vorteil aus dem Wasser ziehen können und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sowie jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 42: Bender/Dohle Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht 1972 Rn. 304; s. a. BVerwGE 78, 40, 42 f.).

    In den genannten gesetzlichen Regelungen kommt - unbeschadet des nach § 1 a Abs. 1 WHG stets zu beachtenden Wohls der Allgemeinheit - der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß das inhaltlich nach den Regeln des materiellen Wassernachbarrechts bestimmte Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. dazu Senat BGHZ 88, 34, 42; BVerwGE 78, 40, 42 f.) zum einen für alle miteinander konkurrierenden Gewässerbenutzungen gilt und zum anderen auch den Schutz der zeitlich späteren Gestattung gegenüber früher zugelassenen Benutzungen mit einbezieht.

  • BGH, 20.01.1994 - III ZR 166/92

    Begriff des Einbringens, Einleitens oder Einwirkens; Umfang der Rechte aus einem

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    Dieser Grundsatz, der weithin, nicht nur in Württemberg, wasserrechtlicher Tradition entspricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 394, 401 m.w.N.), bedeutet nicht, daß der Inhaber einer wasserrechtlichen Gestattung im Rahmen des Nachbarrechts gegenüber Beeinträchtigungen seiner Nutzungsbefugnis durch einen anderen Gewässerbenutzungsberechtigten schutzlos wäre (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 2 Rn. 25, auch § 7 Rn. 2; Sieder/Zeitler/Dahme aaO. § 2 Rn. 10 b; Breuer aaO. Rn. 450).

    Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang die vorgenannte Senatsentscheidung (BGHZ 124, 394, 399 ff.) für sich in Anspruch nimmt, geht dies schon deshalb fehl, weil es hier nicht um Entschädigung für einen (enteignenden oder enteignungsgleichen) Eingriff des Staates in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Klägers geht, sondern um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Wassermenge des E.bachs zwischen zwei Benutzungsberechtigten.

  • BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74

    Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 69, 1, 21 f. und BGHZ 88, 34, 38 f. (zu § 17, jetzt § 27 LWG NW; vgl. für Nordrhein-Westfalen inzwischen auch § 25 a LWG NW) entschieden, daß § 8 Abs. 3 und 4 WHG und die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften, hier §§ 15, 16 WG, nicht nur das bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zu beobachtende Verfahren regeln, sondern auch materielles Wassernachbarrecht privatrechtlicher Natur enthalten, das als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist und aus dem betroffene Dritte auch unabhängig von einem wasserrechtlichen Gestattungsverfahren zivilrechtliche Ansprüche herleiten können.

    Dabei können nicht nur auf die Beeinträchtigung eines Rechts gestützte Einwendungen berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 3 WHG), sondern nach § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 15 WG auch solche, die nachteilige Einwirkungen auf bestimmte andere Interessen erwarten lassen, die keine Rechte i.S. d. § 8 Abs. 3 WHG sind (vgl. Senat BGHZ 69, 1, 21 f. für § 17, jetzt § 27 LWG NW).

  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    d) Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß im Rahmen des privaten Wassernachbarrechts auch der Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis geschützt ist und sich hieraus Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ergeben können (vgl. auch BGHZ 122, 1).

    Für privatrechtliche Ansprüche wegen Beeinträchtigungen durch eine erlaubte Gewässerbenutzung ist vielmehr der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 41 m.w.N.), und zwar ungeachtet der Möglichkeit, stattdessen oder daneben auf verwaltungsrechtlichem Wege Abhilfe zu verlangen (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 9, 11 f.; s.a. BGHZ 122, 1, 8).

  • BGH, 01.03.1984 - III ZR 3/83

    Aufstauen eines fließenden Gewässers; Entnahme von Wasser

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    Anders als bei einer Bewilligung sind bei einer Erlaubnis privatrechtliche Ansprüche betroffener Dritter nicht nach § 11 WHG ausgeschlossen (Senatsurteile BGHZ 55, 180, 185 f. und vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 = ZfW 1984, 350, 352).
  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68

    Kanalisation und Wasserhaushaltsgesetz

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    Anders als bei einer Bewilligung sind bei einer Erlaubnis privatrechtliche Ansprüche betroffener Dritter nicht nach § 11 WHG ausgeschlossen (Senatsurteile BGHZ 55, 180, 185 f. und vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 = ZfW 1984, 350, 352).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    Unterschiedlich ist insoweit, wie erwähnt, lediglich die Rechtsposition des Benutzungsberechtigten (s.a. BVerwGE 41, 58, 61, 63).
  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    Die von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3 und BVerwGE 88, 286) sind nicht einschlägig.
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
    An die von ihm zulässigerweise zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache ausgesprochene Bejahung des Zivilrechtswegs ist der Senat gebunden (vgl. BGHZ 120, 204, 206 f.; Senatsurteil BGHZ 121, 367, 370 ff.).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 41.86

    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz - Wasserrechtliche Gestattungen -

  • BGH, 04.07.2008 - V ZR 172/07

    Voraussetzungen eines Notleitungsrechts

    Denn die öffentlich-rechtliche Ordnung der Wasserwirtschaft durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der Länder schließt zivilrechtliche Ansprüche nur aus, wenn dies - wie in § 11 WHG - ausdrücklich bestimmt ist (vgl. etwa BGHZ 88, 34, 40 f.; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1995, III ZR 61/93, WM 1996, 1228, 1229 f.).
  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

    Die Erlaubnis begründet zwar kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis (BGHZ 88, 34, 40 f.; Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - NVwZ 1996, 821, 822 f. = WM 1996, 1228, 1229; Czychowski, § 7 Rn. 2; Sieder/Zeitler/Knopp, § 7 Rn. 5; vgl. auch BVerwG ZfW 1994, 390).
  • BGH, 15.03.2001 - III ZR 154/00

    Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung

    Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung könnte indes gemäß §§ 11 WHG, 16 Abs. 1 NWG der Betroffene - dazu gehört auch ein Fischereiberechtigter (Czychowski, § 8 Rn. 49 m.w.N.; Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 13 Rn. 8) - keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind; insofern wirkt die Bewilligung - anders als die einfache Erlaubnis (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - NVwZ 1996, 821, 823) - privatrechtsgestaltend (Senatsurteile BGHZ 88, 34, 40; 92, 114, 116 f.; 99, 256, 259; Czychowski, § 11 Rn. 1).
  • OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18

    Feststellungsklage hinsichtlich der Veränderung einer Grundstücksgrenze:

    Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs dann - wie hier - erst im Urteil bejaht, ist dieses ohne die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG mit dem allgemeinen Rechtsmittel auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, Rn. 15, juris = BGHZ 121, 367; vgl. Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 61/93, NVwZ 1996, 821, 822; Lückemann , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn. 17).
  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 269/97

    Aufhebung und Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Vorabentscheidung

    Dies hätte sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich dann erübrigt, wenn das Berufungsgericht nicht nur die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht hätte (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 = WM 1996, 1228 unter I und vom 10. November 1995 - V ZR 170/94 = WM 1996, 265 unter II 1), sondern darüber hinaus im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß gesehen hätte, gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (BGHZ 131, 169, 171; 132, 245, 247; Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95 = WM 1997, 1858 unter II, insoweit in BGHZ 136, 228 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 27.05.2015 - 7 B 14.15
    Sollte der Kläger seine Frage hingegen - wofür sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - (ZfW 1997, 27) spricht - auf Rechtspositionen des materiellen Wassernachbarrechts beziehen wollen, aus denen sich in Verbindung mit den §§ 823, 1004 BGB zivilrechtliche Ansprüche ergeben können, so lässt sich deren Eignung als Anknüpfungspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruchs verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

    Das dem Privatrecht zugehörige materielle Wassernachbarrecht beruht auf dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme miteinander konkurrierender Gewässerbenutzungen; aus ihm erwachsende Ansprüche richten sich auf fallbezogenen Ausgleich der widerstreitenden Nutzungsinteressen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - ZfW 1997, 27 = juris Rn. 35 und 37).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Dies ist evident, wenn man eine nachträgliche Verlängerung einer befristeten Genehmigung als begünstigende Abänderung (etwa im Sinne von § 29 Abs. 2 EnWG, so der angegriffene Beschluss) oder als Neuerlass der Genehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 1 C 84/77, juris Rn. 13; siehe auch Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht § 31 VwVfG Rn. 60 [Werkstand: 2. Ergänzungslieferung]; differenzierend BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93, juris Rn. 16) qualifiziert.

    § 31 Abs. 7 VwVfG, dessen Heranziehung bei der Verlängerung von materiell-rechtlichen Fristen immerhin erwogen wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 3. Juni 2015 - 1 A 276/14, juris Rn. 55 ff.; ablehnend etwa BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93, juris Rn. 16), stellt ebenfalls eine Ermessensregelung dar.

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 190/21

    Sittenwidrige Leistung bei Schwarzgeldabrede

    Dies erübrigt sich aber dann, wenn das Berufungsgericht nicht nur die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1995 - III ZR 61/93 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 10. November 1995 - V ZR 170/94 -, Rn. 7, juris), sondern darüber hinaus im Falle einer Vorabentscheidung keinen Anlass gesehen hätte, gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (BGH, Beschluss vom 09. November 1995 - V ZB 27/94 -, BGHZ 131, 169-176; BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95 -, BGHZ 136, 228-246, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Rostock, 02.07.2008 - 17 Verg 4/07

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Nachprüfung von Ausschreibungen gem. §

    Eine derartige (Vorab-)Entscheidung würde sich nur dann erübrigen, wenn der Senat nicht nur die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.1995 - III ZR 61/93), sondern darüber hinaus im Falle einer Vorabentscheidung keinen Anlass sehen würde, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (BGH, Urteil 18.11.1998 - VIII ZR 269/97).
  • OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden

    Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlicher Art des Antragstellers gegen die Beigeladene wegen ihm durch die Grundwasserentnahme etwa entstehender Ertragseinbußen sind also nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995, NVwZ 1996, 821, 823, für den Fall einer - wie hier - entsprechenden landesrechtlichen Regelung).
  • VG Cottbus, 27.02.2009 - 7 K 945/06

    Wassernutzungsentgelt für landwirtschaftlichen Betrieb

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