Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.11.1964

Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64   

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https://dejure.org/1965,193
BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64 (https://dejure.org/1965,193)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1965 - III ZR 62/64 (https://dejure.org/1965,193)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 (https://dejure.org/1965,193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls bei Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit - Aufwendungen für das Anschaffen und Bereithalten eines vor dem Unfall eingestellten, zum Einsatz bei fremdverschuldeten Unfällen bestimmten Reservefahrzeuges als grundsätzlich auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 589
  • MDR 1966, 403
  • VersR 1966, 192
  • DB 1966, 225
  • JR 1966, 137
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64
    Verlangt ein Unternehmer für den Ausfall eines beschädigten Linienomnibusses als Schadensersatz für die Zeit der Ausbesserung die anteiligen Kosten erstattet, die ihm durch vorsorgliche Beschaffung eines Reservewagens entstanden sind ("Vorhaltekosten" BGHZ 32, 280), dann bedürfen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs keiner Prüfung, soweit die Klagforderung sich nach demnon Sachvortrag auf die Rechtsprechung stützen läßt ("Mietwagenkosten" BGHZ 40, 345), daß schon die Entziehung der Grebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens regelmäßig einen Vermögensschaden darstellt, auch wenn sich der Betroffene einen Ersatzwagen für die Ausfallzeit nicht beschafft hat.

    Der Senat hat dies in dem sogenannten Mietwagenurteil vom 30. September 1963 (- III ZR 137/62 = BGHZ 40, 345) im einzelnen dargelegt.

    Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene in der Zeit, in der die Gebrauchsmöglichkeit entzogen war, den Wagen keinesfalls benutzt hätte, etwa weil er verreist war, oder wenn er einen Wagen geerbt hatte und ihn mangels Besitzes eines Führerscheins in dieser Zeit weder selbst gefahren noch sonst verwertet hätte, wie der Senat in BGHZ 40, 345, 353 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] im einzelnen ausgeführt hat.

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64
    Verlangt ein Unternehmer für den Ausfall eines beschädigten Linienomnibusses als Schadensersatz für die Zeit der Ausbesserung die anteiligen Kosten erstattet, die ihm durch vorsorgliche Beschaffung eines Reservewagens entstanden sind ("Vorhaltekosten" BGHZ 32, 280), dann bedürfen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs keiner Prüfung, soweit die Klagforderung sich nach demnon Sachvortrag auf die Rechtsprechung stützen läßt ("Mietwagenkosten" BGHZ 40, 345), daß schon die Entziehung der Grebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens regelmäßig einen Vermögensschaden darstellt, auch wenn sich der Betroffene einen Ersatzwagen für die Ausfallzeit nicht beschafft hat.

    Das Berufungsgericht geht - der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend (BGHZ 32, 280; VersR 1961, 358) - davon aus, daß als zu ersetzender Unfallschaden grundsätzlich auch Aufwendungen für das Anschaffen und Bereithalten eines vor dem Unfall eingestellten, zum Einsatz bei fremdverschuldeten Unfällen bestimmten Reservefahrzeuges in Betracht kommen können.

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Auszug aus BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64
    Das Berufungsgericht geht - der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend (BGHZ 32, 280; VersR 1961, 358) - davon aus, daß als zu ersetzender Unfallschaden grundsätzlich auch Aufwendungen für das Anschaffen und Bereithalten eines vor dem Unfall eingestellten, zum Einsatz bei fremdverschuldeten Unfällen bestimmten Reservefahrzeuges in Betracht kommen können.

    Dem steht die in VersR 1961, 358 veröffentlichte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - nicht entgegen, nach welcher der Schädiger für die Kosten einer "Vorhaltung" nicht aufzukommen braucht, wenn der Geschädigte das "vorgehaltene" Ersatzfahrzeug zur Überbrückung des Ausfalls nicht eingesetzt hat.

  • OLG Celle, 25.03.1965 - 5 U 1/65
    Auszug aus BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64
    Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung vom 25. März 1965 (VersR 1965, 665) diesen Gedanken besonders betont und glaubt, insoweit die Entscheidung des Senats einschränken zu müssen, doch ergibt sich diese Einschränkung bereits aus dem veröffentlichten Urteil des Senats (BGHZ a.a.O. 353/354).
  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 aaO sowie Urteile vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile (vgl. BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; st. Rspr.) hat der Bundesgerichtshof allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privatgenutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - VersR 1966, 192 - Linienomnibus - davon eine Ausnahme macht, wird unten erörtert werden).

    Ob der Senat unter diesen Gesichtspunkten allen Erwägungen im Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 a. a. O. folgen könnte (dazu kritisch schon Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 1224), und ob diese nicht jedenfalls ihre Motivation teilweise dadurch verlieren, dass der erkennende Senat nunmehr die allzustrengen Anforderungen aufgibt, die er früher an die Anerkennung des Anspruchs auf Vorhalte kosten für ein Fahrzeug aus der Betriebsreserve gestellt hat (oben zu II 1), braucht nicht abschließend geprüft zu werden.

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Wird nur bei einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung ein Ausgleich gewährt (vgl. auch das Urteil des III. Zivilsenats III ZR 62/64 vom 13. Dezember 1965 = VersR 1966, 192 = NJW 1966, 589 - Linienomnibus -), indem die Ersatzforderung vom Nutzungs willen und der hypothetischen Nutzungs möglichkeit abhängig gemacht wird, so ist schon hierdurch einer Ausnutzung des Schadensfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt.
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Das angefochtene Urteil hat erwogen, ob sich dagegen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - NJW 1966, 589 Bedenken ergeben könnten, hält aber dafür, daß diese Entscheidung auf den Besonderheiten des damals zu entscheidenden Falles beruht.
  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] ; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67] ; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69] ; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67] ; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68] ; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] .
  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Indem diese Begrenzung auf den Ausgleich einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung (BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 = LM § 249 (A) BGB Nr. 17 = VersR 1966, 192) die Ersatzforderung vom Vorliegen des Nutzungswillens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig macht, wird einer Ausnutzung des Unfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt.

    Bei derartigen Gestaltungen wird deutlich, daß der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit für den betroffenen Eigentümer nicht "fühlbar" wird, die Nutzungsvereitelung in seiner Person keinen Bedarf hervorruft und sich deshalb gar nicht zu seinem Nachteil auswirkt (vgl. auch BGHZ 40, 345, 353/354; BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - a.a.O.; von Caemmerer. Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht 1962 S. 12 N. 31 Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens 1964 S. 25).

  • AG Schwelm, 08.07.2016 - 20 C 551/14

    Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung des Kaufvertrags wegen

    Dass die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung ist, versteht sich allerdings seit Jahrzehnten von selbst und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. nur Erwägungsgründe Nr. 4, 7 bis 10 und insbesondere 14 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie -, ABl. EG vom 24. April 2002, Nr. L 108/51).15Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 aaO sowie Urteile vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219).
  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
    Neben den Fällen des Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit von Sachen - insbesondere eines Kraftfahrzeuges (vgl. BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; ferner Urteile vom 13. Dezember 1965 [NJW 1966, 589 [BGH 13.12.1965 - III ZR 62/64]] und vom 10. Januar 1978 [NJW 1978, 812]) oder der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes (Urteile vom 11. Juli 1963 [NJW 1963, 2020 [BGH 11.07.1963 - III ZR 55/62]] und vom 14. Juni 1967 [NJW 1967, 1803]) - ist der Fall des durch mangelhafte Reiseleistungen entzogenen Urlaubsgenusses zu erwähnen (vgl. BGHZ 63, 98).
  • BVerwG, 03.02.1972 - VI C 22.68

    Dienstherr - Schadensersatzanspruch - Eigenschaden - Fahrlässigkeit

    Mit dem Berufungsgericht trägt der Senat keine Bedenken, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Ersatz des Schadens, der dem Geschädigten durch die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit seines Kraftfahrzeugs entstanden ist (Nutzungsausfall, vgl. BGHZ 40, 345 [353 ff]; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - [VersR 1966, 192]) auf den Bereich des beamtenrechtlichen Haftungsrechts zu übertragen.
  • OLG Celle, 08.05.2019 - 14 U 5/19
    Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass sich der VII. Senat mit der im Urteil zwar zum Teil erwähnten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 15) bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59 - vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75 - und vom 10. Januar 1978 - VI ZR 175/76 - jeweils bei juris) sowie der daraufhin ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (beispielhaft Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 - 12 U 132/07 - OLG Koblenz, Urteil vom 1. September 2014 - 12 U 1136/12 - jeweils juris) inhaltlich nicht auseinandersetzt.
  • BGH, 03.05.1984 - IX ARZ 5/84

    Erfordernis des rechtlichen Gehörs bei Bestellung des zuständigen

  • BGH, 09.11.1976 - VI ZR 267/75

    Schadensersatz bei Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

  • LG Schweinfurt, 27.09.2019 - 23 S 33/19

    Ersatz von Mietwagen- und Kraftstoffkosten aus einem Unfall

  • LG Chemnitz, 24.10.2014 - 2 O 2040/13
  • AG Hildesheim, 12.05.2006 - 48 C 29/06

    Umfang der Darlegungslast des Geschädigten für Anspruch auf Kfz-Nutzungsausfall

  • OLG Hamm, 29.01.1993 - 12 U 78/91

    Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Schwarzzahlung; Treuwidrigkeit der Berufung

  • OLG Koblenz, 12.10.1981 - 12 U 208/81

    Bundeswehr; Jeep; Verkehrsunfall; Nutzungsausfall

  • KG, 20.09.1971 - 12 U 226/71

    Der Nutzungsausfall für einen städtischen Müllwagen ist nach den Vorhaltekosten

  • KG, 23.10.1969 - 12 U 563/69

    Anspruch einer offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung einer

  • LG Wiesbaden, 26.10.1971 - 1 S 285/71
  • AG Köln, 09.10.1968 - 141 C 737/68
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1964 - III ZR 62/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,7343
BGH, 03.11.1964 - III ZR 62/64 (https://dejure.org/1964,7343)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1964 - III ZR 62/64 (https://dejure.org/1964,7343)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1964 - III ZR 62/64 (https://dejure.org/1964,7343)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,7343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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Wird zitiert von ...

  • BGH, 19.03.1965 - V ZB 10/64

    Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

    Im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1964, III ZR 62/64, VersR 1964, 1306, ist einem solchen Versuch der Ausweitung grundsätzlich mit der zutreffenden Erwägung begegnet worden, die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO setze im Interesse der Rechtssicherheit der Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, eine zeitliche Grenze; deshalb sei gegen ihre Versäumung Wiedereinsetzung unzulässig.
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