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   BGH, 11.11.2004 - III ZR 63/04   

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https://dejure.org/2004,1668
BGH, 11.11.2004 - III ZR 63/04 (https://dejure.org/2004,1668)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - III ZR 63/04 (https://dejure.org/2004,1668)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - III ZR 63/04 (https://dejure.org/2004,1668)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 40
    Betreuende Belehrungspflicht (Warnpflicht) des Notars bei Unterschriftsbeglaubigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notarielle Beurkundung eines GmbH-Gründungsvertrages; Pflicht eines Notars zur Belehrung über drohende Haftungsrisiken; Beglaubigung einer Unterschrift; Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen Vertrages über die Gründung einer GmbH; Prüfung des Vorliegens von ...

  • Judicialis

    BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; ; BeurkG § 40

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 1 S. 2; BeurkG § 40
    Belehrungspflichten des Notars bei Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen Vertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Belehrungspflicht bei Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 40
    Betreuende Belehrungspflicht (Warnpflicht) des Notars bei Unterschriftsbeglaubigung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1003
  • ZIP 2005, 257
  • MDR 2005, 299
  • DNotZ 2005, 286
  • WM 2005, 622
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - III ZR 63/04
    b) Bei der Beglaubigung der Unterschrift, die die Klägerin unter die Genehmigungserklärung setzte, könnte den Beklagten allerdings eine an den Entwurf der Genehmigungserklärung knüpfende Belehrungspflicht wie bei einer zur Niederschrift aufgenommenen Urkunde getroffen haben; denn der Beklagte dürfte es übernommen haben, den Text der Genehmigungserklärung zu formulieren (vgl. BGHZ 125, 218, 226; Winkler, BeurkG 15. Aufl. 2003 § 40 Rn. 49).

    Nach der bestehenden Gesetzeslage (§ 6 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) ist der Schutz des Vertretenen bewußt nicht so ausgestaltet, als habe er selbst an der Beurkundung teilgenommen (vgl. BGHZ 125, 218, 225); denn Adressat der notariellen Belehrung sind nur die Beteiligten.

  • BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19

    Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd

    Er muss lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 bis 5 BeurkG), und die Beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten; zudem kann bei Unterschriftsbeglaubigungen die betreuende Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) zum Schutz der Beteiligten vor unerkannten, aber für den Notar erkennbaren Gefahren eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04, NJW-RR 2005, 1003 f.).
  • BGH, 06.10.2011 - III ZR 34/11

    Belehrungspflichten des Notars: Ungesicherte Vorleistung einer der Parteien des

    Diese Belehrungspflicht gilt nicht nur für die Bestellung der Grundschuld, sondern auch für die Beglaubigung der Unterschrift unter die Abtretungserklärung der Eigentümergrundschuld an die Grundstückskäuferin, weil der Notar es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übernommen hatte, den Text der Abtretungserklärung zu formulieren (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04, NJW-RR 2005, 1003, 1004).
  • OLG München, 31.01.2008 - 19 U 3080/07

    Treuhänderhaftung für Kapitalanlegerverlust aus der Beteiligung an einem

    Der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidungen vom 20.03.2006, Geschäftszeichen II ZR 326/04 und vom 13.07.2006, III ZR 63/04) ist zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof selbst im Bereich des Gesellschaftsrechtes - also etwa bei der Haftung der Beklagten als Gründungsgesellschafterin, die hier jedoch nicht in Frage steht - nur eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als 5 Jahre für unwirksam hält.
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